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   EuG, 30.05.2006 - T-198/03   

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EuG, 30.05.2006 - T-198/03 (https://dejure.org/2006,9030)
EuG, Entscheidung vom 30.05.2006 - T-198/03 (https://dejure.org/2006,9030)
EuG, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - T-198/03 (https://dejure.org/2006,9030)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken (, Lombard Club') ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken (,Lombard Club") - ...

  • EU-Kommission PDF

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken (,Lombard Club") - ...

  • EU-Kommission

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veröffentlichung einer Entscheidung über eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG-Vertrag (EG) mit Verhängung von Geldbußen; Antrag auf Weglassen bestimmter Passagen in der Veröffentlichung; Abgrenzung von Berufsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis und Preisgabe selbiger für ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 81
    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken ['Lombard ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken (,Lombard Club") - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 2003 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin, bestimmte Passagen der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    Die Befugnis zum Erlass der darauf gerichteten Entscheidungen umfasst zwangsläufig die Befugnis zur Feststellung der jeweils in Rede stehenden Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483, Randnr. 23).

    Daher kann die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Entscheidung erlassen, mit der lediglich eine bereits beendete Zuwiderhandlung festgestellt wird, sofern sie ein berechtigtes Interesse daran hat (Urteil GVL/Kommission, Randnrn. 24 bis 28).

    Eine nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erlassene Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen umfasst aber zwangsläufig die Feststellung einer Zuwiderhandlung im Sinn des Artikels 3 dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinn Urteil GVL/Kommission, Randnr. 23, und Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 25.09.1984 - 117/83

    Könecke / Balm

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    68 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, auf den die Klägerin ihre Auffassung stützt, ist im Gemeinschaftsrecht in dem Sinn anerkannt, dass danach eine Sanktion, auch wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (Urteil vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    57 Zudem umfasst die der Kommission durch die Artikel 81 Absatz 1 EG und 82 EG übertragene Überwachungsaufgabe nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinn zu lenken (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 170).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    Sie kann daher keine Verletzung der darin festgelegten Regeln geltend machen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    49 und 50, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994, Slg. 1994, I-2555, I-2559, Nrn. 55 und 56).
  • EuGH, 30.06.1983 - 85/82

    Schloh / Rat

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    Sie kann daher keine Verletzung der darin festgelegten Regeln geltend machen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-219/01

    Commerzbank / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    26 Nach ständiger Rechtsprechung können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinn des Artikels 230 EG solche Handlungen oder Entscheidungen sein, die verbindliche Rechtsfolgen haben, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28; Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-219/01, Commerzbank/Kommission, Slg. 2003, II-2843, Randnr. 53, und Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben, Randnr. 15, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    26 Nach ständiger Rechtsprechung können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinn des Artikels 230 EG solche Handlungen oder Entscheidungen sein, die verbindliche Rechtsfolgen haben, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28; Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-219/01, Commerzbank/Kommission, Slg. 2003, II-2843, Randnr. 53, und Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben, Randnr. 15, Randnr. 31).
  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sie auch aufgrund einer bereits beendeten Zuwiderhandlung Geldbußen festsetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 175, und Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005 in den Rechtssachen T-22/02 und T-23/02, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 01.02.1999 - T-256/97

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2006 - T-198/03
    44 Was die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung nach der Klageerhebung betrifft, so ist daran zu erinnern, dass den Adressaten einer Entscheidung das Interesse an deren Anfechtung nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, dass diese Entscheidung bereits vollzogen sei, da die Nichtigerklärung einer derartigen Entscheidung als solche Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen kann, dass die Kommission verpflichtet wird, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und daran gehindert wird, erneut so vorzugehen (Urteile des Gerichtshofes AKZO Chemie/Kommission, oben Randnr. 29, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16, Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14, Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97, BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-169, Randnr. 18).
  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

    Vielmehr hatte er auch zu untersuchen, ob diese Fassung weitere Informationen enthielt, die der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden durften, sei es aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu ihrem speziellen Schutz, sei es, weil sie zu denjenigen gehörten, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Rn. 34, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Rn. 66).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Erlass der Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) Art. 9 des Beschlusses 2001/462 nur auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen, gegen die eine Untersuchung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geführt wurde, bezog.

    So hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass Art. 9 des Beschlusses 2001/462 der verfahrensrechtlichen Umsetzung des Schutzes diente, den das Gemeinschaftsrecht für Informationen vorsieht, von denen die Kommission im Rahmen von Wettbewerbsverfahren Kenntnis erlangt hat (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 28).

    Unter Hinweis auf den Schutz von Informationen, die ihrem Wesen nach gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) unter das Berufsgeheimnis fallen, hat das Gericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29).

