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   EuG, 24.09.2019 - T-391/17   

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EuG, 24.09.2019 - T-391/17 (https://dejure.org/2019,30632)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-391/17 (https://dejure.org/2019,30632)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-391/17 (https://dejure.org/2019,30632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rumänien / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten - Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt - Teilweise Registrierung - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Kein offenkundiges Fehlen legislativer ...

  • Wolters Kluwer

    Institutionelles Recht; Europäische Bürgerinitiative; Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten; Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt; Teilweise Registrierung; Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung; Kein offenkundiges Fehlen legislativer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den Vorschlag für eine Europäische Bürgerinitiative namens "Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe" zu registrieren

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Art. 11 Abs. 4 EUV den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht zuerkennt, unter bestimmten Voraussetzungen die Initiative zu ergreifen und die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 23).

    Das Recht, eine EBI zu starten, ist - wie insbesondere auch das Petitionsrecht beim Parlament - ein Instrument bezüglich des in Art. 10 Abs. 3 EUV vorgesehenen Rechts der Bürgerinnen und Bürger, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, indem es ihnen erlaubt, sich unmittelbar mit einer Eingabe an die Kommission zu wenden, in der diese aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 24).

    Art. 4 enthält die Bedingungen für die Registrierung einer geplanten EBI durch die Kommission (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 25).

    Was das Verfahren der Registrierung einer geplanten EBI anbelangt, hat die Kommission nach Art. 4 der Verordnung Nr. 211/2011 zu prüfen, ob diese die Bedingungen u. a. des Abs. 2 Buchst. b dieses Artikels erfüllt, wonach eine geplante EBI von der Kommission registriert wird, sofern sie "nicht offenkundig außerhalb des Rahmens [liegt], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen" (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 26 und 45).

    Nach der Rechtsprechung sind dabei nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI zu berücksichtigen, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51).

    Folglich muss die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine geplante EBI die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellten Bedingungen für die Registrierung erfüllt, die zusätzlichen Informationen prüfen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 30 bis 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47, 48 und 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 52 bis 54).

    Im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie im ersten und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden - die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen -, muss die Kommission, wenn an sie eine geplante EBI herangetragen wird, zudem die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auslegen und anwenden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn diese in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 5 EUV für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt und nach Art. 13 Abs. 2 EUV jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 97 und 98, und vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere Zweck und Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 37 dargelegt, ist die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI verpflichtet, den Gegenstand und die Ziele der Initiative zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus den obligatorischen Informationen, sondern auch aus den zusätzlichen Informationen ergeben, die die Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 beigebracht haben (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51 und 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV muss die Begründung der Rechtsakte der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission verfügt umso weniger über ein solches Ermessen, als bereits entschieden wurde, dass sie, wenn eine geplante Bürgerinitiative an sie herangetragen wird, im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 genannt sind und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auszulegen und anzuwenden hat, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Nach der Rechtsprechung sind dabei nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI zu berücksichtigen, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51).

    Folglich muss die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine geplante EBI die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellten Bedingungen für die Registrierung erfüllt, die zusätzlichen Informationen prüfen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 30 bis 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47, 48 und 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 52 bis 54).

    Im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie im ersten und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden - die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen -, muss die Kommission, wenn an sie eine geplante EBI herangetragen wird, zudem die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auslegen und anwenden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn diese in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Bei der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 für die Registrierung aufgestellten Bedingung muss sie sich auf die Prüfung beschränken, ob aus objektiver Sicht die fraglichen Maßnahmen abstrakt gesehen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten; andernfalls würde sie dem Ziel, den Zugang zur EBI zu erleichtern, zuwiderhandeln (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62 und 64).

    Wie oben in Rn. 37 dargelegt, ist die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI verpflichtet, den Gegenstand und die Ziele der Initiative zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus den obligatorischen Informationen, sondern auch aus den zusätzlichen Informationen ergeben, die die Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 beigebracht haben (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51 und 54).

    Die Kommission verfügt umso weniger über ein solches Ermessen, als bereits entschieden wurde, dass sie, wenn eine geplante Bürgerinitiative an sie herangetragen wird, im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 genannt sind und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auszulegen und anzuwenden hat, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

  • EuG, 03.02.2017 - T-646/13

    Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Das von dem Bürgerausschuss angerufene Gericht erklärte mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), den Beschluss C(2013) 5969 final wegen Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission für nichtig.

    Dieses Recht soll, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union führen (Urteile vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 18, und vom 10. Mai 2017, Efler/Kommission, T-754/14, EU:T:2017:323, Rn. 24).

    Folglich muss die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine geplante EBI die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellten Bedingungen für die Registrierung erfüllt, die zusätzlichen Informationen prüfen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 30 bis 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47, 48 und 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 52 bis 54).

    In Durchführung dieser Rechtsprechung hat die Kommission nach dem Erlass des Urteils vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), mit dem der oben in Rn. 2 genannte Beschluss C(2013) 5969 für nichtig erklärt wurde, die geplante EBI anhand aller von den Organisatoren bereitgestellten Informationen unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang der Initiative aufgeführten Legislativvorschläge erneut untersucht.

