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   EuG, 30.11.2009 - T-17/05   

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EuG, 30.11.2009 - T-17/05 (https://dejure.org/2009,80371)
EuG, Entscheidung vom 30.11.2009 - T-17/05 (https://dejure.org/2009,80371)
EuG, Entscheidung vom 30. November 2009 - T-17/05 (https://dejure.org/2009,80371)
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Kurzfassungen/Presse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Beihilfenentscheidung zum Steuerverzicht bei France Télécom

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der France Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Erstens ähnelten die Umstände des vorliegenden Falls denen, die in dem Rechtsstreit vorgelegen hätten, in dem das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, Slg. 2004, II-1933), ergangen sei.

    Zweitens kann das Argument der Französischen Republik, wonach die Umstände der vorliegenden Rechtssachen denen ähnelten, die den Rechtsstreit gekennzeichnet hätten, in dem das Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, ergangen sei, ebenfalls nicht durchgreifen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, ergangen ist, war durch besondere Umstände gekennzeichnet, nämlich durch die Entscheidung, keine Einwände gegen die Bestimmung zu erheben, aufgrund deren die betreffende Beihilfe gewährt worden war, durch die teilweise und stillschweigende Rücknahme dieser Entscheidung, durch eine Änderung der Beurteilung seitens der Kommission, durch Unsicherheit bezüglich der Frage, ob eine neue Anwendung der betreffenden Vorschrift anzumelden ist und durch eine fortgesetzte Untätigkeit der Kommission, wohingegen das Vorliegen der betreffenden Beihilfen durchaus bekannt war.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit könne nicht auf die Voraussetzungen für das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Beihilfeempfängers beschränkt werden (Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt), und dieser Grundsatz verlange, dass eine Handlung der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalte, klar und bestimmt sei, damit der Betroffene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich darauf einstellen könne (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Langnese-Iglo/Kommission, C-279/95 P, Slg. 1998, I-5609, Randnr. 78).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Die Rechtsprechung schließe jedoch nicht aus, dass sich der Empfänger ausnahmsweise auf Umstände berufen könne, die geeignet gewesen seien, bei ihm ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe zu wecken (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16), und die Kommission habe diese Möglichkeit in ihren Entscheidungen anerkannt (80. Erwägungsgrund der Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat [ABl. 2004, L 23, S. 1]).

    Da die Französische Republik die streitigen Maßnahmen nicht angemeldet habe, könne folglich der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Verpflichtung zur Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht entgegenstehen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 244 angeführt, Randnrn.

    Aus diesem Grundsatz, der insbesondere im Bereich der Überwachung staatlicher Beihilfen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 Anwendung findet, ergibt sich, dass sich der Beihilfeempfänger auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 244 angeführt, Randnr. 16), sofern ihm hinreichend präzise Zusicherungen gegeben wurden, die aus einem aktiven Tun der Kommission herrühren und die Annahme erlauben, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.

    Infolgedessen kann sich auch ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung der Verfahrensbestimmungen des Art. 88 EG gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, mit der die Rückforderung dieser Beihilfe angeordnet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 244 angeführt, Randnrn. 14 und 17, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Deutschland, C-39/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Erforderlich ist allerdings, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass sich der Mitgliedstaat, gegen den das Verfahren eröffnet wurde, zu allen Gesichtspunkten rechtlicher und tatsächlicher Art äußern kann, die die Gründe für die abschließende Entscheidung bilden, mit der die Kommission über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 85).

    Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen gelten in diesem Verfahren nur als "Beteiligte" (vgl. in diesem Sinne Urteile Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 122, und Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 80).

    Ferner ist entschieden worden, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet sein kann, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe vorzulegen; sie muss aber den Rahmen ihrer Prüfung genau genug festlegen, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 85).

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Die genannte Entscheidung sei vom Gericht mit Urteil vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229), bestätigt worden.

    Jedenfalls habe die Französische Republik nicht darauf vertrauen dürfen, dass die für France Télécom geltenden Bestimmungen keine Beihilfe darstellten, nur weil das Gericht im Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, entschieden habe, dass die Bestimmungen des Gesetzes 90-568 bezüglich La Poste mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen seien.

    Drittens ist, wie die Kommission in der Klagebeantwortung geltend macht, die in der Entscheidung betreffend La Poste enthaltene Beurteilung, wonach die Verringerung der in jener Sache fraglichen Bemessungsgrundlage keine staatliche Beihilfe darstelle, vom Gericht im Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, verworfen worden.

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    14 und 17, und vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Randnr. 44; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 69, und vom 10. April 2003, Scott/Kommission, T-366/00, Slg. 2003, II-1763, Randnr. 61).

    Die Berücksichtigung des Zeitpunkts schließlich, zu dem die Beihilfe gewährt werde, stehe grundsätzlich mit der Entscheidungspraxis der Kommission im Einklang (Entscheidung 2002/14/EG vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe [ABl. 2002, L 12, S. 1]), die von der Rechtsprechung des Gerichts bestätigt worden sei (Urteil Scott/Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt).

