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   EuG, 03.05.2018 - T-431/12   

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EuG, 03.05.2018 - T-431/12 (https://dejure.org/2018,10812)
EuG, Entscheidung vom 03.05.2018 - T-431/12 (https://dejure.org/2018,10812)
EuG, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - T-431/12 (https://dejure.org/2018,10812)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat

    Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls - Teilweise Interimsüberprüfung - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Bestimmung des Normalwerts - Rechnerisch ermittelter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat

    Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls - Teilweise Interimsüberprüfung - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Bestimmung des Normalwerts - Rechnerisch ermittelter ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat

Sonstiges (2)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuG, 09.06.2016 - T-276/13

    Growth Energy und Renewable Fuels Association / Rat - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Schließlich führt der Rat die Rn. 78, 79 und 87 des Urteils vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340), zur Stützung seines Vorbringens zum Fehlen der unmittelbaren Betroffenheit an.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es in den Rn. 75 bis 87 des Urteils vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340), um eine andere Frage ging, als sie sich hier stellt.

    Daraus ergibt sich, dass die Rn. 78, 79 und 87 des Urteils vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340), die Auffassung des Rates nicht stützen können.

    Hierfür sind zum einen die Rolle der Klägerinnen im Rahmen des Antidumpingverfahrens und zum anderen ihre Stellung auf dem von der angefochtenen Verordnung betroffenen Markt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 15, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84).

    Erstens ist nach der Rechtsprechung die aktive Teilnahme der Klägerin am Verwaltungsverfahren, etwa durch Stellung eines Antrags, Übermittlung von Daten, Einreichung schriftlicher Stellungnahmen oder Teilnahme an einer Anhörung, ein für die Feststellung ihrer individuellen Betroffenheit relevanter Faktor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 24 bis 26, und vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 123 bis 127).

    Zweitens stellt der Unionsrichter für die Beurteilung, ob ein Kläger in seiner Stellung auf dem Markt betroffen ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie darauf, ob der Markt konzentriert oder fragmentiert ist, auf die Marktposition des Klägers und des in Rede stehenden Mitbewerbers in absoluter und relativer Hinsicht oder auf den Grad der Auswirkung der streitigen Handlung auf die Tätigkeiten des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 15, vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 90).

    Im Übrigen bezieht sich das Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung auf das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122 und 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84 und 90).

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Zu beachten ist auch, dass mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), die angefochtene Verordnung allein wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte gegenüber Changmao Biochemical Engineering aufgehoben worden ist.

    In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts zu den Folgen des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), macht der Rat geltend, der vorliegende Rechtsstreit sei hinsichtlich der Antidumpingzölle auf die Erzeugnisse von Changmao Biochemical Engineering gegenstandslos geworden.

    Zur Frage der Wirkungen des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), stimmen die Parteien, wie aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hervorgeht, darin überein, dass der vorliegende Rechtsstreit durch dieses Urteil nicht völlig gegenstandslos geworden ist, denn der Rat stellt nicht in Abrede, dass Gegenstand dieses Rechtsstreits zumindest die Anwendung der angefochtenen Verordnung auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory bleibt.

    Daraus ergibt sich, dass die Kommission nunmehr die Aufrechterhaltung der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden Maßnahmen beabsichtigt, die für die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory in Kraft bleiben, unbeschadet der Möglichkeit, die geeigneten Maßnahmen zur Korrektur der Verletzung wesentlicher Formvorschriften gegenüber Changmao Biochemical Engineering zu treffen, die mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), festgestellt worden ist.

    Angesichts der mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), ausgesprochenen Nichtigerklärung kann dem Antrag der Klägerinnen in Bezug auf Changmao Biochemical Engineering nicht stattgegeben werden.

    Daher ist dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Verordnung insoweit, als diese nicht mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden ist, stattzugeben.

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Erstens hat der Gerichtshof im Antidumpingbereich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 16), ergangen ist und die einen dem vorliegenden überaus ähnlichen Sachverhalt betraf, ausdrücklich entschieden, dass die in Rede stehende Verordnung die Klägerin, einen konkurrierenden europäischen Hersteller, der die eingeführten Antidumpingzölle für nicht hoch genug hielt, unmittelbar betraf.

    Hierfür sind zum einen die Rolle der Klägerinnen im Rahmen des Antidumpingverfahrens und zum anderen ihre Stellung auf dem von der angefochtenen Verordnung betroffenen Markt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 15, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84).