    Dies bedeutete insbesondere, dass der Anhörungsbeauftragte, wenn er eine Entscheidung aufgrund Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462 traf, verpflichtet war, das Berufsgeheimnis in Bezug auf Informationen zu wahren, die nicht ebenso weitgehend geschützt werden müssen wie Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Informationen, die Dritten, die bezüglich dieser Informationen einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, mitgeteilt werden durften, deren Vertraulichkeit aber einer Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit entgegenstand (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 31).

    Das Gericht hat seine weite Auslegung von Art. 9 des Beschlusses 2001/462 zudem mit einem Hinweis auf dessen neunten Erwägungsgrund begründet, wonach "[b]ei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen ... besonders die Verordnung ... Nr. 45/2001 ... beachtet werden [sollte]" (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 32).

    Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt, unter das durch Art. 339 AEUV und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geschützte Geschäftsgeheimnis fielen, da sie die drei Voraussetzungen erfüllten, die hierzu im Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) aufgestellt worden seien.

    Da der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Adams/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 34, und Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29), ist - ohne der Prüfung der Begründetheit des vierten Klagegrundes vorzugreifen - zu klären, ob Informationen, wie die Klägerin behauptet, bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

    Im Einklang mit diesem Grundsatz und in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, stellt die Befugnis der Organe, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen, die Regel dar, von der insoweit Ausnahmen bestehen, als das Unionsrecht, u. a. durch Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder von Informationen, die sie enthalten, entgegensteht (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 69).

    Wie Art. 339 AEUV steht nämlich Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Bestimmung des Primärrechts ergänzt und im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchführt, nur der Offenlegung der Informationen entgegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 70).

    Am Maßstab dieser Grundsätze sind die drei kumulativen Voraussetzungen zu prüfen, die erfüllt sein müssen, damit Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und somit gegen die Offenlegung geschützt sind, nämlich erstens, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann, und drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteilwerden muss (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Rn. 56 und 57).

    Die dritte Voraussetzung schließlich impliziert, dass bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Organe möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerin betrifft, die geplante Veröffentlichung schade ihrem Ruf und damit ihren geschäftlichen Interessen, zu beachten, dass das Interesse eines Unternehmens, dem die Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Geldbuße auferlegt hat, daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesen Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E-14/11, Report of the EFTA Court, S. 1178, Rn. 189).

    Ohne dies in der Sache klären zu müssen, genügt nämlich insoweit der Hinweis, dass in Anbetracht der oben in Rn. 107 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung diese Bestimmung nicht die Freiheit der Kommission einschränken soll, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (vgl. Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

    Diese Bestimmung beschränkt aber nicht die Befugnis der Kommission, den vollständigen Wortlaut ihrer Entscheidungen oder zumindest eine sehr ausführliche Fassung dieser Entscheidungen vorbehaltlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses und anderer vertraulicher Informationen zu veröffentlichen, wenn sie dies für angebracht hält und wenn ihre Mittel es erlauben (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 76).

    Auch wenn für die Kommission eine allgemeine Verpflichtung gilt, nur nichtvertrauliche Fassungen ihrer Entscheidungen zu veröffentlichen, ist es, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, nicht erforderlich, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen, dass er den Adressaten der nach den Art. 7 bis 10 und 23 und 24 dieser Verordnung erlassenen Entscheidungen ein besonderes Recht einräumt, sich dagegen zu wehren, dass die Kommission im Amtsblatt und gegebenenfalls auch auf ihren Internetseiten Informationen veröffentlicht, die, wenn sie auch nicht vertraulich sind, für das Verständnis des verfügenden Teils dieser Entscheidungen nicht wesentlich sind (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 77).

    Mithin zielt Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

    Doch hatte das Gericht zu diesem Zeitpunkt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen entspricht, bereits dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

  • EuG, 28.01.2015 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Da der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Rn. 34, und Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Rn. 29), ist - ohne der Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes vorzugreifen - zu klären, ob, wie die Klägerinnen behaupten, Informationen bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

    Im Einklang mit diesem Grundsatz und in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, stellt die Befugnis der Organe, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen, die Regel dar, von der insoweit Ausnahmen bestehen, als das Unionsrecht, u. a. durch Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder von Informationen, die sie enthalten, entgegensteht (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 69).

    Wie Art. 339 AEUV steht nämlich Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Bestimmung des Primärrechts ergänzt und im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchführt, nur der Offenlegung der Informationen entgegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 70).

    Am Maßstab dieser Grundsätze sind die drei kumulativen Voraussetzungen zu prüfen, die erfüllt sein müssen, damit Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und somit gegen die Offenlegung geschützt sind, nämlich erstens, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann, und drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteil werden muss (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Rn. 56 und 57).

