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   EuG, 30.06.2009 - T-550/08 R   

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EuG, 30.06.2009 - T-550/08 R (https://dejure.org/2009,14669)
EuG, Entscheidung vom 30.06.2009 - T-550/08 R (https://dejure.org/2009,14669)
EuG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - T-550/08 R (https://dejure.org/2009,14669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Bußgeldentscheidung der Kommission - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sowie auf einstweilige Anordnung (Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße und Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft) - Fehlender fumus boni iuris und fehlende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

    Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden

  • EU-Kommission PDF

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Reihenfolge und Art ...

  • EU-Kommission

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Was die spezielle Problematik einer Bankbürgschaft betrifft, so kann nach ständiger Rechtsprechung einem Antrag auf Verzicht auf eine Bankbürgschaft nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, AEG/Kommission, 107/82 R, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C-364/99 P[R], Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).

          Dieses Erfordernis trägt dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entscheidungen der Kommission und an der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie den Vorteilen Rechnung, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können, wobei die Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die betroffene Gesellschaft angehört, keineswegs bedeutet, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, ob es den Gesellschaftern rechtlich verwehrt wäre, finanzielle Unterstützung zu gewähren (vgl. Beschluss DSR-Senator Lines/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 66).

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, und vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101).

          Diese Betrachtungsweise beruht nach gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 62, und Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40) darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen sind, die es kontrollieren.

    Insoweit hat es der Präsident des Gerichtshofs für die Frage dieser Interessenübereinstimmung als unerheblich angesehen, dass die Person, die die Kontrolle über das Unternehmen ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt (Beschluss HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 64; ähnlich auch Beschluss Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

          Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

          Hierzu ist festzustellen, dass in der Tat ein fumus boni iuris gegeben ist, wenn zumindest das Vorbringen des Antragstellers auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u.a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u.a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnrn. 26 und 27).

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).

          Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (Beschluss FNSEA u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 78), oder dass die Stellung der Bankbürgschaft ihre Existenz gefährden würde (Beschluss IRO/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 26).

  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 242 EG den Grundsatz aufstellt, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98 R, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000, Cho Yang Shipping/Kommission, T-191/98 R II, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 42).

          Dieses Erfordernis trägt dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entscheidungen der Kommission und an der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie den Vorteilen Rechnung, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können, wobei die Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die betroffene Gesellschaft angehört, keineswegs bedeutet, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Was die spezielle Problematik einer Bankbürgschaft betrifft, so kann nach ständiger Rechtsprechung einem Antrag auf Verzicht auf eine Bankbürgschaft nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, AEG/Kommission, 107/82 R, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C-364/99 P[R], Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, die fragliche Sicherheit zu stellen, muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem es über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, sowie des Präsidenten des Gerichts Romana Tabacchi/Kommission, , Randnr. 111, und vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Wie der Präsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 23. März 2001, FEG/Kommission (C-7/01 P[R], Slg. 2001, 2559, Randnr. 46), sinngemäß entschieden hat, kann in einer solchen Situation die bloße einseitige Weigerung eines Gesellschafters, seiner Gesellschaft Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein, die Finanzlage dieses Gesellschafters unberücksichtigt zu lassen.
  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Mithin kann sich der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Stellung dieser Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße zu entbinden, d. h. im vorliegenden Fall, die Kommission zur (Teil-)Rückzahlung der Geldbuße zu verpflichten (vgl. entsprechend, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn. 23 bis 26).
  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 23.12.2008 - T-468/08

    Tisza Erőmű / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuGH, 16.02.2017 - C-94/15

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (im Folgenden: Tudapetrol) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2014, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission (T-550/08, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1079), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg.

    Mit Beschluss vom 30. Juni 2009, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission (T-550/08 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:231), wies der Präsident des Gerichts diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Zwar kann dieser Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen Daher kann ein Eilantrag grundsätzlich nicht rechtswirksam durch einen späteren Schriftsatz mit dem Ziel ergänzt werden, ursprüngliche Antragslücken zu schließen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2009, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission, T-550/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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