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   EuG, 31.05.2018 - T-461/16   

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EuG, 31.05.2018 - T-461/16 (https://dejure.org/2018,13930)
EuG, Entscheidung vom 31.05.2018 - T-461/16 (https://dejure.org/2018,13930)
EuG, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - T-461/16 (https://dejure.org/2018,13930)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaddour / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Rechtskraft - Verstoß gegen Art. 266 AEUV - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundrechte - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kaddour / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Rechtskraft - Verstoß gegen Art. 266 AEUV - Offensichtlicher Ermessensfehler - Grundrechte - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kaddour / Rat

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Rechtskraft - Verstoß gegen Art. 266 AEUV - Offensichtlicher Ermessensfehler - Grundrechte - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 13.11.2014 - T-654/11

    Kaddour / Rat

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Diese Klage wurde als Rechtssache T-654/11 in das Register des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 13. November 2014, Kaddour/Rat (T-654/11, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Kaddour I, EU:T:2014:947), gab das Gericht dem Klagegrund, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er den Namen des Klägers in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgenommen habe, statt.

    Der Rat legte gegen das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), kein Rechtsmittel ein.

    Der Kläger trägt vor, der Rat habe "offensichtlich sein Ermessen missbraucht", als er seinen Namen entgegen dem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), erneut in die fraglichen Listen aufgenommen habe.

    Was erstens das Vorbringen des Klägers angeht, wonach der Rat sein Ermessen offensichtlich dadurch missbraucht habe, dass er die ihm gegenüber getroffenen streitigen Maßnahmen fast fünf Jahre lang aufrechterhalten habe, obwohl die erstmalige Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen mit Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für nichtig erklärt worden sei, so kann dieses nur zurückgewiesen werden.

    Was zweitens das Vorbringen des Klägers angeht, wonach die Begründung, mit der der Rat die Aufnahme seines Namens in die betreffenden Listen rechtfertige, die gleiche sei, wie die, auf die sich die durch das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für nichtig erklärten Rechtsakte stützten, so ist dieses Vorbringen als nicht begründet zurückzuweisen.

    Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Begründung, die aus den angefochtenen Rechtsakten hervorgeht, entgegen dem Vorbringen des Klägers erheblich von der Begründung unterscheidet, die der Rat im Rahmen der mit dem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für nichtig erklärten Rechtsakte angeführt hatte.

    Was drittens das Argument des Klägers angeht, wonach sich das neue Vorbringen des Rates auch auf Fakten, Beweise und Umstände stütze, die vom Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), für unzureichend erachtet worden seien, so ist festzustellen, dass es bei dieser Frage um die Stichhaltigkeit der Gründe geht, die dem Kläger entgegengehalten werden.

    Was schließlich das Argument des Klägers angeht, wonach der Rat seinen Beschluss über die Wiederaufnahme seines Namens in die betreffenden Listen nicht auf Gründe habe stützen können, auf die er sich anlässlich der erstmaligen Aufnahme seines Namens in diese Listen habe berufen können, ist festzustellen, dass der Rat in Anbetracht der Gründe für die Nichtigerklärung des Beschlusses, der zur erstmaligen Aufnahme des Namens des Klägers in diese Listen geführt hatte, durch das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), durch nichts daran gehindert wurde, eine erneute Aufnahme aus den gleichen Gründen vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese erneute Aufnahme auf andere Beweise gestützt war als jene, die das Gericht für die Rechtfertigung der Anwendung der streitigen Maßnahmen auf den Kläger als unzureichend erachtet hatte.

    Seiner Ansicht nach wird die Klageschrift in der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), geführt habe, durch diese erneute Aufnahme "praktisch wertlos".

    Was sodann die Argumentation des Klägers angeht, wonach die Klageschrift in der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), geführt habe, "praktisch wertlos" geworden sei, ist festzustellen, dass der Beschluss, den Namen des Klägers erneut in die betreffenden Listen aufzunehmen und darauf zu belassen, die Wirksamkeit der Klage, die zu diesem Urteil geführt hat, nicht in Frage stellt.

    Es genügt jedoch, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Gericht im Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), entschieden hat, dass der Rat die Kriterien, auf deren Grundlage diese erstmalige Aufnahme erfolgt sei, nicht hinreichend untermauert habe, keinen Einfluss auf die Gültigkeit von Beschlüssen über die Wiederaufnahme und den späteren Verbleib dieses Namens auf diesen Listen hat, die sich auf andere Kriterien und Beweise stützen.

