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   EuG, 31.03.1998 - T-129/96   

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https://dejure.org/1998,3843
EuG, 31.03.1998 - T-129/96 (https://dejure.org/1998,3843)
EuG, Entscheidung vom 31.03.1998 - T-129/96 (https://dejure.org/1998,3843)
EuG, Entscheidung vom 31. März 1998 - T-129/96 (https://dejure.org/1998,3843)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Anmeldung eines Beihilfevorhabens - Außerkrafttreten der anwendbaren Bestimmungen des EGKS-Beihilfekodex - Durchführung des Beihilfevorhabens - Entscheidung, durch die die Unvereinbarkeit der Beihilfe festgestellt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Preussag Stahl / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Preussag Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung der Kommission, mit der diese die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Preussag Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Anmeldung eines Beihilfevorhabens - Außerkrafttreten der anwendbaren Bestimmungen des EGKS-Beihilfekodex - Durchführung des Beihilfevorhabens - Entscheidung, durch die die Unvereinbarkeit der Beihilfe festgestellt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie; Auf den Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" einerseits und das Investitionszulagengesetz andererseits gestütze Beihilfen; Ermöglichung der tatsächlichen Verfestigung ...

  • Judicialis

    Entscheidung 96/544/EGKS; ; Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996, durch die die der Walzwerk Ilsenburg GmbH gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde (K[96] 1642 endg.)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Aus der Prüfung der vorhergehenden Klagegründe ergibt sich, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung entsprechend den Erfordernissen des Artikels 15 Absatz 1 des Vertrages die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß die Klägerin ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte verteidigen und prüfen konnte, ob die Entscheidung sachlich begründet war, und daß das Gericht insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 161).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Aus der Prüfung der vorhergehenden Klagegründe ergibt sich, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung entsprechend den Erfordernissen des Artikels 15 Absatz 1 des Vertrages die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß die Klägerin ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte verteidigen und prüfen konnte, ob die Entscheidung sachlich begründet war, und daß das Gericht insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 161).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Die Streithelferin fügt hinzu, das Gericht habe im Urteil vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94 (Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnrn. 92 ff.) entschieden, daß die Kommission befugt gewesen sei, eine Betriebsbeihilfe auch noch nach dem in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) festgelegten Endtermin zu genehmigen.
  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Außerdem kann sich ein einzelner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur dann berufen, wenn die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat, indem sie ihm konkrete Zusicherungen gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 51).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Außerdem sei die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung befreit, über die materielle Vereinbarkeit einer Beihilfe zu entscheiden, die ohne ordnungsgemäße Anmeldung oder vor ihrer Genehmigung durch die Kommission ausgezahlt worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Dazu genügt die Feststellung, daß die angefochtene Entscheidung eigene rechtliche Wirkungen erzeugt, darunter die Verpflichtung, die gezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, und daß die Klägerin somit eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung haben muß (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14), und zwar unabhängig davon, ob sie die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfe angefochten hat.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Dazu genügt die Feststellung, daß die angefochtene Entscheidung eigene rechtliche Wirkungen erzeugt, darunter die Verpflichtung, die gezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, und daß die Klägerin somit eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung haben muß (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5, und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14), und zwar unabhängig davon, ob sie die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfe angefochten hat.
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuG, 31.03.1998 - T-129/96
    Den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes komme bei einer Abwägung das gleiche Gewicht wie dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission)(2) betrifft die Auslegung des Fünften Stahlbeihilfenkodex(3) (im folgenden: [Fünfter] Kodex).

    Sie beantragt, das Urteil vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission) aufzuheben und die Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 für nichtig zu erklären.

    Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof im Ergebnis vor, - das Urteil vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission) aufzuheben; - die Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 für nichtig zu erklären; - anzuordnen, daß Salzgitter und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten tragen, und - anzuordnen, daß die deutsche Regierung ihre eigenen Kosten trägt.

    2: - Slg. 1998, II-609.3: - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und P. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Salzgitter AG, ehemals Preussag Stahl AG (im folgenden: Klägerin), hat mit Rechtsmittelschrift, die am 5. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel auf Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, im folgenden:angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Walzwerk Ilsenburg GmbH (ABl. L 233, S. 24) abgewiesen hatte.

