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   EuG, 31.01.2001 - T-156/98   

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https://dejure.org/2001,5375
EuG, 31.01.2001 - T-156/98 (https://dejure.org/2001,5375)
EuG, Entscheidung vom 31.01.2001 - T-156/98 (https://dejure.org/2001,5375)
EuG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - T-156/98 (https://dejure.org/2001,5375)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EGKS-Vertrag - Unternehmenszusammenschlüsse - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

  • Europäischer Gerichtshof

    RJB Mining / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 2
    1. Nichtigkeitsklage - Klage eines Unternehmens gegen eine EGKS-Einzelentscheidung, die nicht an es gerichtet ist - Entscheidung, mit der Konkurrenten Vorteile eingeräumt werden

  • EU-Kommission

    RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag - Unternehmenszusammenschlüsse - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen.

  • Judicialis

    Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 66 § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur Genehmigung des Zusammenschlusses dreier Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus ("Kohlekompromiss") für nichtig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kohlekompromiss muss erneut geprüft werden // Position der Ruhrkohle AG möglicherweise unzulässig gestärkt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998, mit der unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb der Kontrolle über die Unternehmen Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH durch die RAG Aktiengesellschaft genehmigt wird (Fall IV/EGKS.1252 - ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Zum anderen ergebe sich aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage angeführten Rechtsprechung - dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) und den Urteilen des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93 (Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595) und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501) (im Folgenden: Rechtsprechung Matra) - nicht, dass die Kommission verpflichtet sei, sich in einem Zusammenschlussverfahren zur Vereinbarkeit oder Rechtmäßigkeit einer etwaigen staatlichen Beihilfe zu äußern.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Kommission grundsätzlich mögliche künftige Unstimmigkeiten bei der Anwendung der verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vermeiden (vgl. Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Matra/Kommission, Randnr. 41, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447, Randnrn.

    Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Vorschriften des Vertrages über die staatlichen Beihilfen und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 42, und SIDE/Kommission , Randnr. 72).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung desWettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen darf (Urteil Matra/Kommission, Randnr. 43).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass dieser bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage der Rolle, die natürliche oder juristische Personen im vorprozessualen Verfahren gespielt haben, Gewicht beimisst (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 15, vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 24, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 54, sogenanntes Urteil Kali & Salz).

    Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93 (ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 64) das Urteil Cofaz/Kommission dahin ausgelegt, dass der Gerichtshof dort nur festgestellt habe, dass ein Unternehmen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag betroffen ist, wenn es nachweisen kann, dass es die Beschwerde veranlasst hat, die zu dem Untersuchungsverfahren geführt hat, dass es angehört worden ist und dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, soweit seine Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Kommission grundsätzlich mögliche künftige Unstimmigkeiten bei der Anwendung der verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vermeiden (vgl. Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Matra/Kommission, Randnr. 41, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Vlachou / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe bei der Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachenoder Umständen sich ergebenden Gesamtlage, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, lediglich prüfen, ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch enthält oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verkannt wurden, wobei der Begriff "offensichtlich" voraussetzt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages vorliegt: Er muss in einer Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.1960 - 15/59

    Chambre syndicale de la sidérurgie de l'est de la France und andere gegen Hohe

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe bei der Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachenoder Umständen sich ergebenden Gesamtlage, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, lediglich prüfen, ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch enthält oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verkannt wurden, wobei der Begriff "offensichtlich" voraussetzt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages vorliegt: Er muss in einer Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1955 - 6/54

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe bei der Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachenoder Umständen sich ergebenden Gesamtlage, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, lediglich prüfen, ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch enthält oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verkannt wurden, wobei der Begriff "offensichtlich" voraussetzt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages vorliegt: Er muss in einer Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn.
  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Zum anderen ergebe sich aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage angeführten Rechtsprechung - dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) und den Urteilen des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93 (Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595) und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501) (im Folgenden: Rechtsprechung Matra) - nicht, dass die Kommission verpflichtet sei, sich in einem Zusammenschlussverfahren zur Vereinbarkeit oder Rechtmäßigkeit einer etwaigen staatlichen Beihilfe zu äußern.
  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Zum anderen ergebe sich aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage angeführten Rechtsprechung - dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) und den Urteilen des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93 (Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595) und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501) (im Folgenden: Rechtsprechung Matra) - nicht, dass die Kommission verpflichtet sei, sich in einem Zusammenschlussverfahren zur Vereinbarkeit oder Rechtmäßigkeit einer etwaigen staatlichen Beihilfe zu äußern.
  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93 (ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 64) das Urteil Cofaz/Kommission dahin ausgelegt, dass der Gerichtshof dort nur festgestellt habe, dass ein Unternehmen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag betroffen ist, wenn es nachweisen kann, dass es die Beschwerde veranlasst hat, die zu dem Untersuchungsverfahren geführt hat, dass es angehört worden ist und dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, soweit seine Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.
  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    DIR International Film u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-156/98
    Mit Klageschrift, die am 3. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin zu erlassen, die die Prüfung einer nicht angemeldeten staatlichen Beihilfen betrifft, die die deutschen Behörden angeblich im Rahmen des Erwerbs der SBW und der Preussag Anthrazit durch die RAG gewährt haben (Rechtssache T-64/99).
  • EuGH, 24.09.1987 - 134/87

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Rousseau / Rechnungshof

  • EuGH, 31.05.1988 - 167/86

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Metro / Kommission

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Société métallurgique de Knutange gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 15.07.1960 - 24/58

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    Matra / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    UK Coal / Kommission

    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-156/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337) erklärte das Gericht die angefochtene Genehmigungsentscheidung für nichtig.

    Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität ihrer Untätigkeitsklage beruft, weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgabe der Antragstellerin bei der Vorbereitung der Klage dadurch vereinfacht worden sei, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Frage bezogen habe, die bereits in den damals anhängigen Rechtssachen T-156/98 und T-12/99 aufgeworfen worden sei (siehe oben, Randnrn. 2 und 3).

    Zudem hätten die Sachargumente, die im vorliegenden Fall vorgebracht worden seien, lediglich die letzten Seiten der Klageschrift eingenommen, und sie hätten lediglich eine Wiederholung von dem Gericht in den Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 bereits vorgetragenen Argumenten dargestellt.

    Schließlich habe die Antragstellerin im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-156/98 (siehe oben, Randnr. 2) der Kommission einen Kostenerstattungsantrag in Höhe von 127 698 GBP vorgelegt und behauptet, dass die Vorbereitung der Rechtssache komplex und sehr zeitaufwendig gewesen sei.

    Zum Schwierigkeitsgrad und zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die in der vorliegenden Untätigkeitsklage aufgeworfenen materiellen Fragen, weitgehend Gegenstand anderer Rechtssachen waren, in denen die Antragstellerin zuvor (Rechtssachen T-156/98 und T-12/99) bzw. am selben Tag (Rechtssache T-63/99) Klage beim Gericht erhoben hatte.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus dem Vorstehenden, dass seine Bedeutung reduziert war, da die angeblichen, nicht notifizierten staatlichen Beihilfen auch Gegenstand der Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 waren, so dass das im vorliegenden Fall behauptete Interesse in diesen Rechtssachen weitgehend berücksichtigt war.

  • EuG, 19.09.2001 - 2 T 64/99

    Festsetzung der in der Rechtssache T-64/99 zu erstattenden Kosten; Vorbereitung

    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-156/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337) erklärte das Gericht die angefochtene Genehmigungsentscheidung für nichtig.

    Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität ihrer Untätigkeitsklage beruft, weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgabe der Antragstellerin bei der Vorbereitung der Klage dadurch vereinfacht worden sei, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Frage bezogen habe, die bereits in den damals anhängigen Rechtssachen T-156/98 und T-12/99 aufgeworfen worden sei (siehe oben, Randnrn. 2 und 3).

    Zudem hätten die Sachargumente, die im vorliegenden Fall vorgebracht worden seien, lediglich die letzten Seiten der Klageschrift eingenommen, und sie hätten lediglich eine Wiederholung von dem Gericht in den Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 bereits vorgetragenen Argumenten dargestellt.

    Schließlich habe die Antragstellerin im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-156/98 (siehe oben, Randnr. 2) der Kommission einen Kostenerstattungsantrag in Höhe von 127698 GBP vorgelegt und behauptet, dass die Vorbereitung der Rechtssache komplex und sehr zeitaufwendig gewesen sei.

    Zum Schwierigkeitsgrad und zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die in der vorliegenden Untätigkeitsklage aufgeworfenen materiellen Fragen, weitgehend Gegenstand anderer Rechtssachen waren, in denen die Antragstellerin zuvor (Rechtssachen T-156/98 und T-12/99) bzw. am selben Tag (Rechtssache T-63/99) Klage beim Gericht erhoben hatte.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus dem Vorstehenden, dass seine Bedeutung reduziert war, da die angeblichen, nicht notifizierten staatlichen Beihilfen auch Gegenstand der Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 waren, so dass das im vorliegenden Fall behauptete Interesse in diesen Rechtssachen weitgehend berücksichtigt war.

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    41 ff., sowie Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337, Randnrn.
  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

    41 und 42, und Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, RJB Mining/Kommission, T-156/98, Slg. 2001, II-337, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

    Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Vorschriften des Vertrags über die staatlichen Beihilfen und den sonstigen Vorschriften des Vertrags zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts verfolgt wird (vgl. Urteil vom 31. Januar 2001, RJB Mining/Kommission, T-156/98, Slg, EU:T:2001:29, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt trifft, über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts nicht hinwegsehen darf (Urteil RJB Mining/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2001:29, Rn. 113).

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

    Das Gericht habe im Urteil RJB Mining/Kommission vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (Slg. 2001, II-337) die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, da sie nicht geprüft habe, ob und inwieweit die Machtposition der neuen Einheit durch den unverhältnismäßig niedrigen Erwerbspreis verstärkt werden könne.
  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

    Mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337) erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig.

    Die Klägerin stützt ihre Klagen auf eine Reihe von Gründen, die sich teilweise überschneiden und von denen einige bereits in der Rechtssache T-110/98 vorgebracht wurden, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden und die mit Zwischenurteil des Gerichts vom 9. September 1999 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, im Folgenden: Zwischenurteil) sowie nachfolgendem Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, im Folgenden: Beschluss vom 25. Juli 2000) entschieden wurde.

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

    21 und 30, und des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache C-156/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337, Randnr. 112).
  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt ferner, dass die Organe Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden, ganz besonders dann, wenn mit diesen Vorschriften dasselbe Ziel verfolgt wird, z. B. das eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg, EU:C:1993:239, Rn. 41 und 42, sowie vom 31. Januar 2001, RJB Mining/Kommission, T-156/98, Slg, EU:T:2001:29, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.01.2003 - T-94/01

    Hirsch / EZB

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche Anordnung unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, sowie Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/98, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-192/99, Dunnett u. a./EIB, Slg. ÖD 2001, I-A-65 und II-313, Slg. 2001, II-813, Randnr. 70).
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