    Im vorliegenden Fall ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rat im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), entscheiden konnte, den Namen des Klägers erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen.

    Das Gericht hat im Übrigen die Wirkungen des Beschlusses und der Verordnung, mit denen der Name des Klägers erstmalig in diese Listen aufgenommen worden war, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufrechterhalten, um es dem Rat zu ermöglichen, die in dem in Rede stehenden Urteil festgestellten Mängel rechtzeitig zu beheben und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern, die in Zukunft gegen den Kläger ergriffen werden können, zu vermeiden (Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I, T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947, Rn. 92 und 93).

    Obwohl der Rat kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), eingelegt und nicht von der vom Gericht angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Namen des Klägers innerhalb der am 23. Januar 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, kann dieser Umstand beim Kläger nicht die Hoffnung geweckt haben, dass sein Name nicht wieder in diese Listen aufgenommen werden werde.

    Der Kläger macht geltend, der Rat hätte nach Art. 266 AEUV die vom Gericht im Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), festgestellten Fehler korrigieren oder seinen Namen von den in Rede stehenden Listen streichen müssen.

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), festgestellt hat, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, dass der Kläger mit Herrn Maher Al-Assad in beruflicher Beziehung stehe und dass er das syrische Regime finanziell unterstütze, und es folglich die Verordnung Nr. 36/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 mit Wirkung vom 23. Januar 2015 für nichtig erklärte, soweit sie den Kläger betrafen.

    Nach dem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), konnte der Rat rechtsgültig beschließen, den Namen des Klägers erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, wie aus den Rn. 72 und 73 oben hervorgeht.

    Zum anderen sind die Gründe, auf denen der Beschluss über den Verbleib beruht, nämlich "führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl- und Kunststoffindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht", da sie in der Verordnung Nr. 36/2012, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und dem Beschluss 2013/255, soweit sie ihn mit Wirkung vom 23. Januar 2015 betrafen, nicht enthalten sind, vom Gericht im Urteil vom 13. November 2014 Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), nicht geprüft worden.

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, wie aus Rn. 93 des Urteils vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), hervorgeht, im Rahmen einer erneuten Prüfung die Möglichkeit hat, den Namen des Klägers auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen erneut in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen.

    Was das Argument des Klägers angeht, wonach sich das neue Vorbringen des Rates auch auf Fakten, Beweise und Umstände stütze, die vom Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I (T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947), als unzureichend erachtet worden seien, ist festzustellen, dass es bei dieser Frage um die Stichhaltigkeit der Gründe geht, die dem Kläger entgegengehalten werden, und folglich um die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts.

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss über die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen, der aus den gleichen Gründen wie denen erlassen wurde, die bei der ersten Aufnahme seines Namens berücksichtigt worden waren, als Rechtfertigung für diese Aufnahme genügen kann, sofern die vom Rat vorgelegten Beweise diese Gründe rechtlich hinreichend substantiieren (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2014, Kaddour I, T-654/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:947, Rn. 93).

  • EuG, 26.10.2016 - T-155/15

    Kaddour / Rat

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Diese Klage wurde als Rechtssache T-155/15 in das Register des Gerichts eingetragen.

    Mit Schreiben vom 18. März 2016 an die Vertreter des Klägers in der Rechtssache T-155/15 teilte der Rat dem Kläger seine Absicht mit, die Begründung für die Aufnahme seines Namens in die in Rede stehenden Listen nach erneuter Prüfung dieser Aufnahme zu ändern.

    Mit Schreiben vom 13. April 2016 widersprachen die Vertreter des Klägers in der Rechtssache T-155/15 dem Verbleib des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen.

    Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte der Rat den Vertretern des Klägers in der damals anhängigen Rechtssache T-155/15 die neuen Gründe für die Aufnahme des Klägers in die fraglichen Listen mit und schickte ihnen eine Akte mit den Beweisen, auf die sich die Belassung seines Namens auf dieser Liste stützte.

    Mit Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour/Rat (T-155/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Kaddour II, EU:T:2016:628), wies das Gericht die Klage des Klägers gegen den Durchführungsbeschluss 2015/117 und die Durchführungsverordnung 2015/108, soweit diese Rechtsakte den Kläger betrafen, ab.

    Der Kläger legte gegen das Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), kein Rechtsmittel ein.

