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   EuG, 07.11.2017 - T-363/17   

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https://dejure.org/2017,43788
EuG, 07.11.2017 - T-363/17 (https://dejure.org/2017,43788)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2017 - T-363/17 (https://dejure.org/2017,43788)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2017 - T-363/17 (https://dejure.org/2017,43788)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union

    Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtliches Fehlen jeder rechtlichen Grundlage

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.07.2017 - C-261/17

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel - Art.

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Das Unterlassen eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, kann nämlich dem Gerichtshof nicht zugerechnet werden (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 17, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 17).
  • EuGH, 05.07.2017 - C-87/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Gerichtshof der Europäischen Union -

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Das Unterlassen eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, kann nämlich dem Gerichtshof nicht zugerechnet werden (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 17, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 17).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und 59).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 bis 44, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, T-267/94, EU:T:1997:113, Rn. 20).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 bis 44, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, T-267/94, EU:T:1997:113, Rn. 20).
  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 bis 44, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, T-267/94, EU:T:1997:113, Rn. 20).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 19 und 81, sowie vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2017 - T-363/17
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 19 und 81, sowie vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-23/18

    Ccc Event Management/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel - Art.

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Ccc Event Management GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union (T-363/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:798), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr zum einen dadurch entstanden sein soll, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es unterlassen hat, gemäß Art. 281 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Antrag auf Änderung der Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, und zum anderen dadurch, dass die nationalen Gerichte es unterlassen haben, nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
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