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   EuG, 02.02.2022 - T-616/18   

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EuG, 02.02.2022 - T-616/18 (https://dejure.org/2022,1346)
EuG, Entscheidung vom 02.02.2022 - T-616/18 (https://dejure.org/2022,1346)
EuG, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - T-616/18 (https://dejure.org/2022,1346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission (Engagements de Gazprom)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Gasmärkte in Mittel- und Osteuropa - Beschluss, mit dem die von einem Unternehmen angebotenen individuellen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden - Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Angemessenheit ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Gasmärkte in Mittel- und Osteuropa; Beschluss, mit dem die von einem Unternehmen angebotenen individuellen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden; Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; Angemessenheit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Gasmärkte in Mittel- und Osteuropa - Beschluss, mit dem die von einem Unternehmen angebotenen individuellen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden - Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Angemessenheit ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die Verpflichtungszusagen für bindend erklärt wurden, die Gazprom vorgelegt hatte, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die vorgelagerten nationalen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (51)

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe, indem sie sich auf eine fehlerhafte Auslegung des Urteils vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, im Folgenden: Urteil Eco Swiss, EU:C:1999:269, Rn. 36), gestützt habe, zu Unrecht angenommen, dass die Schiedsgerichte aufgrund ihres Sitzes in der Union Preisstreitigkeiten zwischen Gazprom und deren betroffenen Kunden zwingend anhand des materiellen Unionsrechts entscheiden müssten.

    Mit dem Urteil Eco Swiss habe sich der Gerichtshof nämlich nur an den Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) und mittelbar an die anderen Gerichte der Mitgliedstaaten gerichtet, nicht aber an die Schiedsgerichte, die keine Gerichte im Sinne von Art. 267 AEUV seien.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es im 178. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter Verweis auf das Urteil Eco Swiss (Rn. 35 und 36) heißt, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen "verlangen, dass die Schiedsverfahren innerhalb der Union stattfinden", und dass "[d]ies ... die Schiedsgerichte [verpflichtet], das Wettbewerbsrecht der Union als Bereich der öffentlichen Ordnung unabhängig von den privaten Interessen der Schiedsparteien zu beachten und anzuwenden".

    Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 EUV und dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (ABl. 2010, C 83, S. 309), dass die Art. 101 und 102 AEUV grundlegende Bestimmungen darstellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich sind, da sie verhindern sollen, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse und zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Eco Swiss, Rn. 36, und Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 20 bis 22).

    Folglich sind die Art. 101 und 102 AEUV Bestimmungen, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind - auch im Sinne des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - und die von den nationalen Gerichten von Amts wegen angewandt werden müssen, die einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs stattgeben müssen, wenn sie der Ansicht sind, dass dieser Schiedsspruch gegen die genannten Vorschriften verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil Eco Swiss, Rn. 36 bis 41, und Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Bei dieser Prüfung muss die Kommission die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, d. h. insbesondere die Interessen Dritter und den Umfang der festgestellten Bedenken (vgl. in diesem Sinne Urteil Alrosa, Rn. 40 und 41, Urteil vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 105, und Urteil Morningstar, Rn. 45).

    Ein solcher Ansatz wäre mit der Natur eines Verpflichtungsverfahrens nicht vereinbar, da nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund eine Entscheidung bezüglich Verpflichtungszusagen nicht die Frage beantwortet, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt, und die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen, unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 26 und 30, und vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 108).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei einem Verfahren nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung insbesondere Ziele berücksichtigen könnte, die mit anderen Bestimmungen des Vertrags verfolgt werden, um vorläufig zu dem Schluss zu gelangen, dass keine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 46 bis 54).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einer Rechtshandlung nur dann ein Befugnismissbrauch vorliegt, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag in der konkreten Sachlage speziell vorsieht (Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 99, und vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 31).

  • EuG, 15.09.2016 - T-76/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, die

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Sie soll es den Unternehmen ermöglichen, sich dadurch in vollem Umfang an dem Verfahren zu beteiligen, dass sie die Lösungen vorschlagen, die ihnen am besten geeignet und am angemessensten erscheinen, um die genannten Bedenken auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, im Folgenden: Urteil Alrosa, EU:C:2010:377, Rn. 35, und vom 15. September 2016, Morningstar/Kommission, T-76/14, im Folgenden: Urteil Morningstar, EU:T:2016:481, Rn. 39).