  • EuG, 09.09.1999 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

    Die Klägerin verweist dann auf das Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609), das ebenfalls den Fünften Stahlkodex und insbesondere dessen Artikel 1 Absätze 1 und 3 betreffe, wonach alle in dem Kodex vorgesehenen Beihilfen "nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angesehen werden [könnten], wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 [entsprächen]", wobei die Beihilfen "nur nach dem Verfahren des Artikels 6 gewährt werden [dürften]" und "[d]ie Frist für die [regionalen Investitions]beihilfen nach Artikel 5 ... am 31. Dezember 1994 [auslaufe]".

    Im Urteil Preussag Stahl/Kommission hat das Gericht schließlich aus der Tatsache, daß die streitgegenständlichen Beihilfen nur während eines beschränkten Zeitraums als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten, geschlossen, daß eine Genehmigung dieser Beihilfen durch die Kommission ebenfalls während dieses Zeitraums erfolgen mußte (Randnrn. 38 bis 43).

    Die angefochtene Entscheidung, mit der diese Beihilfen 1998 genehmigt wurden, wird daher von der dem Urteil Preussag Stahl/Kommission zugrunde liegenden Problematik nicht berührt.

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sich die in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht grundlegend von der unterscheide, die sie in den Rechtssachen Preussag Stahl und Moccia Irme vertreten habe und die das Gericht zurückgewiesen habe (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 65).

    Dies habe zur Folge, dass eine solche Nichtigkeitsklage auf Gründe gestützt werden könne, die sowohl die abschließende Entscheidung als auch die Handlung, mit der das in Rede stehende Verfahren eingeleitet worden sei, beträfen, sofern diese Handlung nicht Gegenstand einer gesonderten Klage gewesen sei, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese nach Artikel 88 Absatz 2 EG vorgenommene Handlung angefochten worden sei (Urteile Preussag Stahl/Kommission und Moccia Irme u. a./Kommission).

    Die Klägerin muss daher über eine Klagebefugnis gegen die Entscheidung insgesamt verfügen, einschließlich der Qualifikation der Beihilfe als neue Beihilfe, und zwar unabhängig davon, ob sie diesen Aspekt des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Verfahrens zwecks Prüfung der in Rede stehenden Beihilfe angefochten hat (Urteile Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 31, und Moccia Irme u. a./Kommission, Randnr. 65).

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

    Im Gegensatz zu den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Vereinbarkeit zu entscheiden, können die durch die Kodexe gewährten Ausnahmen vom Grundsatz des absoluten Beihilfenverbots gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nur für die Zeiträume gewährt werden, die die Kodexe vorsehen (Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen beihilfebegünstigte Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, worüber sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer vergewissern können muß (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14, und Urteil Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 77).

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    95 Die abschließenden Entscheidungen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfe erzeugen eigene rechtliche Wirkungen, so daß die Betroffenen daher gegen eine solche Entscheidung vor Gericht klagen können, und zwar unabhängig davon, ob sie die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der streitigen Beihilfen angefochten haben (Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31).

    110 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes genügt die Feststellung, daß die Klägerin die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung prüfen und ihre Rechte wahrnehmen konnte und daß das Gericht insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. hierzu Urteil Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 93).

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Da der Mitgliedstaat im Rahmen der Beihilfeaufsicht nach dem EGKS-Vertrag der einzige institutionelle Gesprächspartner der Kommission ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 80), kann die Klägerin nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die fraglichen Beihilfen nicht vorher angemeldet worden sind.
  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    142 Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass ihr die Kommission konkrete Zusicherungen gemacht habe, die bei ihr begründete Erwartungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der betroffenen Beihilfen geweckt hätten (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 78, und vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T-6/99, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 185).
  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Die Klägerinnen tragen schließlich auch nichts vor, was belegen könnte, dass die Kommission ihnen bestimmte Zusicherungen gemacht hätte, nach denen sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass das nicht von der Entscheidung vom 12. Dezember 1996 über die Genehmigung des Ekimen-Programms erfasste Beihilfeelement mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 78).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Nach den Urteilen des Gerichts vom 27. März 1990, Chomel/Kommission (T-123/89, Slg. 1990, II-131), und vom 31. März 1998, Preussag Stahl/Kommission (T-129/96, Slg. 1998, II-609), könne sich jeder auf Vertrauensschutz berufen, der sich in einer Lage befinde, aus der hervorgehe, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt habe.
  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 08.11.2007 - T-234/04

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG -

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