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   EuG, 09.06.2021 - T-47/19   

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EuG, 09.06.2021 - T-47/19 (https://dejure.org/2021,15868)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2021 - T-47/19 (https://dejure.org/2021,15868)
EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - T-47/19 (https://dejure.org/2021,15868)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dansk Erhverv/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Verkauf von Dosengetränken an Personen mit Wohnsitz im Ausland in grenznahen Geschäften in Deutschland - Befreiung vom Pfand unter der Voraussetzung, dass die gekauften Getränke außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets verzehrt werden - Beschwerde - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass die Nichterhebung eines Pfands auf bestimmte Verpackungen von Getränken, die in grenznahen deutschen Geschäften an in Dänemark ansässige Kunden verkauft werden, keine ...

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einwegpfand auch für Kunden aus Skandinavien

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Art. 108 AEUV enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, dass die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht unter die fraglichen Bestimmungen fallen (Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19, und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. sowie Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 99).

    Nach Ansicht des Klägers beruft sich die Kommission in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der der Nichterhebung der auf das Pfand entfallenden Mehrwertsteuer durch die Grenzhändler und deren Nichtvereinnahmung durch den Staat gewidmet ist, zu Unrecht auf das Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97).

    Insbesondere sei die Hauptfrage im vorliegenden Fall die Nichterhebung des Pfands, während die Nichterhebung der Mehrwertsteuer nur eine "Nebenfolge" derselben sei (oder eine "immanente" Folge, wie es im Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, heiße).

    Im vorliegenden Fall stützte sich die Kommission im angefochtenen Beschluss (Rn. 42) für ihre Schlussfolgerung, dass die Nichterhebung der Mehrwertsteuer keine Inanspruchnahme staatlicher Mittel bedeute, auf die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97).

    In der mit dem Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97), entschiedenen Rechtssache ging es um eine rechtliche Regelung, nach der deutsche Reedereien Arbeitsverhältnisse mit Besatzungsmitgliedern abschließen konnten, die nicht dem deutschen Recht unterlagen (Rn. 5).

    Insbesondere wenn der etwaige Mittelverlust infolge der Maßnahme dieser in dem Sinne immanent ist, dass er nur deren mittelbare Folge ist, ist das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 21, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 36, und vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 62).

    Daher ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht gestützt auf das Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97), zu dem Schluss gelangt ist, dass das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme staatlicher Mittel hinsichtlich der Nichterhebung der auf das Pfand entfallenden Mehrwertsteuer nicht erfüllt ist.

    Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97), für die Feststellung, ob das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme staatlicher Mittel erfüllt war, nicht die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme als solche oder die der mit ihr verfolgten Ziele geprüft.

    Er hat sich lediglich anhand der Ziele und der allgemeinen Systematik dieser Maßnahme vergewissert, dass die Einbußen an Steuererträgen nicht in Wirklichkeit ein Mittel waren, um den betroffenen Unternehmen einen bestimmten Vorteil zu gewähren (Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 21).

    Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Nichtverhängung einer Geldbuße im Unterschied zur Nichterhebung der auf das Pfand entfallenden Mehrwertsteuer keine mittelbare oder "Nebenfolge" der Nichterhebung des Pfands ist, die dieser Maßnahme im Sinne des Urteils vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97), immanent wäre.

  • BFH, 14.01.1965 - V 94/62
    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Mit der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 21. August 1998 (BGBl. 1998 I, S. 2379, im Folgenden: Verpackungsverordnung bzw. VerpackV) wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10) umgesetzt.

    Danach verstoße die Verpflichtung zur Pfanderhebung gegen das deutsche Grundgesetz, gegen bestimmte Vorschriften des Primärrechts der Europäischen Union, und zwar die Art. 18, 34 und 35 AEUV, sowie gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/62, soweit sie sich auf den Verkauf von Dosengetränken erstrecke, die im Ausland verzehrt würden.

    In den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission weiter aus, nach einem anderen Gutachten, das ebenfalls 2005, allerdings im Auftrag der deutschen Bundesregierung erstellt worden sei, verstoße das Pfandsystem weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen Unionsrecht, vielmehr verstoße die Nichterhebung des Pfands durch die Grenzhändler bei ihren Kunden, die die Getränke im Ausland verzehrten, gegen die Richtlinie 94/62.

    Die von den zuständigen deutschen Landesbehörden vorgenommene Auslegung erscheine als angemessener Mittelweg, um dem mit der Richtlinie 94/62 verfolgten Ziel des Umweltschutzes und dem freien Warenverkehr gerecht zu werden (Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses).

    Mit dem ersten Teil rügt der Kläger, die Kommission habe die Vereinbarkeit der Befreiung von der Pfandpflicht mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der Richtlinie 94/62, dem "Verursacherprinzip" und verschiedenen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht hinreichend geprüft.

