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   EuG, 30.09.2010 - T-85/09   

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https://dejure.org/2010,3771
EuG, 30.09.2010 - T-85/09 (https://dejure.org/2010,3771)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2010 - T-85/09 (https://dejure.org/2010,3771)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2010 - T-85/09 (https://dejure.org/2010,3771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kadi / Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kadi / Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Verordnung, mit der die Gelder von Yassin Abdullah Kadi eingefroren wurden, für nichtig

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kadi / Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unwirksame Al-Quaida-Sanktionen in der EU

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    EU muss bei Terrorverdacht rechtsstaatlich vorgehen // Verteidigungsrechte sind nicht nur formal zu wahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Februar 2009 - Kadi / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    Ferner verweist er darauf, dass nach den Urteilen des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn.

    Die Kommission schlägt hierzu vor, zwischen zwei Niveaus gerichtlicher Kontrolle zu unterscheiden, je nachdem, ob die in Rede stehende Maßnahme in Ausübung einer eigenen Befugnis aufgrund einer Ermessensentscheidung der Gemeinschaft erfolgt sei oder nicht (Urteil OMPI, Randnr. 107).

    Das erste, als "eingeschränkte" Kontrolle bezeichnete Niveau habe das Gericht in den Urteilen OMPI und PMOI im Rahmen der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 festgelegt.

    Es umfasse die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zur Rechtfertigung der fraglichen Maßnahme des Einfrierens von Geldern geltend gemacht worden seien, sowie die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stütze (Urteil OMPI, Randnr. 154), wobei der Gemeinschaftsrichter jedoch seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, mit denen der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt werde, nicht an die Stelle der Beurteilung der Gemeinschaftsorgane setzen dürfe (Urteil OMPI, Randnr. 159).

    Viertens ist ein großer Teil der Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelgründe angestellt hat, mit denen der Rechtsmittelführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle geltend machte, aus den Erwägungen übernommen, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der entsprechenden, vom Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI ergangen ist, geltend gemachten Klagegründe angestellt hat.

    Daraus ist zu schließen, dass der Gerichtshof dadurch, dass er die Begründung des Gerichts im Urteil OMPI in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle weitgehend übernommen hat, den Umfang und die Intensität der Kontrolle durch das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil OMPI ergangen ist, gebilligt hat und sich zu eigen machen wollte.

    Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der hier angemessenen gerichtlichen Kontrolle sind deshalb die Grundsätze, die das Gericht in seinem Urteil OMPI und in seiner anschließenden Rechtsprechung in den oben in Randnr. 82 genannten Fällen zur Umsetzung der oben in den Randnrn.

    Zu diesen Erwägungen, die in der Rechtsprechung, die sich an das Urteil OMPI anschloss, immer wieder bestätigt wurden, kommen einige Erwägungen hinzu, die auf der Art und den Auswirkungen von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern, wie sie hier in Rede stehen, beruhen, und zwar bei einer Betrachtung in zeitlicher Hinsicht.

    Der Kläger hebt unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil Kadi des Gerichtshofs (Randnrn. 336, 337, 346 und 352), die Schlussanträge von Generalanwalt M. Poiares Maduro in dieser Rechtssache (Nr. 52) sowie die Urteile OMPI (Randnrn. 138 und 144), PMOI I (Randnrn. 131 und 176) und PMOI II (Randnrn. 56 und 73) hervor, dass der Anspruch, von den Verwaltungsbehörden angehört zu werden, und der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Erlass einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern von grundlegender Bedeutung seien.

    334, 345, 346 und 348 bis 352, Schlussanträge von Generalanwalt M. Poiares Maduro in dieser Rechtssache, Nr. 55, Urteile OMPI, Randnrn.

    Die zusätzlichen Verfahrensgarantien, die die Kommission im vorliegenden Fall im Anschluss an das Urteil Kadi des Gerichtshofs eingeführt habe, entsprächen denen, die der Rat im Anschluss an das Urteil OMPI eingeführt habe.

    Was schließlich das Vorbringen des Rates angeht, wonach die zusätzlichen Verfahrensgarantien, die die Kommission im vorliegenden Fall im Anschluss an das Urteil Kadi des Gerichtshofs eingeführt habe, denen entsprächen, die er selbst im Anschluss an das Urteil OMPI eingeführt habe und die das Gericht im Urteil PMOI I gebilligt habe, so verkennt er die erheblichen Verfahrensunterschiede, die zwischen den beiden Gemeinschaftsregelungen zum Einfrieren von Geldern bestehen.