    Wie aus Rn. 64 des Urteils vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), hervorgeht, kann ein Beschluss über die Wiederaufnahme eines Namens in diese Listen, der aus den gleichen Gründen wie denen erlassen wurde, die bei der ersten Aufnahme dieses Namens berücksichtigt worden waren, als Rechtfertigung für diese erneute Aufnahme genügen, sofern die vom Rat vorgelegten Beweise diese Gründe rechtlich hinreichend substantiieren.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), festgestellt hat, dass die erneute Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen deshalb gerechtfertigt sei, weil der Rat ein Bündel von genauen und übereinstimmenden Indizien vorgelegt habe, die belegen könnten, dass der Kläger mit bestimmten Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Herrn Maher Al-Assad, verbunden sei.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Dokumente entgegen dem Vorbringen des Klägers verschiedene Informationen aus offenen und unterschiedlichen öffentlichen Quellen enthalten, die sich von jenen unterscheiden, die das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), als ein Bündel von Indizien erachtet hatte, die die erneute Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen rechtfertigten.

    Schließlich wurden durch diese Unterlagen nicht nur die Informationen bestätigt, die das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), als ein Bündel genauer und übereinstimmender Indizien angesehen hat, das belegen konnte, dass der Kläger mit bestimmten Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Herrn Maher Al-Assad verbunden war, sondern es waren darin auch neue und aktuellere Informationen enthalten, die die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigen konnten.

    Diese neue Dokumentation enthält zum einen neue Indizien und neue Informationen über den Kläger in Bezug auf Indizien, zu denen bereits im Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), festgestellt worden war, dass sie ausreichen, um die Gründe zu untermauern, mit denen der Rat die erneute Aufnahme des Namens des Klägers in diese Listen gerechtfertigt hat (vgl. oben, Rn. 101, 103 und 110).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Folglich kann die Ausübung dieses Grundrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121, und vom 25. Juni 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-95/14, EU:T:2015:433, Rn. 59 [nicht veröffentlicht]).

    Zu, drittens, dem Vorbringen des Klägers, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122, vom 25. Juni 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-95/14, EU:T:2015:433, Rn. 60 [nicht veröffentlicht], und vom 14. März 2017, Bank Tejarat/Rat, T-346/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:164, Rn. 149).

    Hinsichtlich der Frage, ob der Verbleib des Klägers auf den in Rede stehenden Listen unverhältnismäßig ist, ist, wie aus den Rn. 133 und 134 oben hervorgeht, festzustellen, dass es nach Art. 28 Abs. 6 des Beschlusses 2013/255 in seiner geänderten Fassung möglich ist, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben (vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 364, und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127).

    Sie wird nämlich regelmäßig (mindestens jährlich) überprüft, um sicherzustellen, dass die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den streitigen Listen zu stehen, aus diesen gestrichen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 365, und vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

  • EuG, 25.06.2015 - T-95/14

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Nach der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 36/2012, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255 war es Sache des Rates, auf der Grundlage von Art. 266 AEUV eine erneute Prüfung der Tatsachen durchzuführen, um zu beurteilen, ob dieser Name auf der Grundlage von rechtlich hinreichend substantiierten Gründen erneut in diese Listen aufzunehmen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-95/14, EU:T:2015:433, Rn. 63 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann die Ausübung dieses Grundrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121, und vom 25. Juni 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-95/14, EU:T:2015:433, Rn. 59 [nicht veröffentlicht]).

    Zu, drittens, dem Vorbringen des Klägers, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122, vom 25. Juni 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-95/14, EU:T:2015:433, Rn. 60 [nicht veröffentlicht], und vom 14. März 2017, Bank Tejarat/Rat, T-346/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:164, Rn. 149).

  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei dieser Beurteilung der Stichhaltigkeit der Gründe für eine Aufnahme die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 51, und vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 50).

    Zudem erfüllt der Rat in Anbetracht der Situation in Syrien die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime besteht (Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 53).

    Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtheit dieser Unterlagen ein Bündel von Indizien im Sinne des Urteils vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 52), darstellt, das die Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen rechtfertigen konnte.

