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   EuG, 30.09.2003 - T-243/01   

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EuG, 30.09.2003 - T-243/01 (https://dejure.org/2003,4139)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-243/01 (https://dejure.org/2003,4139)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-243/01 (https://dejure.org/2003,4139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Spielkonsole - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

  • Europäischer Gerichtshof

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Spielkonsole - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

  • EU-Kommission

    Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einreihung der Modelle SCPH-30003 und SCPH-30004 der Konsole PlayStation(R)2 in die Kombinierte Nomenklatur; Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis durch Verordnungen über die zolltarifliche Einreihung ; Individuelle ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ; Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission ... vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 11 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 12; ; EGV Art. 230 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 14.02.1985 - 40/84

    Casteels / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bestätigt, so insbesondere durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 40/84 (Casteels/Kommission, Slg. 1985, 667) und die Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/98 (Alce/Kommission, Slg. 1999, II-1395) und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-49/00 (Iposea/Kommission, Slg. 2001, II-163).

    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Einzelne grundsätzlich keine Klagebefugnis dafür besitzt, nach Artikel 230 Absatz 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung über eine zolltarifliche Einreihung zu erheben (Urteil Casteels/Kommission, zitiert oben in Randnr. 45, Randnrn. 10 ff.; Beschlüsse Alce/Kommission, zitiert oben in Randnr. 45, Randnrn. 16 ff., und Iposea/Kommission, zitiert oben in Randnr. 45, Randnrn. 23 ff.).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Casteels/Kommission festgestellt hat, "enthalten zwar [solche Verordnungen] konkrete Beschreibungen, [aber haben] gleichwohl ... in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie erstens sich auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten" (Randnr. 11 des Urteils).

  • EuG, 30.01.2001 - T-49/00

    Iposea / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bestätigt, so insbesondere durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 40/84 (Casteels/Kommission, Slg. 1985, 667) und die Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/98 (Alce/Kommission, Slg. 1999, II-1395) und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-49/00 (Iposea/Kommission, Slg. 2001, II-163).

    So habe das Gericht wiederholt entschieden, dass Verordnungen über die zolltarifliche Einreihung eine objektiv umschriebene Situation beträfen und Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenüber den Einführern der in ihnen beschriebenen Produkte, erzeugten (u. a. Beschluss Iposea/Kommission, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung das maßgebliche Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95, Techex, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 11, vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, und in der Rechtssache Hewlett Packard France und Hewlett Packard Europe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 24).

    Die Parteien stimmen weiter darin überein, dass die Konsole PlayStation(R)2 keine "andere eigene Funktion als Datenverarbeitung" im Sinne der Auslegung dieses Begriffes durch den Gerichtshof (u. a. Urteil Peacock, zitiert oben in Randnr. 103, Randnrn.

  • EuGH, 09.10.1997 - C-67/95

    Rank Xerox

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Vielmehr sei es nach der Rechtsprechung, wenn die technischen Entwicklungen in einem Industriebereich die Ausarbeitung einer neuen Zolltarifierung rechtfertigten, Sache der zuständigen Gemeinschaftsorgane, dem durch eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs Rechnung zu tragen; unter solchen Umständen könne mangels einer solchen Änderung die Auslegung des Tarifs nicht je nach der technischen Entwicklung variieren (Urteile des Gerichtshofes vom 19. November 1981 in der Rechtssache 122/80, Analog Devices, Slg. 1981, 2781, vom 20. Januar 1989 in der Rechtssache 234/87, Casio Computer, Slg. 1989, 63, und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-67/95, Rank Xerox, Slg. 1997, I-5401).

    Es sei daher zu prüfen, ob das im vorliegenden Fall fragliche Gerät, selbst wenn es die Merkmale einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine aufweise, im Wesentlichen ein Videospiel sei (Urteil Rank Xerox, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 18), denn mit der Einreihung eines Produktes in das Kapitel 95 sei die Heranziehung der Kapitel 84 und 85 nach Anmerkung 1 p zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.