    Zweitens stellt der Unionsrichter für die Beurteilung, ob ein Kläger in seiner Stellung auf dem Markt betroffen ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie darauf, ob der Markt konzentriert oder fragmentiert ist, auf die Marktposition des Klägers und des in Rede stehenden Mitbewerbers in absoluter und relativer Hinsicht oder auf den Grad der Auswirkung der streitigen Handlung auf die Tätigkeiten des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 15, vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 90).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter, wenn eine Klage nicht auf die Beseitigung der Wirkungen der angefochtenen Handlung gerichtet ist, sondern auf den Erlass einer strengeren Bestimmung an ihrer Stelle, mit der ein höherer Antidumpingzoll eingeführt wird, von der durch Art. 264 Abs. 2 AEUV gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen kann, um den mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 32; vgl. auch entsprechend Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T-7/99, EU:T:2000:175, Rn. 55).

    Wenn die Folgen der bloßen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses der Antidumpingpolitik der Union führen könnten, ist zur Sicherstellung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen entgegen den Einwänden des Rates der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebende Antidumpingzoll gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis die Organe die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 32).

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Folglich können die Handlungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so dass diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 14).

    Die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, schließt jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).

    Insoweit ist zu beachten, dass es keine erschöpfende Liste der Kriterien gibt, denen die Situation der Klägerinnen entsprechen müsste; diese können sich somit auf das Vorliegen einer Gesamtheit von Faktoren beziehen, die eine solche besondere Situation begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17).

    Zweitens stellt der Unionsrichter für die Beurteilung, ob ein Kläger in seiner Stellung auf dem Markt betroffen ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie darauf, ob der Markt konzentriert oder fragmentiert ist, auf die Marktposition des Klägers und des in Rede stehenden Mitbewerbers in absoluter und relativer Hinsicht oder auf den Grad der Auswirkung der streitigen Handlung auf die Tätigkeiten des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 15, vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 90).

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Voraussetzung für eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen ist nach einer in der Rechtsprechung häufig verwendeten Formel, dass sich die angefochtene Handlung der Union zum einen auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt und zum anderen ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der unionsrechtlichen Regelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Beschlüsse vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 71, und vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40).

    Der Rat führt zunächst Rn. 75 des Beschlusses vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T-18/10, EU:T:2011:419), an, wonach zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene allgemeine Verbot des Inverkehrbringens Auswirkungen auf die Tätigkeit von Personen haben kann, die diesem Inverkehrbringen vor- oder nachgelagert ist, gleichwohl aber derartige Auswirkungen nicht als unmittelbare Folge dieses Verbots angesehen werden können.

    Insoweit ergibt sich aus einer Gesamtschau der Rn. 75 des Beschlusses vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T-18/10, EU:T:2011:419), dass diese die Frage betraf, ob eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen sich unmittelbar nur auf die Stellung derjenigen Personen auswirkt, die auf diesem Markt tätig sind, oder ob sie sich unmittelbar auch auf die Stellung von vorgelagert tätigen Personen auswirkt, was das Gericht mit der Erwägung verneint hat, dass die etwaigen Auswirkungen mittelbar wären.

    Somit kann der Rat seine Auffassung nicht auf den Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T-18/10, EU:T:2011:419), stützen, dessen Umstände und Problematik sich grundlegend vom vorliegenden Fall unterscheiden.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-143/14

    TMK Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Was im Einzelnen den Antidumpingbereich betrifft, haben zwar die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter, da sie auf sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, doch ist nicht ausgeschlossen, dass einige Bestimmungen dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19).

    Die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, schließt jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22).

    Erstens ist nach der Rechtsprechung die aktive Teilnahme der Klägerin am Verwaltungsverfahren, etwa durch Stellung eines Antrags, Übermittlung von Daten, Einreichung schriftlicher Stellungnahmen oder Teilnahme an einer Anhörung, ein für die Feststellung ihrer individuellen Betroffenheit relevanter Faktor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 24 bis 26, und vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 123 bis 127).

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Zur Frage des Rechtsschutzinteresses hat die Kommission in der Sitzung ausgeführt, die gerügten Rechtsverstöße seien im Sinne des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T-199/04 RENV, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:740), nicht derart, dass sie sich in Zukunft unabhängig von den Umständen der vorliegenden Rechtssache wiederholen könnten.