    Folglich unterscheidet sich die Verpflichtung der Kommission, die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, nach Umfang und Inhalt, je nachdem, im Rahmen welches der beiden Artikel sie geprüft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Alrosa, Rn. 36 bis 38 und 46, sowie Urteil Morningstar, Rn. 43 und 44).

    Bei dieser Prüfung muss die Kommission die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, d. h. insbesondere die Interessen Dritter und den Umfang der festgestellten Bedenken (vgl. in diesem Sinne Urteil Alrosa, Rn. 40 und 41, Urteil vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 105, und Urteil Morningstar, Rn. 45).

    Somit bezieht sich diese Kontrolle allein auf die Frage ob die Beurteilung, zu der die Kommission gelangt ist, offensichtlich fehlerhaft ist, und der Unionsrichter kann nicht seine eigene Beurteilung dadurch an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen, dass er seine eigene Beurteilung der komplexen wirtschaftlichen Umstände darlegt, da er andernfalls in den Beurteilungsspielraum der Kommission eingreifen würde, anstatt die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beurteilung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alrosa, Rn. 42, 60 und 67, sowie Urteil Morningstar, Rn. 41).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-547/16

    Gasorba u.a. - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Vereinbarungen zwischen Unternehmen -

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Ein solcher Ansatz wäre mit der Natur eines Verpflichtungsverfahrens nicht vereinbar, da nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund eine Entscheidung bezüglich Verpflichtungszusagen nicht die Frage beantwortet, ob eine Zuwiderhandlung vorgelegen hat oder noch vorliegt, und die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen, unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 26 und 30, und vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 108).

    Außerdem dürfen sie eine nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangene Entscheidung nicht ignorieren, da ein Rechtsakt dieser Art auf jeden Fall Beschlusscharakter hat und sowohl der in Art. 4 Abs. 3 EUV genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit als auch das Ziel einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union diese Behörden und Gerichte verpflichten, eine vorläufige Beurteilung der Kommission zu berücksichtigen und als Indiz oder als Anfangsbeweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 29).

    Ebenso wird in den Erwägungsgründen 13 und 22 der Verordnung Nr. 1/2003 in der Gesamtschau ausdrücklich klargestellt, dass Verpflichtungsentscheidungen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten, über den Fall zu entscheiden, unberührt lassen und auch nicht die Befugnis dieser Gerichte und dieser Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 26 und 27).

  • EuG, 02.02.2022 - T-399/19

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Am 25. Juni 2019 erhob die Klägerin beim Gericht gegen diesen Beschluss über die Abweisung der Beschwerde eine Klage, die unter der Rechtssachennummer T-399/19 in das Register eingetragen wurde.

    Außerdem macht sie geltend, dass die Klägerin jegliche Rüge in Bezug auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte im Rahmen der Klage gegen den Beschluss über die Abweisung der Beschwerde in der Rechtssache T-399/19 geltend machen könne.

    Denn erstens sei die dabei übermittelte nicht vertrauliche Fassung unvollständig gewesen, zweitens hätte die Übermittlung der MB und die Prüfung der dazu abgegebenen Stellungnahme der Übermittlung des Schreibens betreffend die beabsichtigte Abweisung vorausgehen müssen, drittens bedeute diese Übermittlung, da sie nach elf Monaten und im Rahmen der Sache AT.40497 anlässlich der Übermittlung des Schreibens betreffend die beabsichtigte Abweisung erfolgt sei, die Ablehnung der Prüfung der Beschwerde im Rahmen der Sache AT.39816 und habe die Klägerin daran gehindert, eine ergänzende Stellungnahme im Rahmen der Marktbefragung einzureichen, viertens habe die Stellungnahme zum Schreiben betreffend die beabsichtigte Abweisung den Zweck gehabt, die Gründe für die beabsichtigte Abweisung der Beschwerde und nicht die MB zu kommentieren, und fünftens habe die Kommission in ihren Schriftsätzen, die sie im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-399/19 eingereicht habe, darauf hingewiesen, dass die MB nicht als Grundlage für die vorläufige Beurteilung im Schreiben betreffend die beabsichtigte Abweisung gedient habe, was bedeute, dass die Stellungnahme der Klägerin zu diesem Schreiben, soweit sie die MB betroffen habe, von der Kommission als irrelevant angesehen worden sei, und zwar selbst im Rahmen der Rechtssache AT.40497.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Abgesehen davon, dass die Klägerin das Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392), falsch auslege und der MB einen Wert beimesse, der über den dieser Art von Dokumenten normalerweise zuerkannten verfahrensmäßigen und vorbereitenden Charakter hinausgehe, sei außerdem zu betonen, dass mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Beschluss, der nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden sei, anders als mit nach Art. 7 dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen keine verbindliche Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Zuwiderhandlung getroffen werde.