  • EuGH, 20.11.1997 - C-338/95

    Wiener SI

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Weiterhin habe der Gerichtshof festgestellt, dass eine Einreihung auf der Grundlage des Verwendungszwecks eine Methode sei, die als "letztes Mittel" heranzuziehen sei, und dass im Interesse der Rechtssicherheit (Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-338/95, SI Wiener, Slg. 1997, I-6495) und der leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurückzugreifen sei, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhten, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 38/76, Luma, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7).

    Die Heranziehung des Verwendungszwecks eines Erzeugnisses sei nur sachgerecht, wenn die Einreihung auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Produktes allein nicht vorgenommen werden könne (Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache SI Wiener, Slg. 1997, I-6497, Randnr. 34).

  • EuGH, 16.06.1994 - C-35/93

    Develop Dr. Eisbein / Hautpzollamt Stuttgart-West

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Sie sind jedoch rechtlich nicht verbindlich, so dass gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21).
  • EuG, 29.04.1999 - T-120/98

    Alce gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit.

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bestätigt, so insbesondere durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 40/84 (Casteels/Kommission, Slg. 1985, 667) und die Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-120/98 (Alce/Kommission, Slg. 1999, II-1395) und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-49/00 (Iposea/Kommission, Slg. 2001, II-163).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-119/99

    Hewlett Packard

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Überdies ist festzustellen, dass die analoge Anwendung einer Verordnung über die zolltarifliche Einreihung ähnlicher Produkte, bei der im Übrigen die größte Vorsicht geboten ist (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-119/99, Hewlett Packard, Slg. 2001, I-3981, Randnr. 17 ff.), besonders schwierig in einem Fall wie dem vorliegenden erscheint, in dem der Einreihung eines Erzeugnisses in der fraglichen Verordnung eine Beurteilung der Funktion zugrunde liegt, die dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleiht.
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Wie dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-243/01
    Was die Anforderung anbelangt, dass die Klägerin auch individuell betroffen sein muss, so kann ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen individuell betreffen, wenn er sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 73, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.02.2001 - T-133/98

    Hewlett Packard France / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

  • EuGH, 21.06.1988 - 253/87

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

  • EuGH, 20.01.1989 - 234/87

    Casio Computer / Oberfinanzdirektion München

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 09.02.1984 - 60/83

    Metro

  • EuGH, 16.12.1976 - 38/76

    Industriemetall Luma GmbH / Hauptzollamt Duisburg

  • EuGH, 19.11.1981 - 122/80

    Analog Devices / Hauptzollamt München-Mitte u.a.

  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

  • EuGH, 09.08.1994 - C-395/93

    Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

  • EuGH, 10.05.2001 - C-288/99

    VauDe Sport

  • EuGH, 28.03.2000 - C-309/98

    Holz Geenen

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

  • EuGH, 17.06.1997 - C-105/96

    Codiesel

  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

  • EuGH, 09.02.1999 - C-280/97

    ROSE Elektrotechnik

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

  • EuGH, 14.07.1994 - C-353/92

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

  • EuGH, 14.12.1995 - C-267/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 18.04.1991 - C-219/89

    WeserGold / Oberfinanzdirektion München

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 13.10.1992 - C-63/90

    Portugal und Spanien / Rat

  • EuGH, 07.05.1991 - C-120/90

    Post / Oberfinanzdirektion München

  • EuG, 03.12.2008 - T-227/06

    RSA Security Ireland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif -

    Im Übrigen sei die Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, Slg. 2003, II-4189, im Folgenden: Urteil Sony), ergangen sei, die einzige, in der ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Zusammenwirkens von vier Faktoren als von einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung individuell betroffen angesehen worden sei.

    Dem ersten Faktor, nämlich dem Umstand, dass der Verordnung, um die es im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) gegangen sei, ein VZTA-Antrag des Unternehmens Sony zugrunde gelegen habe und im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der genannten Verordnung geführt habe, kein anderes Produkt, mit Ausnahme der Spielekonsole von Sony, vorgestellt oder diskutiert worden sei (Urteil Sony, Randnrn. 64 bis 66), ist nach Ansicht der Kommission in der vorliegenden Rechtssache nur eine äußerst geringfügige oder gar keine Bedeutung beizumessen, da das Verfahren, das zum Erlass einer Regelung der zolltariflichen Einreihung führe, stets durch Schwierigkeiten bei der Einreihung eines Produkts ausgelöst werde.

