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   EuG, 30.11.2005 - T-250/02   

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https://dejure.org/2005,21617
EuG, 30.11.2005 - T-250/02 (https://dejure.org/2005,21617)
EuG, Entscheidung vom 30.11.2005 - T-250/02 (https://dejure.org/2005,21617)
EuG, Entscheidung vom 30. November 2005 - T-250/02 (https://dejure.org/2005,21617)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EAG-Vertrag - Außervertragliche Haftung - Überlaufen eines Abwasserkanals

  • Europäischer Gerichtshof

    Autosalone Ispra / Kommission

    EAG-Vertrag - Außervertragliche Haftung - Überlaufen eines Abwasserkanals

  • EU-Kommission PDF

    Autosalone Ispra / Kommission

    EAG-Vertrag - Außervertragliche Haftung - Überlaufen eines Abwasserkanals

  • EU-Kommission

    Autosalone Ispra / Kommission

    Haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft für den auf Grund des Überlaufens eines Abwasserkanales einer Forschungsstelle entstandenen Schaden; Grundsätzliche Voraussetzungen für außervertragliche Schadensersatzansprüche; Anforderungen an das den Schaden ...

  • Judicialis

    EAG Art. 188 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die der Klägerin angeblich infolge des Überlaufens eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra betriebenen und unterhaltenen Abwasserkanals entstanden sind

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    41 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 188 Absatz 2 EAG und die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn es ist erforderlich, dass das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und dass zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Zudem sei die Haftung der Gemeinschaft bereits aufgrund des Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 71/57/Euratom der Kommission vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Forschungsstelle (ABl. L 16, S. 14) ausgelöst worden, der inhaltlich Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282 entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341).

    52 Die Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sei drittens aus den Artikeln 2043 und 2051 des italienischen Zivilgesetzbuchs, des Codice civile, abzuleiten, die auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, denn Artikel 188 Absatz 2 EAG schließe trotz seiner Verweisung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, die Möglichkeit nicht aus, die Verletzung spezifischer Vorschriften des italienischen Rechts geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-308/87, Urteil vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, oben Randnr. 41, Slg. 1990, I-1212, Nr. 17).

    Die Kommission bestreitet, dass den oben in den Randnummern 41 und 50 genannten Urteilen Grifoni/EAG zu entnehmen sei, dass die Haftung der EAG nach dem mit Artikel 9 des Beschlusses 96/282 übereinstimmenden Artikel 10 des Beschlusses 71/57 bestätigt worden sei.

    Die von der Klägerin für ihr gegenteiliges Vorbringen herangezogenen Argumente fänden keine Stütze in den Schlussanträgen des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-308/87 (Urteil vom 27. März 1990, Grifoni/EAG, oben Randnr. 52).

    Jedenfalls sei sowohl im Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG) als auch in den diesem vorangehenden Schlussanträgen des Generalanwalts Tesauro (Slg. 1994, I-343) ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass der entstandene Schaden allein aufgrund der italienischen Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung festgestellt und ersetzt werden könne.

  • EuG, 21.11.1996 - T-53/96

    Syndicat des producteurs de viande bovine de la coordination rurale, Syndicat des

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    Außerdem hänge die Zulässigkeit einer Klage nach der Rechtsprechung davon ab, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruhe, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgingen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 21. November 1996 in der Rechtssache T-53/96, Syndicat des producteurs de viande bovine u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1579, Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    42 Insoweit können nur Handlungen oder Verhaltensweisen, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen sind, die Haftung der Gemeinschaft auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnr. 31, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-234/02 P, Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59).
  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    Zudem sei die Haftung der Gemeinschaft bereits aufgrund des Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 71/57/Euratom der Kommission vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Forschungsstelle (ABl. L 16, S. 14) ausgelöst worden, der inhaltlich Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 96/282 entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    43 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1985 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    42 Insoweit können nur Handlungen oder Verhaltensweisen, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen sind, die Haftung der Gemeinschaft auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnr. 31, und vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-234/02 P, Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59).
  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    Um diesen Erfordernissen zu genügen, müsse eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lasse, die Gründe angeben, warum der Kläger der Auffassung sei, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnr. 181 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.11.2000 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 30.11.2005 - T-250/02
    Das Gericht habe insoweit bereits entschieden, dass die außervertragliche Haftung eines Gemeinschaftsorgans nicht ausgelöst werden könne, wenn es an einem rechtswidrigen Verhalten fehle (Urteil des Gerichts vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-129/06

    Autosalone Ispra / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. November 2005, Autosalone Ispra/Kommission (T-250/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für Schäden abgewiesen hat, die der Rechtsmittelführerin aufgrund des Überlaufens eines Abwasserkanals entstanden sein sollen, dessen Überwachung und Instandhaltung der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra obliegt - Verstoß gegen Verfahrensregeln in Bezug auf die Beweislast.
  • EuG, 09.09.2020 - T-565/18

    P. Krücken Organic/ Kommission - Institutionelles Recht - Schadensersatzklage -

    Insoweit können nur Handlungen oder Verhaltensweisen, die einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnen sind, die Haftung der Union auslösen (vgl. Urteil vom 30. November 2005, Autosalone Ispra/Kommission, T-250/02, EU:T:2005:432, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 08.03.2005 - Ausl 22/05
    Nunmehr haben die slowakischen Behörden einen europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts Spisska Nova Ves vom 01.03.2005 (Az 2 T 250/02) vorgelegt.
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