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   EuG, 30.09.2015 - T-136/14   

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https://dejure.org/2015,26441
EuG, 30.09.2015 - T-136/14 (https://dejure.org/2015,26441)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2015 - T-136/14 (https://dejure.org/2015,26441)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2015 - T-136/14 (https://dejure.org/2015,26441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tilda Riceland Private / OHMI - Siam Grains (BASmALI)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BASmALI - Ältere nicht eingetragene Marke oder älteres Zeichen BASMATI - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tilda Riceland Private / OHMI - Siam Grains (BASmALI)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich für Reis verwendeten, nicht eingetragenen Bildmarke mit dem Wortbestandteil "BASMATI" gegen die Entscheidung R 1086/2012"4 der Vierten Beschwerdekammer des ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 18.01.2012 - T-304/09

    Tilda Riceland Private / OHMI - Siam Grains (BASmALI) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-136/14
    Mit Urteil vom 18. Januar 2012, Tilda Riceland Private/HABM - Siam Grains (BASmALI) (T-304/09, Slg, EU:T:2012:13), hob das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19. März 2009 auf.

    Infolge des Urteils BASmALI (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2012:13), wurde die Sache an die Vierte Beschwerdekammer des HABM zurückverwiesen.

    Aus dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte ergibt sich, dass der Widersprechende gemäß den Rechtsregeln, die für die im Recht des Vereinigten Königreichs vorgesehene Klage wegen Kennzeichenverletzung gelten, nachweisen muss, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich erstens der erworbene "Goodwill" (d. h. die Anziehungskraft auf Kunden) der nicht eingetragenen Marke oder des betreffenden Kennzeichenrechts, zweitens die irreführende Präsentationsweise durch den Inhaber der jüngeren Marke und drittens der an dem "Goodwill" verursachte Schaden (vgl. Urteil BASmALI, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2012:13, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolge dieser in der Rechtsprechung des Vereinigten Königreichs anerkannten sogenannten "erweiterten" Form der Kennzeichenverletzung können somit mehrere Wirtschaftsteilnehmer über Rechte an einem Kennzeichen verfügen, das ein Ansehen auf dem Markt besitzt (Urteil BASmALI, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2012:13, Rn. 28).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-136/14
    Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass das fragliche Zeichen im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 als unterscheidendes Element in dem Sinne benutzt werden muss, dass es dazu dienen muss, eine von seinem Inhaber ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zu identifizieren (Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, Slg, EU:C:2011:189, Rn. 149).

    In diesem Rahmen und mangels anderer Angaben kann die Funktion der Benutzung des fraglichen Zeichens nach Maßgabe der Art des Zeichens nicht nur in der Identifizierung der betrieblichen Herkunft der betreffenden Ware durch die maßgeblichen Verkehrskreise liegen, sondern u. a. auch in der Identifizierung ihrer geografischen Herkunft und ihrer spezifischen Eigenschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2011:189, Rn. 147) oder der Merkmale, die ihr Ansehen begründen, was das HABM im Übrigen in seinen Schriftsätzen ausführt.

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-136/14
    Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 führt das Gericht jedoch eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen des HABM durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 52).
  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-136/14
    Es kann jedoch nicht die Klage abweisen und die von der zuständigen Instanz des HABM, des Urhebers der angefochtenen Handlung, gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (Urteile vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, Slg, EU:T:2009:85, Rn. 49, und vom 9. September 2010, Axis/HABM - Etra Investigación y Desarrollo [ETRAX], T-70/08, Slg, EU:T:2010:375, Rn. 29).
  • EuG, 09.09.2010 - T-70/08

    Axis / OHMI - Etra Investigación y Desarrollo (ETRAX) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-136/14
    Es kann jedoch nicht die Klage abweisen und die von der zuständigen Instanz des HABM, des Urhebers der angefochtenen Handlung, gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (Urteile vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, Slg, EU:T:2009:85, Rn. 49, und vom 9. September 2010, Axis/HABM - Etra Investigación y Desarrollo [ETRAX], T-70/08, Slg, EU:T:2010:375, Rn. 29).
  • EuG, 06.10.2021 - T-342/20

    Indo European Foods/ EUIPO - Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One

    Somit können nach dieser in der Rechtsprechung des Vereinigten Königreichs anerkannten sogenannten "erweiterten" Form der Kennzeichenverletzung mehrere Wirtschaftsteilnehmer über Rechte an einem Kennzeichen verfügen, das ein Ansehen auf dem Markt besitzt (vgl. Urteil vom 30. September 2015, Tilda Riceland Private/HABM - Siam Grains [BASmALI], T-136/14, EU:T:2015:734, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die betreffende ältere Marke kann nach Maßgabe ihrer Art somit als unterscheidendes Element eingestuft werden, wenn sie dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denen eines anderen Unternehmens zu kennzeichnen, aber auch insbesondere dann, wenn sie dazu dient, bestimmte Waren oder Dienstleistungen gegenüber anderen Waren oder ähnlichen Dienstleistungen zu kennzeichnen (vgl. Urteil vom 30. September 2015, BASmALI, T-136/14, EU:T:2015:734, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2017 - T-685/15

    Sulayr Global Service / EUIPO - Sulayr Calidad (sulayr GLOBAL SERVICE) -

    Il en résulte que les arguments développés par l'EUIPO et l'intervenante dans leurs écritures ne sauraient aboutir au rejet du recours [voir, en ce sens, arrêt du 30 septembre 2015, Tilda Riceland Private/OHMI - Siam Grains (BASmALI), T-136/14, EU:T:2015:734, point 33].
  • EuG, 28.09.2016 - T-362/15

    Lacamanda Group / EUIPO - Woolley (HENLEY)

    Il ne peut cependant pas rejeter le recours en substituant sa propre motivation à celle de l'instance compétente de l'EUIPO, qui est l'auteur de l'acte attaqué [voir, en ce sens, arrêt du 30 septembre 2015, Tilda Riceland Private/OHMI - Siam Grains (BASmALI), T-136/14, EU:T:2015:734, point 33 et jurisprudence citée].
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