    Zum zweiten Faktor, nämlich dem Umstand, dass Sony das einzige Unternehmen gewesen sei, das durch die streitige Einreihungsverordnung in seiner Rechtsstellung berührt worden sei, und dass der Ausgang des Rechtsstreits auf nationaler Ebene durch diese Verordnung beeinflusst worden sei (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 68 und 69), macht die Kommission geltend, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass bei den nationalen Gerichten ein Rechtsstreit über die Einreihung des streitigen Produkts anhängig sei, dessen Ausgang von der angefochtenen Verordnung abhänge.

    Der dritte Faktor, nämlich der Umstand, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ergangen sei, die fragliche Verordnung speziell das Produkt der klagenden Partei betroffen habe, da sich im Anhang der Verordnung eine Fotografie des Produkts mit dem Sony-Logo befunden habe und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung keine anderen Produkte mit identischen Merkmalen existiert hätten (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 71 bis 74), sei in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.

    Was den vierten Faktor betreffe, habe im Gegensatz zu Sony, dem einzigen zugelassenen Importeur des Produkts der Einreihungsverordnung, um die es im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) gegangen sei, die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie das einzige Unternehmen sei, das das fragliche Produkt einführen dürfe.

    Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass keiner der außergewöhnlichen Umstände, die der Rechtssache zugrunde gelegen hätten, in der das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ergangen sei, auf den vorliegenden Sachverhalt vorliege.

    Außerdem habe die Kommission das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) fehlerhaft ausgelegt, da sie die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung vom Zusammenwirken der vier Faktoren abhängig mache.

    Das Urteil Sony sei vielmehr dahin auszulegen, dass das Vorliegen der vier Faktoren das Gericht dazu bewogen habe, in Anwendung der im Urteil Plaumann (oben in Randnr. 36 angeführt) festgelegten Kriterien das individuelle Betroffensein von Sony festzustellen.

    Außerdem beweise das Vorbringen der Kommission, dass die Klägerin im Gegensatz zu Sony nicht das einzige Unternehmen sei, dessen Rechtsposition durch die angefochtene Verordnung beeinträchtigt werde, dass die Kommission das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) falsch verstanden habe.

    Zum dritten Faktor macht die Klägerin geltend, die Bedeutung, die die Kommission dem Umstand beimesse, dass die angefochtene Verordnung weder eine Fotografie des Produkts noch sonstige direkte oder indirekte Verweise auf dessen Logo, Patentierung oder Handelsmarke enthalte, verdrehe die Ausführungen des Gerichts im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt).

    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und sie zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission, T-183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission, T-82/06, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 45).

    Was siebtens das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) betrifft, auf das sich die Klägerin ebenfalls berufen hat, so ist in Randnr. 77 jenes Urteils festgestellt worden, dass die klagende Partei nur angesichts der "außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles" als individuell betroffen angesehen wurde.

    Erstens hatte sich Sony in dem Verfahren, das dem Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) zugrunde lag, nach der Mitteilung, dass die zolltarifliche Einreihung ihres Produkts, der Videospielkonsole PlayStation®2, im Nomenklaturausschuss diskutiert werde, an den Vorsitzenden dieses Ausschusses gewandt und auf dessen Einladung ihr Produkt in einer Sitzung des Ausschusses vorgestellt und verschiedene Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in dem Verfahren, das dem Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) zugrunde lag, nicht nur die Präsentation der Videospielkonsole im Einzelhandel, sondern auch die verschiedenen Komponenten der Konsole, die an sie anschließbaren Komponenten und ihre Hauptfunktionen beschrieben hatte.

    Sony konnte daher nachweisen, dass die Beschreibung exakt der an die Kommission übermittelten technischen Spezifikation seines Produkts entsprach und es daher zumindest im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen war, dass die Verordnung auf andere Geräte als die Spielkonsole von Sony anwendbar war (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 72).

    Schließlich spielte im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ein Foto des Produkts, auf dem das Logo PS2 trotz Entfernens der Marke Sony eindeutig zu erkennen war, eine nicht zu vernachlässigende Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage.

    Somit hat die Klägerin keine "außergewöhnlichen Umstände" in der Art der im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) festgestellten Umstände nachgewiesen, aus denen sich folgern ließe, dass sie von der angefochtenen Verordnung in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individuell betroffen war.

  • EuG, 19.07.2017 - T-716/16

    Pfizer und Pfizer santé familiale/ Kommission

    En effet, le règlement attaqué produit directement des effets sur leur situation juridique et ne laisse aucun pouvoir d'appréciation aux destinataires de cette mesure, qui sont chargés de sa mise en oeuvre, celle-ci ayant un caractère purement automatique et découlant de la seule réglementation de l'Union sans application d'autres règles intermédiaires (voir, en ce sens, arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission, T-243/01, EU:T:2003:251, point 62).

    Selon une jurisprudence bien établie, en dépit de l'apparence concrète des descriptions qu'ils contiennent, les règlements de classement tarifaire n'en ont pas moins, à tous égards, une portée générale en ce que, d'une part, ils concernent tous les produits répondant au type décrit, quelles que soient par ailleurs leurs caractéristiques individuelles et leur provenance, et en ce que, d'autre part, ils produisent leurs effets, dans l'intérêt d'une application uniforme du tarif douanier commun, pour toutes les autorités douanières de l'Union et à l'égard de tous les importateurs (arrêts du 14 février 1985, Casteels/Commission, 40/84, EU:C:1985:77, point 11 ; du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission, T-243/01, EU:T:2003:251, point 58, et du 12 septembre 2013, Valeo Vision/Commission, T-457/11, non publié, EU:T:2013:414, point 39).

    Dès lors, contrairement à ce que soutient la Commission, l'adoption du règlement attaqué a eu pour effet d'invalider les RTC qui avaient été délivrés aux requérantes par les autorités douanières du Royaume-Uni (voir, en ce sens, arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission, T-243/01, EU:T:2003:251, point 69).

    La Commission ajoute qu'aucune des circonstances exceptionnelles de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251), qui serait la seule affaire dans laquelle un opérateur a été considéré comme individuellement concerné par un règlement de classement tarifaire, n'est réunie en l'espèce.

    Les requérantes contestent les arguments de la Commission et s'estiment individuellement concernées par le règlement attaqué, en raison d'une situation de fait les caractérisant par rapport à tout autre opérateur, à l'instar de la requérante dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251).

    En troisième lieu, s'agissant de l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251), invoqué par les requérantes, il convient de relever que, ainsi que le Tribunal l'a précisé au point 77 de cet arrêt, ce n'est que dans les circonstances exceptionnelles du cas d'espèce que la partie requérante avait été considérée comme individuellement concernée.

    En l'espèce, deux similitudes entre l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251), et la présente affaire peuvent être relevées.

    Or, si des circonstances semblables ont été prises en compte pour déclarer recevable le recours introduit dans le cadre de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251), elles n'ont pas pu en être le facteur déterminant (ordonnance du 19 février 2008, Apple Computer International/Commission, T-82/06, EU:T:2008:46, points 51 et 52).

    De surcroît, il existe des différences notables entre la présente affaire et l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251).

    Il en découle que l'argument des requérantes selon lequel elles seraient, à l'instar de la requérante dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251), les seuls importateurs autorisés des « patchs autochauffants " et des « ceintures autochauffantes " de la marque ThermaCare est, à le supposer avéré, inopérant.

    Ces éléments empêchent de considérer que des circonstances exceptionnelles propres aux cas d'espèce, telles que celles identifiées dans l'arrêt du 30 septembre 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Commission (T-243/01, EU:T:2003:251), permettent de conclure que les requérantes sont individuellement concernées par le règlement attaqué.

  • EuG, 07.12.2022 - T-566/21

    Steinbach International/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer

    Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und meint, von der angefochtenen Verordnung aufgrund von Umständen individuell betroffen zu sein, die sie wie auch die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen sei, aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben.