    Die Gemeinschaftsregelung zum Einfrieren von Geldern, um die es in den Rechtssachen ging, die zu den Urteilen OMPI und PMOI I führten, ist nämlich durch ein Verfahren auf zwei Ebenen, zum einen auf nationaler Ebene und zum anderen auf Gemeinschaftsebene, gekennzeichnet (Urteil OMPI, Randnr. 117).

    Bei dieser Regelung sind die Verteidigungsrechte des Betroffenen zunächst im Rahmen des nationalen Verfahrens wirksam gewahrt, bei dem der Betroffene in der Lage sein muss, zu den ihm zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen (Urteil OMPI, Randnr. 119), was von den nationalen Gerichten oder gegebenenfalls vom EGMR überprüft wird (Urteil OMPI, Randnr. 121).

    Die Gemeinschaftsorgane sind gerade aufgrund dieser Garantien der Verteidigungsrechte, die auf nationaler Ebene bestehen und einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unterliegen, von der Verpflichtung entbunden, auf Gemeinschaftsebene zum selben Zweck erneut Garantien vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil OMPI, Randnrn. 121 bis 125).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    154, 155 und 159), vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, Slg. 2008, II-3019, im Folgenden: Urteil PMOI I, Randnrn.

    - Seine Vermögenswerte seien seit 2001 eingefroren, obwohl sich die Kommission bei der Aufrechterhaltung dieses Einfrierens vom Kriterium einer "aktuellen oder zukünftigen Bedrohung" und nicht vom Kriterium eines bloßen "Verhaltens in der Vergangenheit" leiten lassen müsse (Urteil PMOI I, Randnr. 110).

    Drittens müsse das Gericht die angefochtene Verordnung mit besonderer Sorgfalt prüfen, weil mit ihrem Erlass die vom Gerichtshof in seinem Urteil Kadi (insbesondere Randnrn. 334, 358, 369 und 370; vgl. auch Urteil PMOI I, Randnrn. 60 bis 62) festgestellten schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen hätten abgestellt werden sollen.

    Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des zuständigen Gemeinschaftsorgans in diesem Bereich anerkennt (Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison/Rat, Randnr. 98), bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf.

    165 und 173, PMOI I, Randnrn.

    Das Gericht habe diese Garantien im Urteil PMOI I gebilligt.

    Was schließlich das Vorbringen des Rates angeht, wonach die zusätzlichen Verfahrensgarantien, die die Kommission im vorliegenden Fall im Anschluss an das Urteil Kadi des Gerichtshofs eingeführt habe, denen entsprächen, die er selbst im Anschluss an das Urteil OMPI eingeführt habe und die das Gericht im Urteil PMOI I gebilligt habe, so verkennt er die erheblichen Verfahrensunterschiede, die zwischen den beiden Gemeinschaftsregelungen zum Einfrieren von Geldern bestehen.

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    141 bis 143), und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-284/08, Slg. 2008, II-3487, im Folgenden: Urteil PMOI II, Randnrn.

    Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des zuständigen Gemeinschaftsorgans in diesem Bereich anerkennt (Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison/Rat, Randnr. 98), bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf.

    Im Übrigen hat das Gericht in Randnr. 154 des Urteils OMPI (vgl. auch Urteil PMOI II, Randnr. 74) entschieden, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft über das Einfrieren von Geldern - wie der Rat in seinen Schriftsätzen in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T-306/01, Slg. 2005, II-3533), ergangen ist, ausdrücklich eingeräumt hat (vgl. Randnr. 225 dieses Urteils) - auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt.

    In Randnr. 155 des Urteils OMPI (vgl. auch Urteil PMOI II, Randnr. 75) hat das Gericht ausgeführt, dass sich diese Kontrolle in dem zu beurteilenden Fall umso mehr als unverzichtbar erweist, als sie die einzige Verfahrensgarantie darstellt, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und dem Grundrechtsschutz schaffen kann.

    177 bis 186, und PMOI II, Randnrn.

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    3 bis 45 des Urteils des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, im Folgenden: Urteil Kadi des Gerichtshofs), verwiesen, das auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T-315/01, Slg. 2005, II-3649, im Folgenden: Urteil Kadi des Gerichts), hin erlassen wurde, mit dem das Gericht über die vom Kläger, Herrn Yassin Abdullah Kadi, gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) - soweit dieser Rechtsakt den Kläger betraf - erhobene Nichtigkeitsklage entschied.

    Die Urteile Kadi des Gerichts und des Gerichtshofs.

    Der Gerichtshof hob mit seinem Urteil Kadi vom 3. September 2008 das Urteil Kadi des Gerichts auf und erklärte die Verordnung Nr. 881/2002, soweit sie den Kläger betraf, für nichtig.

