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   EuG, 31.05.2018 - T-770/16, T-352/17   

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https://dejure.org/2018,13929
EuG, 31.05.2018 - T-770/16, T-352/17 (https://dejure.org/2018,13929)
EuG, Entscheidung vom 31.05.2018 - T-770/16, T-352/17 (https://dejure.org/2018,13929)
EuG, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - T-770/16, T-352/17 (https://dejure.org/2018,13929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Korwin-Mikke / Parlament

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht hebt die Beschlüsse auf, mit denen das Präsidium des Europäischen Parlaments gegen den Europaabgeordneten Korwin-Mikke wegen bestimmter Äußerungen im Plenarsaal Sanktionen verhängt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Korwin-Mikke / Parlament

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Korwin-Mikke / Parlament

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sanktionen wegen Äußerungen im Plenarsaal

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EGMR, 17.05.2016 - 42461/13

    KARÁCSONY ET AUTRES c. HONGRIE

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Allerdings hat der EGMR bei gleichzeitiger Betonung der Notwendigkeit eines hohen Maßes an Schutz für Äußerungen im Parlament in jüngerer Zeit anerkannt, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem wahrhaft demokratischen Charakter eines politischen Systems und der Arbeitsweise des Parlaments die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung manchmal hinter den legitimen Interessen des Schutzes der ordnungsgemäßen parlamentarischen Arbeit und des Schutzes der anderen Abgeordneten zurücktreten muss (EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138 bis 141).

    In seiner Rechtsprechung erwähnt er in dieser Hinsicht nur "ein gewisses Maß an [notwendiger] Regulierung ..., um Ausdrucksformen wie direkte oder indirekte Aufrufe zur Gewalt zu verhindern" (EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 140).

    Diese Auslegung entspricht zudem, wie in den vorstehenden Rn. 48 bis 50 dargelegt worden ist, im Allgemeinen der Zielsetzung einer ordnungsrechtlichen Regelung eines Parlaments, deren Rechtmäßigkeit der EGMR anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138 bis 140).

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts erfordert, dass sie, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand des Kontexts und des Zwecks der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 25.06.2015 - F-55/14

    EE / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens angeht, so kann die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F-55/14, EU:F:2015:66, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2004 - T-116/03

    Montalto / Rat

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens angeht, so kann die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F-55/14, EU:F:2015:66, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens angeht, so kann die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F-55/14, EU:F:2015:66, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Drittens darf die betreffende Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein, was zum einen bedeutet, dass sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein muss, und zum anderen, dass die Substanz dieser Freiheit nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 69 und 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Aus diesen Erläuterungen ergibt sich weiter, dass durch Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 50).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, werden die Bedeutung und Tragweite der garantierten Rechte nicht nur durch den Wortlaut der EMRK, sondern u. a. auch durch die Rechtsprechung des EGMR bestimmt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuG, 31.05.2018 - T-770/16
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Gleichwertigkeit der durch die Charta und der durch EMRK garantierten Rechte hinsichtlich der Freiheit der Meinungsäußerung förmlich festgestellt worden ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 147).
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 12.07.2012 - C-278/11

    Dover / Parlament

  • EuGH, 06.09.2011 - C-163/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den

  • EGMR, 17.02.2004 - 39748/98

    MAESTRI c. ITALIE

  • EGMR, 23.04.1992 - 11798/85

    CASTELLS v. SPAIN

  • EGMR, 17.12.2002 - 35373/97

    A. c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72

    HANDYSIDE v. THE UNITED KINGDOM

  • EuG, 14.07.2021 - T-248/18

    Cabello Rondón/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Gleichwertigkeit der durch die Charta und der durch die EMRK garantierten Rechte hinsichtlich der Freiheit der Meinungsäußerung förmlich festgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Korwin-Mikke/Parlament, T-770/16, EU:T:2018:320, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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