    Sie werde mehr noch als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen sei, durch vor diesem Verfahren liegende Umstände individualisiert.

    Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass sich die Umstände der in Rede stehenden Rechtssache in zweifacher Hinsicht von denen der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist.

    Wie sich oben aus den Rn. 11 und 18 ergibt, waren im vorliegenden Fall weder die vZTA vom 24. Februar 2014 noch die vZTA vom 5. Februar 2015 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung noch gültig, wohingegen im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs eine vZTA ausgestellt hatten, die die betroffene Ware in eine Unterposition eingereiht hatte, die später für ungültig erklärt und durch die in dieser Rechtssache angefochtene Verordnung ersetzt wurde.

    Zweitens behauptet die Klägerin im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, nicht, dass es zwischen ihr und den zuständigen Dienststellen der Kommission Kontakte gegeben hätte oder dass die Ware Mesh Lounge in einer Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex der Union vorgestellt worden wäre.

    Obwohl sich die Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, und die vorliegende Rechtssache insoweit ähneln, dass in beiden Fällen das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zur Einreihung der betroffenen Waren in die von den Klägerinnen beanspruchten Positionen der Kombinierten Nomenklatur vorlag, kann eine solche Entscheidung für sich genommen nicht bedeuten, dass sich die Klägerin in einer anderen Situation als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befände.

    Während die Verordnung, die im Rahmen der Rechtssache angegriffen wurde, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, die verschiedenen Komponenten der bezeichneten Ware sowie ihre Hauptfunktionen detailliert und technisch wiedergab und die Beschreibung exakt den technischen Spezifikationen der der Kommission übermittelten Ware entsprach, ist dies somit vorliegend nicht der Fall.

    Im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, wo es das deutlich sichtbare Logo ermöglichte, den Artikel der Klägerin zuzuordnen, erlaubt es die unter der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung zur Information beigefügte Fotografie nicht, spezifisch oder ausschließlich die von der Klägerin eingeführte Ware zu identifizieren.

    Die Existenz weiterer Wirtschaftsteilnehmer stellt einen zusätzlichen Unterschied gegenüber der Rechtssache dar, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, in der die Klägerin die einzige autorisierte Importeurin der streitigen Ware in die Union war.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Nachweis für das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" wie den im Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), bezeichneten erbracht hat, aus denen sich die Schlussfolgerung ableiten ließe, dass sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen wäre.

  • EuG, 19.02.2008 - T-82/06

    Apple Computer International / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer

    Auch sei die Rechtssache, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, Slg. 2003, II-4189), zugrunde liege, der einzige Fall, in dem die individuelle Betroffenheit eines Wirtschaftsteilnehmers durch eine Verordnung über eine zolltarifliche Einreihung bejaht worden sei, und dies nur in Anbetracht vier zusammenhängender Umstände, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

    Der Kläger führt aus, es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen und somit von ihnen nach Art. 230 Abs. 4 EG angefochten werden könne (vgl. Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die dem Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission zugrunde liegende und die vorliegende Rechtssache wiesen starke Ähnlichkeiten auf, insbesondere die Tatsache, dass die beiden Einreihungen durch einen vom jeweiligen Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausgelöst worden seien und dass in beiden Fällen die Kommission wegen Einreihungsproblemen der nationalen Zollbehörden angerufen worden sei.

    Schließlich sei die Tatsache im Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, dass Sony das einzige zur Einfuhr des fraglichen Produkts in die Gemeinschaft autorisierte Unternehmen gewesen sei, für den Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit nicht von Bedeutung gewesen.

    Solche Verordnungen enthalten zwar konkrete Beschreibungen, haben aber gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11, und Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die individuelle Betroffenheit der klägerischen Partei in jener Rechtssache wurde nämlich nur "nach alledem [und] angesichts der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles" anerkannt (Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 77).