    Ferner ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, das diese auf das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T-199/04 RENV, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:740), stützt und wonach die im vorliegenden Fall gerügten Unregelmäßigkeiten eng mit den Umständen der Rechtssache zusammenhingen und sich in Zukunft unabhängig davon nicht wiederholen könnten.

    Zum anderen wird im Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T-199/04 RENV, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:740), auf den Umstand abgestellt, dass die Unregelmäßigkeiten sich in Zukunft wiederholen können, selbst wenn die angefochtene Handlung keine Wirkungen mehr entfaltet, und nicht darauf, dass diese Möglichkeit unabhängig von den Umständen der vorliegenden Rechtssache besteht.

  • EuG, 09.06.2016 - T-277/13

    Marquis Energy / Rat

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Hierfür sind zum einen die Rolle der Klägerinnen im Rahmen des Antidumpingverfahrens und zum anderen ihre Stellung auf dem von der angefochtenen Verordnung betroffenen Markt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 15, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84).

    Zweitens stellt der Unionsrichter für die Beurteilung, ob ein Kläger in seiner Stellung auf dem Markt betroffen ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie darauf, ob der Markt konzentriert oder fragmentiert ist, auf die Marktposition des Klägers und des in Rede stehenden Mitbewerbers in absoluter und relativer Hinsicht oder auf den Grad der Auswirkung der streitigen Handlung auf die Tätigkeiten des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 15, vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 90).

    Im Übrigen bezieht sich das Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung auf das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122 und 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84 und 90).

  • EuG, 07.07.2014 - T-202/13

    'Group''Hygiène / Kommission'

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Der Rat bezieht sich auch auf Rn. 40 des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission (T-202/13, EU:T:2014:664), der eine gegen eine Richtlinie gerichtete Nichtigkeitsklage betrifft.

    Es ist festzustellen, dass die Umstände und die Problematik des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission (T-202/13, EU:T:2014:664), nicht mit denen des vorliegenden Falles vergleichbar sind.

    Der Rat beruft sich zwar auf die in Rn. 40 des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission (T-202/13, EU:T:2014:664), ergänzend angestellten Erwägungen zum Fehlen einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers, doch erscheint die besondere Situation des Klägers in jener Rechtssache nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, auch wenn, wie in der vorstehenden Rn. 52 ausgeführt, Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen der Union, deren Auswirkungen auf die Kläger vor allem tatsächlicher Natur sind, nach der Rechtsprechung zulässig sind.

  • EuG, 08.07.2008 - T-221/05

    Huvis / Rat

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-431/12
    Den Schlussfolgerungen der Überprüfung, die zur Anwendung einer anderen Methodik führen könnte, wenn sich die Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036) ändern sollten oder wenn sich die ursprünglich angewandte Methodik als Art. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 der Verordnung 2016/1036) zuwiderlaufend erweisen sollte, darf nicht vorgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T-221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 41 und 42).

    Die angewandte Methodik muss nach dieser Bestimmung im Einklang mit Art. 2 der Grundverordnung stehen (Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T-221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 41 und 42).

    Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, dass eine neue Methodik besser geeignet ist als die alte, wenn diese mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang steht (Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T-221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

  • EuG, 26.11.2015 - T-425/13

    Giant (China) / Rat

  • EuG, 29.06.2000 - T-7/99

    MEDICI GRIMM ERREICHT TEILNICHTIGERKLÄRUNG EINER AUF IHRE EINFUHREN VON

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

  • EuG, 21.01.2014 - T-596/11

    Bricmate / Rat

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuG, 26.09.2012 - T-269/10

    LIS / Kommission - Dumping - Einfuhren von integrierten elektronischen

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuGH, 10.03.2016 - C-142/15

    SolarWorld / Kommission

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuG, 28.10.1999 - T-210/95

    EFMA / Rat

  • EuG, 08.07.1998 - T-232/95

    CECOM / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    - Das Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben.

    - Dem Anschlussrechtsmittel wird insoweit stattgegeben, als es auf die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251), gerichtet ist, soweit darin vorgesehen ist, dass der Rat der Europäischen Union die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen trifft.

    2 T-431/12, EU:T:2018:251.

  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Quatrièmement, les requérantes se fondent sur les points 121 et 137 de l'arrêt du 3 mai 2018, Distillerie Bonollo e.a./Conseil (T-431/12, EU:T:2018:251), pour soutenir que les différences relatives aux procédés de production ne sont pas pertinentes.