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Zu, erstens, dem Vorbringen des Klägers, mit dem er eine Verletzung seines Eigentumsrechts geltend macht, ist festzustellen, dass dieses Recht zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankert ist (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, EU:T:2013:431, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschränkungen des Eigentumsrechts angesichts der entscheidenden Bedeutung des Schutzes der Zivilbevölkerung in Syrien nicht unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, EU:T:2013:431, Rn. 106), umso mehr, als der Beschluss 2013/255 und die Verordnung Nr. 36/2012 bestimmte Ausnahmen vorsehen, die es den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen erlauben, ihre grundlegenden Ausgaben zu bestreiten.

    Gemäß dem Beschluss 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 ist es nämlich möglich, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben und die Zusammensetzung der Liste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf der streitigen Liste zu stehen, aus dieser gestrichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, EU:T:2013:431, Rn. 102 und 105).

  • EuG, 26.10.2016 - T-154/15

    Jaber / Rat

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Ferner wird im Dokument mit der Referenznummer 435/16 RELEX, dem im Dezember 2015 von Orbis erstellten Solvabilitätsbericht, betont, dass der Kläger eine wesentliche Beteiligung an einer Kraftfahrzeug- und Leichttransporter-Speditionsfirma halte, die Herrn Ayman Jaber, einem syrischen Geschäftsmann, dessen Namen auch in die in Rede stehenden Listen aufgenommen wurde, gehöre, was durch das Urteil vom 26. Oktober 2016, Jaber/Rat (T-154/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:629), nicht in Frage gestellt wurde.

    Da der Rat jedoch zum einen, wie aus dem Urteil vom 26. Oktober 2016, Jaber/Rat (T-154/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:629, Rn. 109), hervorgeht, hinreichende Beweise vorgelegt hatte, um zu belegen, dass Herr Jaber zu Recht in die in Rede stehenden Listen aufgenommen worden war, und zum anderen der Kläger, wie aus den im vorliegenden Fall vom Rat vorgelegten Beweisen hervorgeht, mit Herrn Jaber verbunden ist, kann davon ausgegangen werden, dass Herr Kaddour im Sinne von Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 mit dem Regime verbunden ist.

  • EuG, 13.09.2013 - T-592/11

    Anbouba / Rat

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2016/850 auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen wurde, der dem Rat die Befugnis verleiht, Beschlüsse zu erlassen, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 41).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Rechtsakte auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen wurden, der dem Rat die Befugnis verleiht, Beschlüsse zu erlassen, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 41).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Dies setzt eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

    Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-461/16
    Nach der Rechtsprechung ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, enthält nach der Rechtsprechung das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 56).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuG, 14.03.2017 - T-346/15

    Bank Tejarat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 25.03.2015 - T-563/12

    Central Bank of Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuG, 25.10.2012 - T-161/06

    Arbos / Kommission - Schadensersatzklage - Programm "Kultur 2000" - Im Rahmen von

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.03.2012 - T-439/10

    Fulmen / Rat

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

    Was diese Rechtsakte des Jahres 2016 anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T-461/16, EU:T:2018:316, Rn. 102), entschieden habe, dass die Beweise, auf die sich der Rat bei der Belassung des Namens des Klägers auf den in Rede stehenden Listen gestützt habe, ein Bündel von Indizien darstellten, die eine solche erneute Aufnahme rechtfertigten.

    Zudem habe der Kläger keine Beweise vorgelegt, die die Beurteilung des Gerichts in Frage stellen könnten, die sich aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T-461/16, EU:T:2018:316), ergebe.

    Daher stellt sich die Frage, wie sich das Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T-461/16, EU:T:2018:316), aber auch das Urteil vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), auf die Würdigung des vorliegenden Klagegrundes auswirkt, da in diesen beiden Urteilen die Beweise gewürdigt wurden, die im vorliegenden Fall erneut vorgelegt wurden.

    Ohne unter dem Blickwinkel der Rechtskraft im strengen Sinne gebunden zu sein, da der Gegenstand der Klagen, die mit den Urteilen vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), und vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T-461/16, EU:T:2018:316), abgewiesen worden sind, nicht mit dem Gegenstand der vorliegenden Klage identisch ist, kann das Gericht zudem die Argumentation nicht völlig außer Acht lassen, die es in diesen beiden Urteilen entwickelt hat, bei denen es um dieselben Parteien geht und in denen im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Fragen aufgeworfen werden.

    Ohne eine Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes vorgebracht werden, kann jedoch nicht vermutet werden, dass das Gericht zum gleichen Ergebnis kommen würde wie in den Urteilen vom 26. Oktober 2016, Kaddour II (T-155/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:628), und vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T-461/16, EU:T:2018:316) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 53).

