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   EuG - T-308/09   

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EuG - T-308/09 (https://dejure.org/9999,3406)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 19.04.2013 - T-99/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, Italien Zuschüsse des

    In den verbundenen Rechtssachen T-99/09 und T-308/09.

    Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik gegen die im Schreiben vom 20. Mai 2009 enthaltene Entscheidung die unter dem Aktenzeichen T-308/09 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 25. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-308/09 bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-99/09 beantragt, in der die meisten der geltend gemachten Klagegründe den in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten entsprächen.

    Die Kommission hat hilfsweise beantragt, die Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

    Gemäß ihren Klageanträgen in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 beantragt die Italienische Republik, die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären.

    Gemäß ihren Klageanträgen in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 beantragt die Kommission,.

    In dieser Sitzung hat der Präsident nach Anhörung der Parteien die Verbindung der Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 zu gemeinsamer Entscheidung beschlossen, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Zusammenfassung der in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegründe.

    Mit ihrem ersten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß der Kommission gegen Art. 32. Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1260/1999.

    Mit ihrem zweiten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß der Kommission gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 und eine Verfälschung von Tatsachen.

    Mit ihrem dritten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 und einen Befugnismissbrauch.

    Mit ihrem vierten, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f und Unterabs. 2 sowie gegen Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/1999, einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und einen Befugnismissbrauch.

    Mit ihrem fünften, in den Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Begründungsmangel gemäß Art. 253 EG.

    Mit ihrem sechsten, in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik, die Kommission habe gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 verstoßen.

    Mit ihrem siebten, in der Rechtssache T-308/09 geltend gemachten Klagegrund rügt die Italienische Republik einen Verstoß gegen Art. 230 EG.

    Zum sechsten und zum siebten Klagegrund, die in der Rechtssache T-308/09 geltend gemacht werden und mit denen ein Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 bzw. ein Verstoß gegen Art. 230 EG gerügt wird.

    Zum sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 gerügt wird, genügt der Hinweis, dass dieser Klagegrund auf einer unzutreffenden Auslegung des in der Rechtssache T-308/09 angefochtenen Schreibens vom 20. Mai 2009 beruht, in dem dieselben Unzulässigkeitsgründe angeführt werden wie in den Schreiben vom 31. März und vom 22. Dezember 2008.

    Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission die Italienische Republik lediglich darauf hingewiesen, dass der Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-99/09, dessen Gegenstand die Rechtmäßigkeit derselben Unzulässigkeitsgründe sei, zwangsläufig geeignet sei, den Ausgang des Verfahrens in der Rechtssache T-308/09 zu präjudizieren, und dass die Kommission die in Rede stehenden Anträge auf Zwischenzahlungen bis zur endgültigen Entscheidung des Unionsrichters über diese Frage weiterhin als unzulässig ansehen werde.

    Ebenso genügt zum siebten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 230 EG geltend gemacht wird, die Feststellung, dass sich die Kommission nicht auf Art. 230 EG berufen hat, um einen weiteren Unzulässigkeitsgrund gemäß den Art. 32 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 geltend zu machen oder die Italienische Republik davon abzuhalten, eine Klage zu erheben, sondern einzig und allein, um der Existenz des konnexen Verfahrens T-99/09 und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sein Ausgang den Ausgang der Rechtssache T-308/09 zu präjudizieren vermochte.

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