    Or, dans l'arrêt du 3 mai 2018, Distillerie Bonollo e.a./Conseil (T-431/12, EU:T:2018:251), le Tribunal a relevé que le produit concerné avait les mêmes caractéristiques et était destiné aux mêmes utilisations de base, indépendamment du procédé de production employé, parmi les deux qui étaient pertinents.

  • EuGH, 03.12.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:251), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T - 431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union mit ihr dem Rat der Europäischen Union aufgegeben hat, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

    Es ist daher festzustellen, dass die mit der Durchführung der angefochtenen Verordnung betrauten Mitgliedstaaten keinerlei Ermessen hinsichtlich des in Rede stehenden zusätzlichen Zolltarifs auf die Einfuhren in die Union und der Einführung dieser Zölle auf die in Rede stehenden Waren haben und dass das zweite oben in Rn. 32 genannte Kriterium daher erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 28 [nicht veröffentlicht]; vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat, T-431/12, EU:T:2018:251, Rn. 50 und Beschluss vom 10. September 2020, Kambodscha und CRF/Kommission, T-246/19, EU:T:2020:415, Rn. 66, 68 und 108).

    Die Klägerinnen haben weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, um zu verhindern, dass sich die gerügten Rechtsverstöße in Zukunft wiederholen, insbesondere im Kontext einer möglichen Aufrechterhaltung der in Rede stehenden zusätzlichen Zölle (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2015, Parlament/Rat, C-595/14, EU:C:2015:847, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat, T-431/12, EU:T:2018:251, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    28 Vgl. zur Systematisierung der Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Mitbewerbern auf diesen Gebieten Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251, Rn. 54 bis 59).

    29 In einigen Fällen wurde die Wettbewerbsstellung auf dem Markt als tatsächlicher Gesichtspunkt berücksichtigt, vgl. z. B. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatamie u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:21, Nr. 71) sowie Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251, Rn. 52).

  • EuG, 08.05.2019 - T-541/18

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    En effet, la requérante ne mentionne pas non plus quel serait le fondement juridique de cette allégation, à l'exception d'une référence à certains passages, notamment les points 87 et 91, de l'arrêt du 3 mai 2018, Distillerie Bonollo e.a./Conseil (T-431/12, EU:T:2018:251).

    Par ailleurs, il convient de relever que l'interprétation avancée par la requérante de l'arrêt du 3 mai 2018, Distillerie Bonollo e.a./Conseil (T-431/12, EU:T:2018:251) est erronée car il ressort clairement des points 80 et 81 de cet arrêt que le Tribunal s'est fondé sur un faisceau d'éléments sans exiger nullement que les requérantes représentent plus de 50 % de la production d'acide tartrique de l'Union ou que le principal producteur de l'Union figure parmi elles.

  • EuG, 20.09.2019 - T-65/18

    Venezuela/ Rat

    Zwar hat das Gericht in dem von der Bolivarischen Republik Venezuela angeführten Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:251, Rn. 51 bis 53), entschieden, dass, wenn die unmittelbare Betroffenheit auf die rechtlichen Wirkungen beschränkt würde, die Klage eines Unionsherstellers gegen eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, systematisch für unzulässig erklärt werden müsste, ganz so wie die Klage eines Mitbewerbers des Begünstigten einer von der Kommission nach dem förmlichen Prüfverfahren für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfe und die Klage eines Mitbewerbers gegen eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird.
  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Mit Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, EU:T:2018:251), erklärte das Gericht die genannte Verordnung für nichtig, weil bei der Überprüfung eine geänderte Methode zur Ermittlung des Normalwerts angewandt worden war, ohne nachzuweisen, dass sich die Umstände im Vergleich zur ursprünglichen Untersuchung geändert hatten.
  • EuGH, 10.02.2021 - C-56/19

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

    Diese fehlerhaften Tatsachenfeststellungen hätten zu rechtsfehlerhaften Würdigungen geführt, die einer ständigen Rechtsprechung zuwiderliefen, wonach keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung vorliege, wenn die behaupteten Umstände bereits während früherer Untersuchungen bestanden hätten (Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat, T-431/12, EU:T:2018:251).
  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

    Im Übrigen ist zu beachten, dass der bloße Umstand, dass das Königreich Kambodscha nicht die für die Einfuhr von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha in die Union geltenden Zölle entrichtet, weil diese von den Einführern in der Union entrichtet werden, nicht den Schluss zulässt, dass die angefochtene Verordnung keine rechtlichen Wirkungen für seine Situation hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 16, und vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat, T-431/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:251, Rn. 61 und 62).
  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

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