    Aus den vorstehend angeführten Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt sich, dass die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Beihilfe, deren Rückforderung von der Kommission angeordnet wird, als gewährt angesehen werden kann, d. h., sofern die Beihilfegewährung vom Erlass rechtlich verbindlicher Entscheidungen abhängt, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen (Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben in Randnr. 310 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Scott/Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnrn. 3 und 57).

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Zwar kann die Kommission, ohne gegen das Kollegialitätsprinzip zu verstoßen, eines ihrer Mitglieder ermächtigen, bestimmte Arten von Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen (Urteil AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 37), doch setzen die Entscheidungen, mit denen sich die Kommission zum Vorhandensein einer staatlichen Beihilfe, zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und zur Erforderlichkeit einer Rückforderungsanordnung äußert, eine Prüfung komplexer Sach- und Rechtsfragen voraus und können grundsätzlich nicht als Maßnahme der Geschäftsführung und der Verwaltung eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, Slg. 1995, II-1281, Randnrn. 103 bis 114).

    Hat das Kollegium von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat der mit der Frage der ordnungsgemäßen Ausübung der genannten Ermächtigung befasste Gemeinschaftsrichter zu prüfen, ob die fragliche Entscheidung mit allen ihren tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen als vom Kollegium erlassen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil ASPEC u. a./Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 122).

    Da somit die formalen Unterschiede zwischen der am 2. August 2004 ergangenen Fassung der angefochtenen Entscheidung und dem Wortlaut, den das Kollegium der Mitglieder der Kommission am 19. und 20. Juli 2004 genehmigt hatte, keine Auswirkungen auf die Tragweite der angefochtenen Entscheidung hatten, kann die angefochtene Entscheidung mit allen ihren tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen als vom Kollegium erlassen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ASPEC u. a./Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 122).

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Jedenfalls ist insoweit darauf hinzuweisen, dass staatliche Beihilfen nicht durch die Gründe oder Ziele gekennzeichnet, sondern nach ihren Wirkungen beschrieben werden (vgl. Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 197 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz sei die Kommission verpflichtet gewesen, der Französischen Republik Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglicht hätten, ohne übermäßige Schwierigkeiten den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe zu bestimmen und vor allem den Parameter festzulegen, aufgrund dessen der Umfang der France Télécom zugeflossenen wettbewerbswidrigen Vorteile hätte beurteilt werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, Slg. 1973, 813, vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, 102/87, Slg. 1988, 4067, Randnr. 33, und vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25).

    Die Kommission darf sich daher darauf beschränken, die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen festzustellen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zu erstattenden Beihilfen zu überlassen, insbesondere wenn die Berechnung die Berücksichtigung von Abgaben- oder Sozialversicherungsregelungen erfordert, deren Einzelheiten im geltenden nationalen Recht festgelegt sind (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 281 angeführt, Randnr. 26, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 188).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Daher dürften am Wortlaut einer Entscheidung nach ihrer förmlichen Annahme durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder nur noch rein orthografische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden, weil jede andere Änderung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums falle (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 68).

    Da somit der verfügende Teil und die Begründung derartiger Entscheidungen, die nach Art. 253 EG mit Gründen zu versehen sind, ein unteilbares Ganzes darstellen, ist es nach dem Kollegialitätsprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums, beide zugleich anzunehmen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/BASF u. a., oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 66 und 67).

    Nach dieser Annahme dürfen am Wortlaut der Entscheidung nur noch rein orthografische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden; jede andere Änderung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums (vgl. entsprechend Urteil Kommission/BASF u. a., oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 68).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Mit Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887), hat der Gerichtshof der Klage der Kommission stattgegeben.

    Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters den Parteien schriftliche Fragen zu den Auswirkungen des Urteils Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 87 angeführt, auf die vorliegenden verbundenen Rechtssachen sowie zu den Konsequenzen, die die Parteien aus diesem Urteil gezogen haben, gestellt und beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

    Der Gerichtshof hat daher das Vorbringen zurückgewiesen, wonach die im 59. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung aufgeführten Beträge nur Hinweischarakter hätten und nicht rechtlich bindend seien (Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 31, 33 und 35).

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Auszug aus EuG, 30.11.2009 - T-17/05
    Mit Klageschrift, die am 13. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik eine Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-427/04 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

    Mit Schriftsatz, der am 23. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat France Télécom gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-427/04 und T-17/05 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung beantragt.

    Mit Beschluss vom 19. September 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-427/04 und T-17/05 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    Langnese-Iglo / Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 14.02.2006 - T-376/05

    TEA-CEGOS und STG / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 21.07.1998 - T-66/96

    Mellett / Gerichtshof

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

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