    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe bei der Prüfung der Maßnahme, die in der Befreiung von der Pfanderhebung bestehe, nicht die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 4 Abs. 3 EUV, der Richtlinie 94/62, dem "Verursacherprinzip" und dem deutschen Recht berücksichtigt.

    Die Kommission müsse sich vergewissern, dass die nationalen Systeme zur Umsetzung der Richtlinie 94/62 tatsächlich angewandt würden und dass diese Umsetzung zum Erlass einer hinreichend klaren Regelung führe.

    Die IGG führt aus, die Kommission habe während der Verwaltungsphase die Vereinbarkeit des Pfandsystems mit der Richtlinie 94/62 geprüft und keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Praxis der Pfandbefreiung unter Verwendung der Exporterklärungen gehabt.

    Diese Befreiung stehe völlig im Einklang mit der Richtlinie 94/62.

    Zum Unionsrecht führt die Kommission im angefochtenen Beschluss (Rn. 67) aus, dass die Richtlinie 94/62 keine Ausnahme von der Pfanderhebungspflicht für die Grenzhändler vorsehe.

    Diese unterschiedliche Auslegung der Verpackungsverordnung durch die deutschen Bundesbehörden und durch die zuständigen deutschen Landesbehörden, insbesondere in der Frage, ob die Nichterhebung des Pfands durch die Grenzhändler mit dieser Regelung und mit der Richtlinie 94/62 vereinbar ist, lässt bezweifeln, dass die von den letztgenannten Behörden vertretene Auslegung als "angemessener Mittelweg" angesehen werden kann, als den sie die Kommission in Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses bezeichnet.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass die Notwendigkeit, die Erfordernisse des Umweltschutzes, wie sie sich aus den Bestimmungen der Verträge ergeben, zu berücksichtigen, so legitim diese auch sein mögen, nicht die Nichteinbeziehung selektiver Maßnahmen, mögen sie auch so spezifisch sein wie Ökoabgaben, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtfertigen, da die Umweltschutzziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV sachdienlich berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 90 bis 92, und 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 75).

    Soll dagegen mit der Maßnahme ein Unternehmen von der Zahlung von Beträgen freigestellt werden, die andernfalls dem Staatshaushalt geschuldet wären, ist der Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der Verringerung des Staatshaushalts eng genug, um die Maßnahme als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 106 bis 108).

    Viertens geht die Berufung der DN auf das Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559), fehl, da die mit diesem Urteil entschiedene Rechtssache Steuer- und Sozialversicherungsschulden von Unternehmen betraf und damit einen Fall, wie ihn der Gerichtshof mit dem Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), in dem Sinne entschieden hat, dass zwischen der Maßnahme und dem Einnahmeverlust für den Staatshaushalt ein hinreichend enger Zusammenhang bestand.

    In diesem Fall gilt das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme staatlicher Mittel als erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 45, und vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 106).

    Die Nichterhebung des Pfands und damit einhergehend die Nichtverhängung einer Geldbuße ergeben sich somit - anders als bei der Maßnahme, über die der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), entschieden hat - nicht aus einer Befreiung von der Regelung, sondern aus einer bloßen Praxis der zuständigen deutschen Landesbehörden bei der Auslegung der geltenden Regelung.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Als Fünftes beruft sich die IGG auf das Urteil vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (C-309/02, EU:C:2004:799), und zwar auf dessen Rn. 46, wonach der Mitgliedstaat, der ein Pfandsystem einrichtet, dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen besteht, damit die Verbraucher, die in Einwegpfandverpackungen verpackte Produkte gekauft haben, das Pfand zurückerhalten können, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben zu müssen.

    Aus dem Urteil vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (C-309/02, EU:C:2004:799), kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die systematische Erhebung des Pfands im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats einschließlich der Grenzgebiete dem Grundsatz des freien Warenverkehrs zuwiderliefe.

    In der mit dem Urteil vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (C-309/02, EU:C:2004:799), entschiedenen Rechtssache ging es nämlich nur um die Frage, ob ein Mitgliedstaat ein System der Sammlung von Verpackungen in Wohnortnähe des Verbrauchers oder in der Nähe der Verkaufsstellen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem ersetzen kann, ohne dass der Gerichtshof die Frage der Auswirkungen eines Pfandsystems für Grenzgebiete berücksichtigt hat.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen folgt, dass die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar bestimmt sein müssen (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 40).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen gewahrt ist, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 39 und 40).

    Dieser Grundsatz darf folglich nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41).

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Sie führt u. a. das Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559), an.