    Hierzu ist im Übrigen zu präzisieren, dass es sich allein bei dem Umstand, ob der Kläger der einzige autorisierte Importeur des betreffenden Produkts in die Gemeinschaft ist oder nicht, zwar um einen Gesichtspunkt handelt, der für die Beurteilung, ob der Kläger individuell betroffen ist, "im Licht der übrigen vorstehenden Überlegungen" von Bedeutung ist; er ist jedoch als solcher kein hinreichender Beleg dafür, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist (in diesem Sinne Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel - Klage auf

    Im Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251, Rn. 75), habe das Gericht die Auffassung vertreten, der Umstand, dass die Klägerin die einzige autorisierte Importeurin der Konsole PlayStation ® 2 in der Union sei, stelle einen Gesichtspunkt dar, der für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit der Klägerin von Bedeutung sei.

    Nach Auffassung der Kommission beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251).

    49 Die Tatsache, dass das Gericht im Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, EU:T:2003:251), die Auffassung vertreten haben soll, der Umstand, dass die Klägerin die einzige autorisierte Importeurin der Konsole PlayStation ® 2 in der Union sei, stelle einen Gesichtspunkt dar, der für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit der Klägerin von Bedeutung sei, kann meines Erachtens nichts an dieser Schlussfolgerung ändern.

  • EuG, 19.03.2007 - T-183/04

    Tokai Europe / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif -

    36 Die Klägerin sei im Gegensatz zum Alleinimporteur der Spielkonsole PlayStation®2, auf den die Verordnung abziele, die in der Rechtssache angefochten werde, die zu dem Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, Slg. 2003, II-4189), geführt habe, nicht zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladen worden.

    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie erstens alle Waren der beschriebenen Art betreffen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11; Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58).

    49 Jedoch kann selbst ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen, so dass diese ihn aufgrund von Art. 230 Abs. 4 EG anfechten können (Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 59).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

    21 Obgleich das Gerät über eine Ausstattung verfügt, die die Datenverarbeitung ermöglicht, unterscheidet es sich nicht nur durch seine spezielle Funktion der Speicherung von Videosignalen, sondern auch in der Art und Weise, in der es vermarktet und dem Publikum präsentiert wird (vgl. insoweit Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-243/01, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Slg. 2003, II-4189, Randnr. 112), von einer automatischen Maschine mit nur datenverarbeitender Funktion.
  • FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit

    Zudem habe auch das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass die AV 3 b) nicht die Möglichkeit eröffne, Mischungen oder Warenzusammenstellungen nach der Funktion einzureihen, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe (Urteil vom 30.09.2003, T-243/01).

    Die Erläuterung sei als Folge des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30.09.2003, T-243/01, zurückgenommen worden (Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 2006, C 50/01, S. 9).

  • EuG, 18.03.2005 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-243/01 (Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Slg. 2003, II-4189).

    1 Mit Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-243/01 (Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Slg. 2003, II-4189, im Folgenden: Hauptsacheurteil) erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 189, S. 5; Berichtigung im ABl. 2001, L 191, S. 49) für nichtig, soweit darin die Konsole mit der Warenbezeichnung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in den KN-Code 9504 10 00 und die begleitende CD-ROM in den KN-Code 8524 39 90 eingereiht worden waren, und verurteilte die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten.

  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 4 K 1417/04

    Einreihung eines Camcorders; Aufzeichnung extern eingehender Videosignale;

    Diese Kriterien werden zwar auch zur Einreihung herangezogen (EuGH Urteil v. 17. März 2005, C-467/03 Rz. 21, Slg. 2005, I-2389; Gericht erster Instanz Urteil v. 30. September 2003, T-243/01, Rz 112, Slg. 2003, II-4189).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 4 K 5711/04

    Einreihung eines Camcorders; Aufzeichnung extern eingehender Videosignale;

  • FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15

    Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Tarifierung - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen -

  • FG Düsseldorf, 07.04.2010 - 4 K 871/09

    Einreihung von MP3/Media-Playern mit eingeschränkter Videofunktion; Einreihung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-467/03

    Ikegami

  • EuGöD, 20.06.2006 - F-105/05

    Wils / Parlament

  • FG München, 26.07.2007 - 14 K 4464/06

    Zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren; Unterscheidung zwischen Video- und

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 6 K 2201/04

    Einreihung einer als "Küchenutensilienhalter Kuh mit Schneebesen und zwei

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