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   EuG, 31.07.2020 - T-385/20   

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EuG, 31.07.2020 - T-385/20 (https://dejure.org/2020,21891)
EuG, Entscheidung vom 31.07.2020 - T-385/20 (https://dejure.org/2020,21891)
EuG, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - T-385/20 (https://dejure.org/2020,21891)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kloetsch/ Deutschland

    Schadensersatzklage - Mangelnde Vertretung des Klägers - Offensichtliche Unzulässigkeit - Klage gegen einen Mitgliedstaat - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts

Sonstiges

 
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  • EuGH, 03.09.2015 - C-52/15

    Lambauer / Rat - Rechtsmittel - Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union -

    Auszug aus EuG, 31.07.2020 - T-385/20
    Es ist somit ausgeschlossen, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20, Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58, sowie Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T-87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 7).

    Die einer Partei - auch wenn sie selbst Anwalt ist - auferlegte Verpflichtung, sich zur Vertretung vor den Unionsgerichten eines Dritten zu bedienen, stellt die Parteien unabhängig von ihrer beruflichen Stellung hinsichtlich der Bedingungen für die Verteidigung ihrer Rechte vor den Unionsgerichten gleich und ist daher geeignet, den Gleichheitssatz zu gewährleisten (Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

    Auszug aus EuG, 31.07.2020 - T-385/20
    Insoweit geht nach ständiger Rechtsprechung aus diesen Vorschriften und insbesondere aus der Verwendung des Wortes "vertreten" hervor, dass für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht eine "Partei" im Sinne dieser Vorschriften unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist somit ausgeschlossen, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20, Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58, sowie Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T-87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 7).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 31.07.2020 - T-385/20
    Insbesondere ist das Gericht nach diesen Bestimmungen für Entscheidungen über Klagen, die gemäß Art. 263 AEUV erhoben werden, nur zuständig, wenn sie sich gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union richten, ebenso wie sich die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung, wie in Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV sowie in Art. 188 Abs. 2 EA geregelt, nur auf Klagen auf Ersatz von Schäden bezieht, die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und 59).
  • EuG, 30.04.2020 - T-87/20

    De la Riva Bosch/ Kommission

    Auszug aus EuG, 31.07.2020 - T-385/20
    Es ist somit ausgeschlossen, dass eine Partei und ihr Vertreter ein und dieselbe Person sein können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2015, Lambauer/Rat, C-52/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:549, Rn. 20, Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58, sowie Beschluss vom 30. April 2020, De la Riva Bosch/Kommission, T-87/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:178, Rn. 7).
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