    Zum anderen ist zum Vorbringen des Klägers, seine Geschäftstätigkeiten seien eingestellt und er habe nie eine Verbindung mit Herrn M. Al-Assad gehabt, festzustellen, dass er diese Argumente bereits im Rahmen der Rechtssache vorgebracht hat, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Kaddour III (T-461/16, EU:T:2018:316, Rn. 115), ergangen ist, und dass er in seinen Schriftsätzen kein Indiz dafür vorgetragen hat, dass sich seine persönliche Lage zwischen 2016 und 2018 geändert hätte.

  • EuG, 07.02.2024 - T-237/22

    Usmanov/ Rat

    En outre, pour apprécier la valeur probante d'un document, il faut vérifier la vraisemblance de l'information qui y est contenue et tenir compte, notamment, de l'origine du document, des circonstances de son élaboration ainsi que de son destinataire, et se demander si, d'après son contenu, il semble sensé et fiable [voir arrêts du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 107 et jurisprudence citée, et du 12 février 2020, Amisi Kumba/Conseil, T-163/18, EU:T:2020:57, point 95 (non publié) et jurisprudence citée].
  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, enthält nach der Rechtsprechung das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Kaddour/Rat, T-461/16, EU:T:2018:316, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, Vnesheconombank/Rat, T-737/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:543, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-283/22

    Moshkovich/ Rat

    Il convient de relever que le principe d'égalité de traitement, qui constitue un principe fondamental du droit, interdit que des situations comparables soient traitées de manière différente ou que des situations différentes soient traitées de manière égale, à moins que de tels traitements ne soient objectivement justifiés (voir arrêt du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 152 et jurisprudence citée).
  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

    Insoweit ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Plausibilität der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Kaddour/Rat, T-461/16, EU:T:2018:316, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 95 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.03.2024 - T-258/22

    BSW - management company of "BMC" holding/ Rat

    En l'espèce, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, le principe d'égalité de traitement, qui constitue un principe fondamental de droit, interdit que des situations comparables soient traitées de manière différente ou que des situations différentes soient traitées de manière égale, à moins que de tels traitements ne soient objectivement justifiés (voir arrêt du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 152 et jurisprudence citée).
  • EuG, 29.11.2023 - T-333/22

    Khan/ Rat

    À cet égard, pour apprécier la valeur probante d'un document, il faut vérifier la vraisemblance de l'information qui y est contenue en tenant compte, notamment, de l'origine du document, des circonstances de son élaboration ainsi que de son destinataire et se demander si, d'après son contenu, il semble sensé et fiable [voir arrêts du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 107 et jurisprudence citée, et du 12 février 2020, Amisi Kumba/Conseil, T-163/18, EU:T:2020:57, point 95 (non publié) et jurisprudence citée].
  • EuG, 13.12.2023 - T-136/22

    Hamoudi/ Frontex

    En général, le témoignage de la partie requérante, elle-même, ne dispose que d'une faible valeur probante (voir, en ce sens, arrêts du 14 mars 2018, Kim e.a./Conseil et Commission, T-533/15 et T-264/16, EU:T:2018:138, point 259, et du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 116).
  • EuG, 06.03.2024 - T-259/22

    Mostovdrev/ Rat

    En l'espèce, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, le principe d'égalité de traitement, qui constitue un principe fondamental de droit, interdit que des situations comparables soient traitées de manière différente ou que des situations différentes soient traitées de manière égale, à moins que de tels traitements ne soient objectivement justifiés (voir arrêt du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 152 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.11.2023 - T-282/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder von Dmitry

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, le principe d'égalité de traitement, qui constitue un principe fondamental du droit, interdit que des situations comparables soient traitées de manière différente ou que des situations différentes soient traitées de manière égale, à moins que de tels traitements ne soient objectivement justifiés (voir arrêt du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 152 et jurisprudence citée).
  • EuG, 06.12.2023 - T-359/22

    Zubitskiy/ Rat

  • EuG, 16.05.2019 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

  • EuG, 19.09.2019 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung der Genehmigung für

  • EuG, 18.05.2022 - T-296/20

    Foz/ Rat

  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

  • EuG, 06.09.2023 - T-364/22

    Shulgin/ Rat

  • EuG, 25.10.2023 - T-386/22

    QF/ Rat

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