    Die dritte Voraussetzung schließlich impliziert, dass bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Organe möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerinnen betrifft, die geplante Veröffentlichung setze sie einem erhöhten Risiko aus, wegen ihrer Beteiligung an der mit der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung im Rahmen von gegen sie - insbesondere von der Streithelferin - erhobenen zivilrechtlichen Klagen verurteilt zu werden, zu beachten, dass das Interesse eines von der Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Geldbuße belegten Unternehmens daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, sowie angesichts der Möglichkeit für dieses Unternehmen, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichthofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E-14/11, Jahresbericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 1178, Rn. 189).

    Ohne dies in der Sache klären zu müssen, genügt nämlich insoweit der Hinweis, dass in Anbetracht der oben in Rn. 80 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung diese Bestimmung nicht die Freiheit der Kommission einschränken soll, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

    Diese Bestimmung beschränkt aber nicht die Befugnis der Kommission, den vollständigen Wortlaut ihrer Entscheidungen oder zumindest eine sehr ausführliche Fassung dieser Entscheidungen vorbehaltlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses und anderer vertraulicher Informationen zu veröffentlichen, wenn sie dies für angebracht hält und wenn ihre Mittel es erlauben (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 76).

    Auch wenn für die Kommission eine allgemeine Verpflichtung gilt, nur nicht vertrauliche Fassungen ihrer Entscheidungen zu veröffentlichen, ist es, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, nicht erforderlich, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen, dass er den Adressaten der nach den Art. 7 bis 10 und 23 und 24 dieser Verordnung erlassenen Entscheidungen ein besonderes Recht einräumt, sich dagegen zu wehren, dass die Kommission im Amtsblatt und gegebenenfalls auch auf ihren Internetseiten Informationen veröffentlicht, die, wenn sie auch nicht vertraulich sind, für das Verständnis des verfügenden Teils dieser Entscheidungen nicht wesentlich sind (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 77).

    Mithin zielt Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

    Das Gericht hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen entspricht, bereits dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Argumentation im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes und das Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, Slg. 2006, II-1429), im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Befugnis der Kommission aus Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zur Veröffentlichung einer Entscheidung zweifach beschränkt werde: zum einen durch den Schutz des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 287 EG, der auch bei der Verbreitung von Informationen zum Tragen komme, auf die Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Anwendung finde, und zum anderen durch den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er in Art. 48 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) niedergelegt sei und in dessen Licht der Umfang der Befugnis der Kommission zu Veröffentlichungen beurteilt werden müsse.

    In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission schließlich auf den Ansatz im Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 89) berufen, wonach die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht von der Bedingung abhängen könne, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig sei, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt habe, sondern es legitim sei, dass die Kommission in einer Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung und die Festsetzung einer Geldbuße den tatsächlichen und historischen Kontext darstelle, in den sich das beanstandete Verhalten einfüge.

    Mithin zielt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 21 Abs. 2 zweiter Satzteil der Verordnung Nr. 17 ebenso wie Art. 20 dieser Verordnung nur eine sekundärrechtliche Konkretisierung des in Art. 287 EG niedergelegten Schutzes des Berufsgeheimnisses darstellt und dass das in Art. 9 des Beschlusses 2001/462 vorgesehene Verfahren nur bezweckt, die Verfahrensanforderungen umzusetzen, die der Gerichtshof insoweit im Urteil AKZO Chemie/Kommission (oben in Randnr. 38 angeführt, insbesondere Randnrn. 29 und 30, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 28) aufgestellt hat.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der vertrauliche Charakter von Informationen, deren Schutz nach Art. 287 EG durch das Berufsgeheimnis geboten ist, auch aus anderen Bestimmungen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts ergeben kann, etwa Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (oben in Randnr. 46 angeführt) oder denen des Art. 286 EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind insoweit die berechtigten individuellen Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71).

    Folglich muss zum einen der Anhörungsbeauftragte, wenn er eine Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462 trifft, nicht nur prüfen, ob die Fassung einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 erlassenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthält, die einen ähnlichen Schutz genießen, sondern zusätzlich untersuchen, ob diese Fassung weitere Informationen enthält, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu ihrem speziellen Schutz oder aber deshalb der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden dürfen, weil sie zu denjenigen gehören, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 34).

    Das Interesse, das ein Unternehmen, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt hat, daran hat, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, verdient keinen besonderen Schutz angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesem Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 78).

    Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf Randnr. 89 des Urteils Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Randnr. 46 angeführt) berufen, da die dortige Würdigung des Gerichts sich nicht auf eine Situation bezogen hat, die mit der vorliegenden vergleichbar wäre, in der die Klägerin über keinerlei Möglichkeit verfügt, die Begründetheit der Behauptungen über sie in der Peroxid-Entscheidung anzufechten (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 78 a. E.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

    Hilfsweise trägt die Rechtsmittelführerin mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vor, die streitigen Angaben seien jedenfalls nach den sich aus dem Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission(35) ergebenden Maßstäben vertraulich.

