Rechtsprechung
   EuG, 30.05.2013 - T-454/10, T-482/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11164
EuG, 30.05.2013 - T-454/10, T-482/11 (https://dejure.org/2013,11164)
EuG, Entscheidung vom 30.05.2013 - T-454/10, T-482/11 (https://dejure.org/2013,11164)
EuG, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - T-454/10, T-482/11 (https://dejure.org/2013,11164)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,11164) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Betriebsfonds und operationelle Programme - Finanzierung 'nicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Anicav / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Betriebsfonds und operationelle Programme - Finanzierung "nicht wirklicher ...

  • EU-Kommission

    Anicav / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Betriebsfonds und operationelle Programme - Finanzierung ‚nicht ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beihilfen für Tätigkeiten i.R.d. Verarbeitung von Obst und Gemüse; Begründetheit von Nichtigkeitsklagen landwirtschaftlicher Unternehmen gegen die Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfen für Tätigkeiten der Verarbeitung von Obst und Gemüse; Nichtigkeitsklagen landwirtschaftlicher Unternehmen gegen die Europäische Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 06.03.2012 - T-482/11

    Agrucon u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    In den verbundenen Rechtssachen T-454/10 und T-482/11.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-482/11,.

    Europäische Kommission, in der Rechtssache T-454/10 zunächst vertreten durch B. Schima und M. Vollkommer, dann durch B. Schima und N. Donnelly, und in der Rechtssache T-482/11 vertreten durch K. Banks und B. Schima als Bevollmächtigte,.

    wegen in der Rechtssache T-454/10 Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABl. L 199, S. 12) geänderten Fassung und in der Rechtssache T-482/11 Nichtigerklärung von Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1).

    Mit Klageschrift, die am 5. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) und die 16 anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, die Klage in der Rechtssache T-482/11 erhoben.

    Mit zwei Schriftsätzen, die am 19. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Confederazione Cooperative Italiane und die in Anhang III aufgeführten Rechtssubjekte beantragt, in der Rechtssache T-482/11 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Oktober 2012 sind die Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-482/11 beantragen Agrucon und die 16 anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind,.

    Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11,.

    In den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 beantragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission,.

    92, 97, 100, 110, 117 und 119 der Klageschrift in der Rechtssache T-482/11 hervorgeht, nicht die allgemeine Unterscheidung zwischen Erzeugerorganisationen und Verarbeiterorganisationen rügen und nicht beantragen, den Verarbeitern, die keiner Erzeugerorganisation angehören, einen Anspruch auf eine Beihilfe zu gewähren.

    Unter diesen Umständen ist, wie im Übrigen die Kommission in Randnr. 16 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-454/10 und in Randnr. 32 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-482/11 ausführt, festzustellen, dass Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV enthalten.

    58 und 44 ihrer in den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 eingereichten Klagebeantwortungen ausführt, Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa ("Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse") der Verordnung über die einheitliche GMO nur diesen Sektor, wie er in Art. 1 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung über die einheitliche GMO definiert ist, und nicht den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, wie er in Art. 1 Abs. 1 Buchst. j dieser Verordnung definiert ist.

    70 und 61 der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11, dass die "nicht wirklichen Verarbeitungstätigkeiten" in Vorbereitungstätigkeiten und Tätigkeiten nach der Verarbeitung, wie der Verkaufsförderung, der Vermarktung und der Lagerung, bestehen.

    In der Rechtssache T-482/11 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) und der anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind.

    In der Rechtssache T-482/11 tragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission, deren Namen in Anhang III aufgeführt sind, ihre eigenen Kosten.

  • EuG, 20.06.2006 - T-251/04

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    Die Regelung umfasste dann eine Ausgleichsbeihilfe für die Verarbeiter im Gegenzug dafür, dass diese den Erzeugern einen Mindestpreis zahlten, was ihren zweiten Teil darstellte (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97).

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 311, S. 9) wurde für die meisten betroffenen Erzeugnisse die vorhergehende Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 aufgehoben und nach Art. 2 durch eine einzige unmittelbar den Erzeugerorganisationen gewährte Beihilfe ersetzt, ohne dass eine Beihilfe für den Sektor der Verarbeitung vorgesehen wurde, der nunmehr die Preise frei mit den Erzeugern aushandeln konnte (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 98).