  • EuG, 19.04.2016 - T-44/14

    Costantini u.a. / Kommission - Institutionelles Recht - Europäische

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Art. 10 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung bestimmt nämlich, dass die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der EBI in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der EBI sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darlegt (Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 17).

    Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 5 EUV für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt und nach Art. 13 Abs. 2 EUV jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 97 und 98, und vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16).

    Denn das dem Mechanismus der EBI zugrunde liegende Ziel der demokratischen Teilhabe der Unionsbürger darf nicht den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung in Frage stellen und die Union zum Erlass von Rechtsvorschriften auf einem Gebiet ermächtigen, das nicht in den ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereich fällt (Urteil vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 53).

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Die Entscheidung über die Registrierung einer geplanten EBI, die eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraussetzt, greift daher nicht der Beurteilung vor, die die Kommission gegebenenfalls für ihre Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 vornimmt, in der der endgültige Standpunkt der Kommission, ob sie auf die EBI hin einen Vorschlag für einen Rechtsakt unterbreitet, festgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 79 und 117).

    Im Stadium der Registrierung der EBI als Bürgerinitiative, die eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraussetzt und der Beurteilung nicht vorgreift, die von der Kommission im Rahmen der von ihr zu erlassenden Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 vorgenommen wird (Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 117), hat sich die Kommission im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkt, allgemein die Bereiche aufzuzählen, in denen Rechtsakte der Union erlassen werden können und die den Bereichen entsprechen, in denen die Organisatoren der EBI die Vorlage von Legislativvorschlägen beantragt haben.

  • EuG, 16.11.2017 - T-391/17

    Rumänien / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Aufgrund dessen ist sie mit Beschluss vom 16. November 2017, Rumänien/Kommission (T-391/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:823), als Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache gestrichen worden.

    Der Streithilfeantrag des Bürgerausschusses ist mit Beschluss vom 16. November 2017, Rumänien/Kommission (T-391/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:831), der in der Rechtmittelinstanz mit Beschluss vom 5. September 2018, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Rumänien und Kommission (C-717/17 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:691), bestätigt worden ist, zurückgewiesen worden.

  • EuG, 13.12.2007 - T-113/05

    Angelidis / Parlament

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Nach Ansicht Rumäniens kommt der Einhaltung der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 13. Dezember 2007, Angelidis/Parlament, T-113/05, EU:T:2007:386, Rn. 61) eine grundlegendere Bedeutung zu, wenn die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügten, was hier der Fall sei.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Pflicht zur Begründung von Rechtsakten für jede Handlung gelten muss, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Nach Ansicht Rumäniens kommt der Einhaltung der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 13. Dezember 2007, Angelidis/Parlament, T-113/05, EU:T:2007:386, Rn. 61) eine grundlegendere Bedeutung zu, wenn die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügten, was hier der Fall sei.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-391/17
    Außerdem ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht als wesentlichem Formerfordernis und der Kontrolle der Stichhaltigkeit der Begründung, die zur Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit des Rechtsakts gehört und bedeutet, dass das Gericht prüft, ob die Gründe, auf die der Rechtsakt gestützt wird, fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 66 bis 68).
  • EuG, 13.11.2017 - T-391/17

    Rumänien / Kommission

  • EuGH, 23.03.2004 - C-233/02

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 10.05.2017 - T-754/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für

  • EuGH, 05.09.2018 - C-717/17

    Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/ Rumänien und

  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

    Folglich unterliegt der angefochtene Beschluss der Begründungspflicht auch insoweit, als er die Entscheidung der Kommission umfasst, die streitige geplante EBI zu registrieren, und dies unabhängig davon, dass die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann verpflichtet ist, die Organisatoren über die Gründe ihrer Entscheidung zu unterrichten, wenn sie es ablehnt, die geplante EBI zu registrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission, T-391/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:672, Rn. 79).

    Umgekehrt "verweigert" die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 die Registrierung der in Rede stehenden geplanten EBI, wenn nach einer ersten Prüfung offenkundig ist, dass die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt ist (Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission, T-391/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:672, Rn. 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

    33 Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T-391/17, EU:T:2019:672, Rn. 58).

    57 Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T-391/17, EU:T:2019:672, Rn. 90), in Verbindung mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 14, 21, 28 und 29).

  • EuG, 09.11.2022 - T-158/21

    Das Gericht bestätigt die Mitteilung der Kommission, mit der das Ergreifen der in

    Die Wahrung der Minderheitenrechte im Sinne von Art. 2 EUV in Verbindung mit dem in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV und in Art. 165 Abs. 1 AEUV genannten Ziel der Wahrung des Reichtums der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gehört zu diesen Werten der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 54, und vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission, T-391/17, EU:T:2019:672, Rn. 56).
  • EuGH, 20.01.2022 - C-899/19

    Unionsbürgerschaft

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Rumänien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T-391/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:672), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative "Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe" (ABl. 2017, L 92, S. 100) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
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