    Die Rechtsmittelführerin macht in Bezug auf die vorgenannten Teile, hilfsweise, geltend, im vorliegenden Fall sei - entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils - für die Qualifizierung als Berufsgeheimnis im Sinne der mit dem Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission(61) begründeten Rechtsprechung die dritte Voraussetzung, nämlich das Bestehen objektiv schützenswerter Interessen, erfüllt.

    11 Vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 34), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 66).

    20 Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 71), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 65).

    33 Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 71), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 65).

    35 Urteil vom 30. Mai 2006 (T-198/03, EU:T:2006:136).

    59 Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 75), und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 64).

    61 Urteil vom 30. Mai 2006 (T-198/03, EU:T:2006:136).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14

    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung;

    25 Nach der in wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts fallen Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis und sind somit gegen eine Offenlegung geschützt, wenn sie - erstens - nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, - zweitens - durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann und - drittens - die Interessen, die durch die Offenlegung der Informationen verletzt werden, objektiv schützenswert sind (siehe etwa EuG, Urteile vom 30. Mai 2006 - T-198/03 [ECLI:EU:T:2006:136], Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rn. 71 und vom 28. Januar 2015 - T-341/12 [ECLI:EU:T:2015:51], Evonik Degussa / Kommission - Rn. 94).
  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

    Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, die streitigen Informationen hätten entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 107 bis 111 des angefochtenen Urteils vor der geplanten Veröffentlichung geschützt werden müssen, da die im Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, EU:T:2006:136), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.
  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Nach der Rechtsprechung können jedoch Informationen nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden, wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 74).

    Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit einerseits die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und andererseits das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnr. 71, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnrn.

    Wie oben in Randnr. 90 festgestellt worden ist, können Informationen nach der Rechtsprechung nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis fallend angesehen werden, wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 74).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    In Randnr. 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass "[n]ach der Rechtsprechung ... Informationen nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden [können], wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 74).

    Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit einerseits die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und andererseits das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnr. 71, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnrn.

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Sodann kann, wie das Gericht in seinem einen Fall der Anwendung des Art. 81 EG betreffenden Urteil vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 89), festgestellt hat, die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht von der Bedingung abhängen, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig ist, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt hat.

    Die Klägerin kann insoweit nicht behaupten, das Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (vorstehend in Randnr. 48 angeführt) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sich der Unionsrichter in jener Rechtssache nicht zu den Sachermittlungsbefugnissen der Kommission in einer Situation, in der die Wettbewerbsregeln der Union nicht anwendbar seien, geäußert habe, sondern nur zum Recht der Kommission, bestimmte Informationen betreffend die Zeit vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union zu veröffentlichen.

    Zum anderen ergibt sich aus jenem Urteil, dass das Gericht in der Tat nicht nur der Auffassung war, dass die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Bußgeldentscheidung nicht von der Bedingung abhängen kann, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig ist, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt hat, sondern dass Gleiches auch für die Veröffentlichung solcher Feststellungen gilt, da sie dazu dienen kann, der interessierten Öffentlichkeit das umfassende Verständnis der Gründe für diese Entscheidung zu ermöglichen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 25.10.2018 - T-419/18

    Der Präsident des Gerichts weist den Antrag von Crédit agricole und JPMorgan

    À cet égard, il appartient à la Commission de juger de l'opportunité de l'inclusion de pareils éléments (arrêt du 30 mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Commission, T-198/03, EU:T:2006:136, point 89).

    En effet, si la Commission est donc soumise à une obligation générale de ne publier que des versions non confidentielles de ses décisions, il n'est pas nécessaire d'interpréter l'article 30, paragraphe 2, du règlement n o 1/2003 en ce sens qu'il accorderait un droit spécifique aux destinataires des décisions adoptées au titre des articles 7 à 10, 23 et 24 du règlement n o 1/2003 leur permettant de s'opposer à la publication par la Commission des informations qui, quoique non confidentielles, ne sont pas « essentielles " pour la compréhension du dispositif de ces décisions (voir, par analogie, arrêt du 30 mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Commission, T-198/03, EU:T:2006:136, point 77).

  • EuG, 25.10.2018 - T-420/18

    JPMorgan Chase u.a. / Kommission

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 und 2 -

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

  • EuG, 16.12.2010 - T-19/07

    Das Gericht verurteilt die Kommission, Systran Schadensersatz in Höhe von 12 001

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

  • EuG, 11.12.2018 - T-440/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

  • EuG, 11.12.2018 - T-441/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 13.02.2014 - T-578/13

    Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries / Kommission

  • EuG, 06.12.2007 - T-111/07

    Agrofert Holding / Kommission

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