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   EuG, 30.09.2016 - T-70/15   

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https://dejure.org/2016,31034
EuG, 30.09.2016 - T-70/15 (https://dejure.org/2016,31034)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2016 - T-70/15 (https://dejure.org/2016,31034)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2016 - T-70/15 (https://dejure.org/2016,31034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trajektna luka Split / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trajektna luka Split / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Trajektna luka Split / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht], und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 76 [nicht veröffentlicht]).

    Somit hätten beschwerdeführende Unternehmen wie die Klägerin selbst dann, wenn ihr beizupflichten wäre, dass die Kommission besonders gut geeignet ist, sich des Falles anzunehmen, und die nationalen Behörden hierfür weniger gut geeignet sind, keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit ihrem Fall befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 40, und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 43 [nicht veröffentlicht]).

    Folglich ist angesichts des durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeführten Systems der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten festzustellen, dass die Kommission, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die nationalen Behörden fähig waren, die Regeln, Normen und politischen Vorgaben, aus denen sich das Unionsrecht zusammensetzt, wirksam umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 53), und dass sie insbesondere feststellen durfte, dass die spanischen nationalen Behörden in der Lage waren, dem Fall, der Gegenstand der Beschwerde von 1999 war, auf nationaler Ebene weiter nachzugehen, indem sie alle erforderlichen Beweise einholten, auch mit Hilfe der in den Art. 12 und 15 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Mechanismen der Zusammenarbeit.

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

    En outre, il convient de noter qu'il ressort des pièces du dossier que, parallèlement à sa plainte, en l'espèce, relative à une aide d'État, la requérante a également déposé une plainte contre de prétendus abus de position dominante par l'autorité portuaire de Split sur la base des articles 102 et 106 TFUE, rejetée par la Commission par décision du 28 novembre 2014, contre laquelle la requérante a déposé une demande d'annulation auprès du Tribunal enregistrée sous le numéro d'affaire T-70/15.
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