    Der Gerichtshof kam deshalb in Randnr. 328 seines Urteils Kadi zu dem Ergebnis, dass die Rechtsmittelgründe in diesem Punkt begründet waren, so dass das Urteil Kadi des Gerichts insoweit aufzuheben war.

    Weitere Entwicklung nach den Urteilen Kadi des Gerichts und des Gerichtshofs.

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    Das Gericht hat in Randnr. 159 des Urteils OMPI, in Randnr. 137 des Urteils PMOI I, in Randnr. 55 des Urteils PMOI II und in Randnr. 97 des Urteils vom 30. September 2009, Sison/Rat (T-341/07, Slg. 2009, II-0000), anerkannt, dass das zuständige Gemeinschaftsorgan bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der GASP angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt.

    Auch wenn das Gericht einen Ermessensspielraum des zuständigen Gemeinschaftsorgans in diesem Bereich anerkennt (Urteile PMOI I, Randnr. 138, PMOI II, Randnr. 55, und Sison/Rat, Randnr. 98), bedeutet dies allerdings nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des zuständigen Gemeinschaftsorgans durch seine eigene ersetzen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof kürzlich im Rahmen einer Rechtssache, die die Umsetzung der in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Sanktionen betraf, bestätigt, dass die Möglichkeit einer "angemessenen gerichtlichen Kontrolle" der materiellen Rechtmäßigkeit einer gemeinschaftlichen Maßnahme zum Einfrieren von Geldern, die insbesondere eine "Nachprüfung des Sachverhalts sowie der zu ihrer Stützung angeführten Beweise und Informationen" umfasst, unerlässlich ist, damit ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus und dem Schutz der Grundfreiheiten und -rechte gewährleistet werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 57).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    Da die Beschränkungen, denen die Verteidigungsrechte der Betroffenen von den zuständigen Gemeinschaftsorganen unterworfen werden, durch eine genaue, unabhängige und unparteiische gerichtliche Kontrolle auszugleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 66), muss der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit der Maßnahmen der Gemeinschaft zum Einfrieren von Geldern kontrollieren können, ohne dass ihm die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder die Vertraulichkeit der von dem zuständigen Gemeinschaftsorgan herangezogenen Beweise und Informationen entgegengehalten werden könnte.
  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    Im Übrigen hat das Gericht in Randnr. 154 des Urteils OMPI (vgl. auch Urteil PMOI II, Randnr. 74) entschieden, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft über das Einfrieren von Geldern - wie der Rat in seinen Schriftsätzen in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T-306/01, Slg. 2005, II-3533), ergangen ist, ausdrücklich eingeräumt hat (vgl. Randnr. 225 dieses Urteils) - auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt.
  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

    Auszug aus EuG, 30.09.2010 - T-85/09
    Während der Gerichtshof somit das Verhältnis zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht normalerweise im Licht des Art. 307 EG betrachte (vgl. hierzu Urteil vom 14. Januar 1997, Centro-Com, C-124/95, Slg. 1997, I-81, Randnrn.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EGMR, 12.03.2003 - 46221/99

    Freiheit der Person (rechtmäßige Freiheitsentziehung; effektives

  • EuGH, 03.12.2009 - C-399/06

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung des Rates, mit der die Gelder von Herrn

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T-85/09, Slg. 2010, II-5177, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 25, im Folgenden: streitige Verordnung), für nichtig erklärt hat, soweit sie Herrn Kadi betrifft.
  • EGMR, 21.06.2016 - 5809/08

    AL-DULIMI AND MONTANA MANAGEMENT INC. v. SWITZERLAND

    In favour of the punitive character of the United Nations sanctions, including freezing orders, see: the Emmerson Report, cited above, § 55; the High Commissioner's Report 2010, cited above, § 17; the report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, 2 September 2009, A/HRC/12/22 ("the High Commissioner's Report 2009"), § 42; and the report by the former UN Special Rapporteur, 6 August 2008, A/63/223 ("the Scheinin Report 2008"), § 16. The EU General Court judgment in case T-85/09, Yassin Abdullah Kadi v. European Commission (30 September 2010, § 150) had raised the issue of the punitive nature of these sanctions with regard to the freezing orders, while accepting that confiscation did affect the very substance of the right to property.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2013 - C-584/10

    und Sicherheitspolitik - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T-85/09), aufzuheben und.

    7-- T-85/09, Slg. 2010, II-5177, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • OLG Frankfurt, 09.05.2011 - 23 U 30/10

    Einfrieren von Geldern: Anwendbares Recht bei nach EU- Recht und nach einer

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch das Urteil des Gerichtes der Europäischen Union vom 30.9.2010 (Kadi / Kommission, T-85/09, bei Juris).
  • EuG, 16.05.2013 - T-392/11

    Iran Transfo / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Zudem äußert sie sich einleitend dazu, welchen Umfang ihres Erachtens die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit angefochtener Handlungen hat, wobei sie im Wesentlichen geltend macht, das Gericht müsse eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in der im Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T-85/09, Slg. 2010, II-5177), festgelegten Weise vornehmen.

    Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle vertritt der Rat im Kern die Ansicht, dass die umfassende Kontrolle, wie sie sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen mit Terrorismus in Verbindung stehende Personen und Einrichtungen erlassen worden seien, aus dem Urteil Kadi/Kommission (oben in Randnr. 31 angeführt) ergebe, im Bereich restriktiver Maßnahmen gegen Iran weder geeignet noch auch nur erforderlich sei.

    Zum einen entspricht diese gerichtliche Kontrolle im Kern derjenigen, die der Unionsrichter hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen mit dem Terrorismus in Verbindung stehende Personen und Einrichtungen erlassen worden sind, in der im Urteil Kadi/Kommission (oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 143) festgelegten Weise ausübt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-376/10

    Tay Za / Rat - Rechtsmittel - Gegenüber Birma/Myanmar erlassene restriktive

    Auf alle Fälle hat das Gericht im Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat(70), in den Urteilen Melli Bank/Rat und Bank Melli Iran/Rat(71) und schließlich im Urteil Kadi/Kommission, das auf Verweisung durch den Gerichtshof an das Gericht ergangen ist(72), eine ganz klare Rechtsprechungslinie zugunsten einer vollständigen Kontrolle entwickelt.

    45 - Urteil vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T-85/09, Slg. 2010, II-5177).

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Die Zusammenfassung könne als solche weder die Wahrung des Gleichgewichts zwischen den in der vorstehenden Randnummer angeführten widerstreitenden Interessen noch die Waffengleichheit zwischen den Parteien garantieren (vgl. entsprechend zu einer Rechtssache, in der es, um die Verteidigungsrechte zu garantieren, als nicht ausreichend angesehen wurde, dass ein vertrauliches Dokument in Form einer Zusammenfassung dem Gericht und dem Kläger vorgelegt wurde, Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. September 2010, Kadi/Kommission, T-85/09, Randnr. 174, nach Einlegung von Rechtsmitteln im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof anhängig, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P).
  • EGMR, 26.11.2013 - 5809/08

    Der "Kadi"-Moment des EGMR

    Dans un arrêt rendu le 30 septembre 2010 dans une procédure opposant le même requérant à la Commission européenne (Affaire T-85/09), le Tribunal a largement confirmé les conclusions de la Cour de justice.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    Frankreich / Volksmudschaheddin-Organisation Iran - Rechtsmittel - Restriktive

    76 - Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 (T-85/09, Slg. 2010, II-0000).
  • EuG, 18.09.2017 - T-107/15

    Uganda Commercial Impex / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    La requérante fait référence de manière extensive aux arrêts du 3 septembre 2008, Kadi et Al Barakaat International Foundation/Conseil et Commission (C-402/05 P et C-415/05 P, EU:C:2008:461), et du 30 septembre 2010, Kadi/Commission (T-85/09, EU:T:2010:418), confirmé sur pourvoi par arrêt du 18 juillet 2013, Commission e.a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P et C-595/10 P, EU:C:2013:518), tout en relevant qu'elle ne se trouve pas dans une situation sensiblement différente de celle des parties requérantes dans les affaires ayant donné lieu à ces arrêts.

    Par ailleurs, le Conseil relate d'autres raisons qui obligent à distinguer le cas de la requérante de celui des parties requérantes dans les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 3 septembre 2008, Kadi et Al Barakaat International Foundation/Conseil et Commission (C-402/05 P et C-415/05 P, EU:C:2008:461), et du 30 septembre 2010, Kadi/Commission (T-85/09, EU:T:2010:418), confirmé sur pourvoi par arrêt du 18 juillet 2013, Commission e.a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P et C-595/10 P, EU:C:2013:518).

  • EuG, 28.02.2012 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.06.2017 - C-19/16

    Al-Faqih u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 31.01.2012 - T-527/09

    Ayadi / Kommission

  • EuG, 14.04.2015 - T-527/09

    Ayadi / Kommission

  • EuG, 28.10.2015 - T-134/11

    Al-Faqih u.a. / Kommission

  • EuG, 21.03.2014 - T-306/10

    Yusef / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 15.11.2018 - T-216/17

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • LG Hamburg, 03.07.2014 - 311 O 71/13

    Darlehensvertrag: Rechtliche Unmöglichkeit einer Darlehensrückzahlung an einen

  • EuG, 30.06.2011 - T-4/10

    Al Saadi / Kommission

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