    Insbesondere sah die durch die Verordnung Nr. 2201/96 eingeführte Regelung die Direktzahlungen der Beihilfe allein an Verarbeiter (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 101 und 102) ohne Diskriminierung je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation vor, während die Verordnung Nr. 2699/2000 die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger vorsah, deren Erzeugung zur Verarbeitung bestimmt war, ohne nach der Zugehörigkeit des Verarbeiters zu einer Erzeugerorganisation zu unterscheiden.

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    Wenn nach ständiger Rechtsprechung feststeht, dass der Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe von einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, diese zu gewähren, unmittelbar betroffen ist, sofern die Absicht dieses Staates, dies zu tun, keinem Zweifel unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. April 1995, AAC u. a./Kommission, T-442/93, Slg. 1995, II-1329, Randnrn. 45 und 46, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, Slg. 1995, II-1281, Randnrn. 60 und 61, und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 49), ist eine Bestimmung des Unionsrechts, die die Gewährung einer Beihilfe der Union selbst vorsieht, erst recht geeignet, den Wettbewerber des Empfängers dieser Beihilfe unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu betreffen.
  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    Wenn nach ständiger Rechtsprechung feststeht, dass der Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe von einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, diese zu gewähren, unmittelbar betroffen ist, sofern die Absicht dieses Staates, dies zu tun, keinem Zweifel unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. April 1995, AAC u. a./Kommission, T-442/93, Slg. 1995, II-1329, Randnrn. 45 und 46, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, Slg. 1995, II-1281, Randnrn. 60 und 61, und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 49), ist eine Bestimmung des Unionsrechts, die die Gewährung einer Beihilfe der Union selbst vorsieht, erst recht geeignet, den Wettbewerber des Empfängers dieser Beihilfe unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu betreffen.
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    Das Organ kann daher veranlasst sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, dass keine identische Handlung erlassen wird (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnrn.
  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    In Bezug auf das Vorbringen der Kommission, dass der Wettbewerbsnachteil, der sich aus den angefochtenen Bestimmungen für die Klägerinnen und ihre Mitglieder ergebe, eine mittelbare tatsächliche Folge darstelle, ist festzustellen, dass sich die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Klägerinnen und ihrer Mitglieder unmittelbar aus den durch Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 eingeführten Pauschalsätzen und dadurch ergibt, dass die im Zusammenhang mit der Verarbeitung stehenden Investitionen und Aktionen für die Finanzierung durch die Union gemäß Art. 60 Abs. 7 dieser Verordnung in Betracht kommen, so dass sie von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, Métropole télévision u. a./Kommission, T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Slg. 1996, II-649, Randnr. 64).
  • EuG, 02.07.1998 - T-236/97

    Giovanni Ouzounoff Popoff gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Unionsrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleisten (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 30, vom 17. September 2002, Concordia Bus Finland, C-513/99, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 69, und vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1998, 0uzounoff Popoff/Kommission, T-236/97, Slg. ÖD 1998, I-A-311 und II-905, Randnr. 35, vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnrn.
  • EuG, 16.07.1998 - T-81/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Unionsrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleisten (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 30, vom 17. September 2002, Concordia Bus Finland, C-513/99, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 69, und vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1998, 0uzounoff Popoff/Kommission, T-236/97, Slg. ÖD 1998, I-A-311 und II-905, Randnr. 35, vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnrn.
  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    50 und 51, und vom 18. Oktober 2001, X/EZB, T-333/99, Slg. 2001, II-3021, Randnr. 38).
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuG, 30.05.2013 - T-454/10
    Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Unionsrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleisten (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 30, vom 17. September 2002, Concordia Bus Finland, C-513/99, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 69, und vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1998, 0uzounoff Popoff/Kommission, T-236/97, Slg. ÖD 1998, I-A-311 und II-905, Randnr. 35, vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-513/99

    EINE GEMEINDE, DIE EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DEN BETRIEB EINES STÄDTISCHEN

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 17.09.2015 - C-455/13

    Confederazione Cooperative Italiane u.a. / Anicav u.a.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Anicav u. a./Kommission (T-454/10 und T-482/11, EU:T:2013:282) wird für nichtig erklärt, soweit darin die in den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 geänderten Fassung sowie der Art. 50 Abs. 3 und 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für zulässig erklärt werden.

    Die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 werden als unzulässig abgewiesen.

  • EuGH, 02.07.2014 - C-457/13

    Kommission / Anicav

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne Anicav/Commission (T-454/10 et T-482/11, EU:T:2013:282, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a notamment annulé:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht