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   EuG, 30.05.2017 - T-132/17   

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https://dejure.org/2017,20987
EuG, 30.05.2017 - T-132/17 (https://dejure.org/2017,20987)
EuG, Entscheidung vom 30.05.2017 - T-132/17 (https://dejure.org/2017,20987)
EuG, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - T-132/17 (https://dejure.org/2017,20987)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Modevertrieb Sarnacchiaro / EUIPO - Polo/Lauren (HARVEY MILLER POLO CLUB)

    Nichtigkeitsklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit

Sonstiges

 
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  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 30.05.2017 - T-132/17
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49, Urteil vom 15. Juni 1999, 1smeri Europa/Rechnungshof, T-277/97, EU:T:1999:124, Rn. 29).
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 30.05.2017 - T-132/17
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49, Urteil vom 15. Juni 1999, 1smeri Europa/Rechnungshof, T-277/97, EU:T:1999:124, Rn. 29).
  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

    Auszug aus EuG, 30.05.2017 - T-132/17
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49, Urteil vom 15. Juni 1999, 1smeri Europa/Rechnungshof, T-277/97, EU:T:1999:124, Rn. 29).
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