Rechtsprechung
   EuG, 30.11.2017 - T-50/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45672
EuG, 30.11.2017 - T-50/17 (https://dejure.org/2017,45672)
EuG, Entscheidung vom 30.11.2017 - T-50/17 (https://dejure.org/2017,45672)
EuG, Entscheidung vom 30. November 2017 - T-50/17 (https://dejure.org/2017,45672)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,45672) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mackevision Medien Design / EUIPO (TO CREATE REALITY)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke TO CREATE REALITY - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Mackevision Medien Design / EUIPO (TO CREATE REALITY)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke TO CREATE REALITY - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Mackevision Medien Design / EUIPO (TO CREATE REALITY)

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:299, Rn. 34).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41 und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, sowie vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat er entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" sei und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweise (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, sowie vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

    Dagegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, sowie vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).

    Des Weiteren reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, als solche nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile vom 21. Januar, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).

    Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass zwar entschieden worden sei, dass mehrere Bedeutungen oder das Vorliegen eines Wortspiels oder eines phantasievollen, überraschenden und unerwarteten Ausdrucks zwar keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Werbeslogans darstellten, dass ihr Vorliegen grundsätzlich aber gleichwohl geeignet sei, einem Werbeslogan Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 47 und 57).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41 und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, sowie vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).

    So hat er entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" sei und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge ha[be]", aufweise (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, sowie vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).

  • EuG, 09.03.2017 - T-104/16

    Puma / EUIPO (FOREVER FASTER)

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Vielmehr hat sie eine klare und eindeutige Bedeutung und enthält kein "Wortspiel", das geeignet wäre, die maßgeblichen Verkehrskreise daran zu hindern, einen unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 39 und vom 7. September 2017, VM/EUIPO - DAT Vermögensmanagement [Vermögensmanufaktur], T-374/15, EU:T:2017:589, Rn. 111).

    Folglich genügt die angemeldete Marke, da sie zum einen die Eigenschaften der in Rede stehenden Waren einfach lobend beschreibt und ihr zum anderen die Merkmale fehlen, die es erlauben, ihr originäre Unterscheidungskraft zuzuerkennen, nicht den Kriterien, die von der Unionsrechtsprechung festgelegt wurden und auf die die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift hingewiesen hat, um eingetragen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, FOREVER FASTER, T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 40).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).

    Des Weiteren reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, als solche nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile vom 21. Januar, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).

  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08

    Paroc / HABM (INSULATE FOR LIFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T-157/08, EU:T:2011:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (Urteile vom 8. Februar 2011, 1NSULATE FOR LIFE, T-157/08, EU:T:2011:33, Rn. 50, und vom 6. Juni 2013, Delphi Technologies/HABM [INNOVATION FOR THE REAL WORLD], T-515/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:300, Rn. 29).

  • EuG, 13.06.2007 - T-441/05

    IVG Immobilien / HABM (I) - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Als Erstes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die vom Gericht u. a. im Urteil vom 13. Juni 2007, 1VG Immobilien/HABM (I) (T-441/05, EU:T:2007:178), aufgestellten Grundsätze falsch angewandt zu haben.

    Erstens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, das von der Rechtsprechung im Urteil vom 13. Juni 2007, I (T-441/05, EU:T:2007:178, Rn. 44), aufgestellte Kriterium verkannt zu haben, wonach ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis nicht anzuwenden.

  • EuG, 07.09.2017 - T-374/15

    VM/ EUIPO - DAT Vermögensmanagement (Vermögensmanufaktur) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Vielmehr hat sie eine klare und eindeutige Bedeutung und enthält kein "Wortspiel", das geeignet wäre, die maßgeblichen Verkehrskreise daran zu hindern, einen unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 39 und vom 7. September 2017, VM/EUIPO - DAT Vermögensmanagement [Vermögensmanufaktur], T-374/15, EU:T:2017:589, Rn. 111).
  • EuG, 17.03.2016 - T-78/15

    Mudhook Marketing / HABM (IPVanish)

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der eindeutigen Werbeaussage abgelenkt werden, die von der angemeldeten Marke vermittelt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T-78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 42) und die direkt auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verweist.
  • EuG, 06.11.2014 - T-463/12

    Popp und Zech / OHMI - Müller-Boré & Partner (MB) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 6. November 2014, Popp und Zech/HABM - Müller-Boré & Partner [MB], T-463/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:935, Rn. 91).
  • EuG, 25.03.2014 - T-291/12

    Deutsche Bank / HABM (Passion to Perform)

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-50/17
    Es ist festzustellen, dass die - nach der englischen Grammatik korrekte - Kombination dieser Begriffe eine klare und unmissverständliche Aussage vermittelt, die von einem englischsprachigen Verbraucher keinerlei Interpretationsaufwand verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 41).
  • EuG, 06.06.2013 - T-515/11

    Delphi Technologies / HABM (INNOVATION FOR THE REAL WORLD)

  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 29.01.2015 - T-59/14

    Blackrock / HABM (INVESTING FOR A NEW WORLD)

  • EuGH, 25.05.2010 - C-299/09

    DAR Duale Abfallwirtschaft und Verwertung Ruhrgebiet

  • EuG, 24.04.2018 - T-297/17

    VSM/ EUIPO (WE KNOW ABRASIVES) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke WE

    Folglich werden die Verbraucher nicht von der klaren Werbeaussage abgebracht, die von der angemeldeten Marke vermittelt wird, die unmittelbar auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2017, Mackevision Medien Design/EUIPO [TO CREATE REALITY], T-50/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:855, Rn. 40).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht