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   EuG, 30.09.1997 - T-151/95   

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https://dejure.org/1997,10134
EuG, 30.09.1997 - T-151/95 (https://dejure.org/1997,10134)
EuG, Entscheidung vom 30.09.1997 - T-151/95 (https://dejure.org/1997,10134)
EuG, Entscheidung vom 30. September 1997 - T-151/95 (https://dejure.org/1997,10134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines finanziellen Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Frist - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Inef / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Instituto Europeu de Formação Profissional Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absätze 1 und 2
    1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission - Übergang der Ansprüche der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten nach ...

  • EU-Kommission

    Instituto Europeu de Formação Profissional Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines finanziellen Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Frist - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991, den vom Europäischen Sozialfonds im Aktenvorgang 881005 P1 gewährten Zuschuss für eine in Portugal durchgeführte Ausbildungsmaßnahme zu kürzen; Zurechnung der Entscheidung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173; ; Beschluss 83/516/EWG; ; Verordnung (EWG) Nr. 2950/83

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der am 15. Mai 1995 mitgeteilten Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991, den für Ausbildungsmaßnahmen gewährten ursprünglichen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu kürzen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Die Frist für die Erhebung der Klage wegen Nichtigerklärung der von der Kommission in Form der Rückzahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1991 getroffenen Kürzungsentscheidung, in der die buchmäßige Schließung der fraglichen Akte des ESF zum Ausdruck gekommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, Slg. 1993, I-2667, Randnr. 21), habe demzufolge am 6. Oktober 1993 begonnen, als die Klägerin genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts gehabt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a. /Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49).

    Nach ständiger Rechtsprechung nämlich beginnt die Klagefrist in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenenZeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert (siehe Urteil Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18, und des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnr. 33, Urteile des Gerichts in der Rechtssache Socurte u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49, und vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 26).

  • EuG, 13.12.1995 - T-85/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Eugénio Branco Ldª. -

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses dem Empfänger gegenüber rechtlich ungeachtet dessen der Kommission zuzurechnen ist, ob diese Kürzung von der jeweiligen nationalen Behörde vorgeschlagen wurde oder nicht (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnrn.
  • EuG, 28.04.1994 - T-452/93

    Gemeinschaftszuschuss der Europäischen Kommission für den Bau von

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Diese ausdrückliche Erwähnung, die sowohl Absender und Empfänger als auch Datum und Aktenzeichen des fraglichen Schreibens enthält, beweist, daß die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen spätestens am 30. Oktober 1993, dem Datum des ersten der beiden Schriftstücke, Kenntnis von diesem Schreiben hatte (siehe Beschluß des Gerichts vom 28. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-452/93 und T-453/93, Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1994, II-229, Randnr. 36).
  • EuG, 10.02.1994 - T-468/93

    Erhebung einer Nichtigkeitsklage ; Herabsetzung eines Zuschusses ; Anspruch auf

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Nach ständiger Rechtsprechung nämlich beginnt die Klagefrist in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenenZeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert (siehe Urteil Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18, und des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnr. 33, Urteile des Gerichts in der Rechtssache Socurte u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49, und vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 26).
  • EuG, 07.03.1995 - T-432/93

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Die Frist für die Erhebung der Klage wegen Nichtigerklärung der von der Kommission in Form der Rückzahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1991 getroffenen Kürzungsentscheidung, in der die buchmäßige Schließung der fraglichen Akte des ESF zum Ausdruck gekommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, Slg. 1993, I-2667, Randnr. 21), habe demzufolge am 6. Oktober 1993 begonnen, als die Klägerin genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts gehabt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a. /Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49).
  • EuG, 11.07.1996 - T-271/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    23 und 24, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-271/94, Branco/Kommission, Slg. 1996, II-749, Randnr. 39).
  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Diese Rückzahlungsaufforderung war rechtlich geeignet, die Rechtsposition der Klägerin zu beeinträchtigen, und ist daher eine Entscheidung, gegen die eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag erhoben werden kann (Urteil in der Rechtssache Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, a. a. O., Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 45).
  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Nach ständiger Rechtsprechung nämlich beginnt die Klagefrist in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenenZeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert (siehe Urteil Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18, und des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnr. 33, Urteile des Gerichts in der Rechtssache Socurte u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49, und vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 26).
  • EuG, 13.12.1995 - T-109/94

    Windpark Groothusen GmbH & Co. Betriebs-KG gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Nach ständiger Rechtsprechung nämlich beginnt die Klagefrist in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenenZeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert (siehe Urteil Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18, und des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnr. 33, Urteile des Gerichts in der Rechtssache Socurte u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49, und vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-199/91

    Foyer culturel du Sart-Tilman / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.1997 - T-151/95
    Die Frist für die Erhebung der Klage wegen Nichtigerklärung der von der Kommission in Form der Rückzahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1991 getroffenen Kürzungsentscheidung, in der die buchmäßige Schließung der fraglichen Akte des ESF zum Ausdruck gekommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, Slg. 1993, I-2667, Randnr. 21), habe demzufolge am 6. Oktober 1993 begonnen, als die Klägerin genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts gehabt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a. /Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49).
  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

    Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-154/95 (INEF/Kommission, Slg. 1997, II-1541, Randnr. 47).
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