    Viertens geht die Berufung der DN auf das Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, EU:C:2000:559), fehl, da die mit diesem Urteil entschiedene Rechtssache Steuer- und Sozialversicherungsschulden von Unternehmen betraf und damit einen Fall, wie ihn der Gerichtshof mit dem Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551), in dem Sinne entschieden hat, dass zwischen der Maßnahme und dem Einnahmeverlust für den Staatshaushalt ein hinreichend enger Zusammenhang bestand.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    45 des von der Kommission angeführten Beschlusses betrifft jedoch nicht das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme staatlicher Mittel, sondern das der Selektivität, und zwar den dritten Schritt der Methode zur Unterscheidung zwischen nationalen Maßnahmen allgemeiner Natur und selektiven Maßnahmen, der es auch nach der Feststellung des Bestehens einer Ausnahme von einer allgemeinen Regelung erlaubt, auf das Fehlen von Selektivität zu schließen, wenn sich diese Abweichung aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahme einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 bis 58).

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Art. 108 AEUV enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, dass die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht unter die fraglichen Bestimmungen fallen (Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19, und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. sowie Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 99).

    Da der hier behandelte Teil das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme staatlicher Mittel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis einer Belastung des Staatshaushalts durch den gewährten Vorteil zu prüfen ist, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits besteht (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. sowie Kommission/Frankreich u. a, C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Da dieses Verhalten damit nach der Regelung erlaubt ist, kann die Nichtverhängung einer Geldbuße gegen diese Unternehmen, soweit die Erlaubnis nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen führt, nicht als ein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36, 37 und 49).

    Zudem hat der Gerichtshof befunden, dass jedem Rechtssystem Maßnahmen inhärent sind, durch die bestimmte Verhaltensweisen von Sanktionen freigestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36), und Generalanwalt Wahl hat in Nr. 39 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239) ausgeführt, dass Geldbußen Instrumente aus dem Bereich der öffentlichen Ordnung sind.

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuG, 09.06.2021 - T-47/19
    Da dieses Verhalten damit nach der Regelung erlaubt ist, kann die Nichtverhängung einer Geldbuße gegen diese Unternehmen, soweit die Erlaubnis nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen führt, nicht als ein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36, 37 und 49).

    Zudem hat der Gerichtshof befunden, dass jedem Rechtssystem Maßnahmen inhärent sind, durch die bestimmte Verhaltensweisen von Sanktionen freigestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 36), und Generalanwalt Wahl hat in Nr. 39 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239) ausgeführt, dass Geldbußen Instrumente aus dem Bereich der öffentlichen Ordnung sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-379/98

    GENERALANWALT F.G. JACOBS IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 22.09.2011 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuGH, 27.10.2011 - C-311/10

    Kommission / Polen

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

  • EuG, 03.07.2014 - T-319/12

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 14.09.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und die Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG), eine Vereinigung, die die Interessen von Händlern an der Nordgrenze der Bundesrepublik Deutschland vertritt, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2021, Dansk Erhverv/Kommission (T-47/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:331), mit dem dieses den Beschluss C(2018) 6315 final der Kommission vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) - Deutschland - Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe norddeutsche Getränkehändler (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hatte.

    - über die Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission, zu entscheiden und Abschnitt 3.3.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2021, Dansk Erhverv/Kommission (T - 47/19, EU:T:2021:331), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

    - Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2021, Dansk Erhverv/Kommission (T-47/19, EU:T:2021:331), wird aufgehoben;.

    - die von Dansk Erhverv vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Klage in der Rechtssache T-47/19 wird abgewiesen;.

    2 Urteil vom 9. Juni 2021, Dansk Erhverv/Kommission (T-47/19, EU:T:2021:331) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-543/21

    Verband Sozialer Wettbewerb (Contenants consignés) - Vorlage zur

    Ferner geht es in Bezug auf nationale Regelungen und Praktiken im Zusammenhang mit einem Pfanderstattungssystem im Urteil vom 9. Juni 2021, Dansk Erhverv/Kommission (T-47/19, EU:T:2021:331), um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses C(2018) 6315 final über die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) - Deutschland - Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe norddeutsche Getränkehändler; gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel im Verfahren C-508/21 P anhängig.
  • EuG, 18.05.2022 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Troisièmement, selon une jurisprudence constante, le fait que Aktionsbündnis soit représentée par le même avocat que les parties requérantes et d'autres demanderesses en intervention ne saurait constituer un motif de rejet de sa demande d'intervention (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 22 octobre 2019, Stena Line Scandinavia/Commission, C-175/19 P, non publiée, EU:C:2019:1095, points 25, 43 et 59, ordonnance du 10 septembre 2019, Dansk Erhverv/Commission, T-47/19, non publiée, EU:T:2019:663, point 29, et jurisprudence citée).
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