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   EuG, 30.05.2018 - T-664/16   

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EuG, 30.05.2018 - T-664/16 (https://dejure.org/2018,28922)
EuG, Entscheidung vom 30.05.2018 - T-664/16 (https://dejure.org/2018,28922)
EuG, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - T-664/16 (https://dejure.org/2018,28922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    PJ / EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi)

    Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist - Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein von der Person, die den ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist - Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein von der Person, die den ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PJ / EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi)

    Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist - Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein von der Person, die den ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    PJ / EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist - Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte der Anmelderin einer Unionsmarke - Vertretung durch einen Anwalt, der kein von der Person, die den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird nämlich nicht nur positiv definiert, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gilt gleichermaßen in einer Situation, in der ein Anwalt von einer Organisationseinheit, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden ist, beschäftigt wird (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25) oder wenn ein Anwalt durch einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Kläger verbunden ist.

    Es besteht daher die Gefahr, dass die beruflichen Ansichten von Herrn Rechtsanwalt S. zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25, und Beschluss vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission, T-360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694, Rn. 10).

    Daher sind die Bestimmungen über die Vertretung nicht privilegierter Parteien vor den Unionsgerichten so weit wie möglich autonom auszulegen, ohne auf das nationale Recht Bezug zu nehmen (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 34 und 35, und Beschluss vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission, T-360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694, Rn. 13).

  • EuG, 14.11.2016 - T-360/16

    Dimos Athinaion / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Es besteht daher die Gefahr, dass die beruflichen Ansichten von Herrn Rechtsanwalt S. zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 25, und Beschluss vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission, T-360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694, Rn. 10).

    Daher sind die Bestimmungen über die Vertretung nicht privilegierter Parteien vor den Unionsgerichten so weit wie möglich autonom auszulegen, ohne auf das nationale Recht Bezug zu nehmen (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 34 und 35, und Beschluss vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission, T-360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694, Rn. 13).

  • EuGH, 05.09.2013 - C-573/11

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vertretung des Klägers eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 20) und daher nach Art. 129 der Verfahrensordnung vom Gericht jederzeit von Amts wegen geprüft werden kann.

    Das für nicht privilegierte Parteien nach dem Unionsrecht bestehende Erfordernis, sich vor dem Gericht von einem unabhängigen Dritten vertreten zu lassen, soll somit nicht nur eine Vertretung durch Arbeitnehmer des Mandanten oder wirtschaftlich von ihm abhängige Personen ausschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 13).

  • EuG, 23.03.2017 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Nach Art. 60 der Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert (Beschluss vom 23. März 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:243, Rn. 32).

    In Ermangelung einer gegenteiligen Angabe in der Verfahrensordnung betreffend die Einreichung eines Schriftstücks im Wege der Anwendung e-Curia ist festzustellen, dass die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen auf die Einreichung einer Einrede der Unzulässigkeit im Wege der Anwendung e-Curia Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. März 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:243, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-52/15

    Lambauer / Rat - Rechtsmittel - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union -

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Zunächst ist festzustellen, dass die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthaltene Formulierung "[d]ie anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein" es somit ausschließt, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2016, García Ruiz/Parlament, T-628/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:669, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Unter diesen Umständen kann Herr Rechtsanwalt S. etwaige Spannungen zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen seines Mandanten weniger leicht ausräumen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 45).
  • EuG, 06.09.2011 - T-452/10

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, dass die wirtschaftlichen oder strukturellen Beziehungen, die der Prozessbevollmächtigte zu seinem Mandanten unterhält, nicht zu einer Vermengung der eigenen Interessen des Mandanten mit den persönlichen Interessen seines Prozessbevollmächtigten führen dürfen (Beschluss vom 6. September 2011, ClientEarth/Rat, T-452/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:420, Rn. 20).
  • EuG, 16.11.2016 - T-628/16

    García Ruiz / Parlament

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Zunächst ist festzustellen, dass die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthaltene Formulierung "[d]ie anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein" es somit ausschließt, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2016, García Ruiz/Parlament, T-628/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:669, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.11.2017 - T-702/15

    BikeWorld / Kommission - Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Es handelt sich um ein allgemeineres Erfordernis, dessen Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen ist (Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35).
  • EuG, 16.09.2016 - T-396/16

    Salavrakos / Parlament

    Auszug aus EuG, 30.05.2018 - T-664/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung von der Funktion des Anwalts in der Unionsrechtsordnung, die aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten hervorgeht und auf die sich Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. Beschluss vom 16. September 2016, Salavrakos/Parlament, T-396/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:588, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.07.2016 - T-674/15

    PITEE / Kommission - Klageschrift - Formerfordernisse - Keine anwaltliche

  • EuG, 09.11.2011 - T-243/11

    Glaxo Group / OHMI - Farmodiética (ADVANCE)

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17

    Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es

    28 Beschluss vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T-664/16, EU:T:2018:517), wogegen zurzeit zwei Rechtsmittel anhängig sind, PJ/EUIPO (C-529/18 P) sowie PC/EUIPO (C-531/18 P).

    33 Vgl. insbesondere das Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), mit den Beschlüssen vom 23. Mai 2011, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (T-226/10, EU:T:2011:234, Rn. 16, 17 und 21), und vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T-664/16, EU:T:2018:517).

  • EuGH - C-531/18 (anhängig)

    PC/ EUIPO

    den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache T-664/16 in Gestalt der Entscheidungsformel aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

    Die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung der Erledigung des Ersetzungsantrags der Rechtsmittelführerin beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Annahme der Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-664/16 sowie der rechtsfehlerhaften Annahme der Maßgeblichkeit der Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und dem Kläger.

    Das Gericht habe die Klage in der Rechtssache T-664/16 unter Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs als unzulässig abgewiesen, da es die in dieser Vorschrift niedergelegte Verpflichtung der Parteien "durch einen Anwalt vertreten" zu sein, fehlerhaft anwende.

  • EuGH, 24.03.2022 - C-529/18

    PJ/ EUIPO - Rechtsmittel - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 19 der Satzung des

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen PJ und PC die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T-664/16, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:517), mit dem das Gericht zum einen die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Juli 2016 (Sache R 1670/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Erdmann & Rossi GmbH und PJ als unzulässig abgewiesen und zum anderen entschieden hat, dass sich der von PC gestellte Ersetzungsantrag erledigt hat.
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