    Desgleichen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Mitteilung der Beschwerdepunkte eine vorbereitende Verfahrenshandlung ist, die den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens festlegt, wobei die Kommission verpflichtet ist, die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen, um u. a. Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Ansatz würde es ermöglichen, relevante tatsächliche Umstände stillschweigend zu übergehen, und liefe daher dem Wesen der sich aus Art. 102 AEUV ergebenden Rolle der Kommission sowie den Anforderungen an die Beweiserhebung zuwider, wie sie vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392), bestätigt worden seien.

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Zu diesem Zweck kann der Kläger beim Gericht beantragen, die Vorlage von Unterlagen anzuordnen, die sich im Besitz des Beklagten befinden; damit das Gericht jedoch feststellen kann, ob die Anordnung einer solchen Vorlage dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich ist, muss der Kläger die erbetenen Dokumente bezeichnen und zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 90 bis 93).

    Soweit diese Gesichtspunkte nicht darauf gerichtet sind, auf die Beweise zu erwidern, die Gazprom in der Wirtschaftsstudie vorgebracht hat, die sie als Anlage zu ihrem Streithilfeschriftsatz eingereicht hat, sind die in der Wirtschaftsstudie der Klägerin enthaltenen Beweise nämlich gemäß Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung verspätet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan [PLOMBIR], T-830/16, EU:T:2018:941, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 72).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    Außerdem trifft es zu, dass, wie die Klägerin vorträgt, die Gerichte der Mitgliedstaaten Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang überprüfen (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2001 - C-497/99

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.02.2022 - T-616/18
    In diesem Zusammenhang ist Gazprom nicht nur an den Inhalt dieser endgültigen Verpflichtungszusagen gebunden, sondern auch an den angefochtenen Beschluss selbst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts im Licht von dessen Begründung zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2001, 1rish Sugar/Kommission, C-497/99 P, EU:C:2001:393, Rn. 15, und Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Deutschland, C-95/12, EU:C:2013:676, Rn. 40, und vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission, T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 90).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • EuG, 13.12.2013 - T-240/10

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des

  • EuG, 15.11.2019 - T-279/19

    Front Polisario/ Rat

  • EuG, 15.03.2019 - T-410/18

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb

  • EuGH, 26.07.2017 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

  • EuG, 07.06.2006 - T-213/01

    DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • EuG, 20.09.2019 - T-673/17

    Port autonome du Centre und de l'Ouest u.a. / Kommission

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 13.12.2018 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 22.10.2013 - C-95/12

    Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung

  • EuG, 10.09.2019 - T-883/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Änderung der

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Metro / Kommission

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • EuGH, 14.05.2020 - C-607/18

    NKT Verwaltung und NKT/ Kommission

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

  • EuG, 12.05.2010 - T-560/08

    Kommission / Meierhofer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung -

  • OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21

    Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen

    Der EuGH erkennt in seiner zuletzt vom EuG (Urteil vom 02.02.2022, T-616/18, Rn. 290 f., zit. nach juris) zusammengefassten Rechtsprechung ausdrücklich an, dass die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, Rn. 35; Urteil vom 26.10.2006, C-168/05, Rn. 34; Urteil vom 06.03.2018, C-284/16, Rn. 54, jeweils zit. nach juris).

    Ein Schiedsspruch ist allerdings von einem mitgliedstaatlichen Gericht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben, wenn er gegen grundlegende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 101 und 102 AEUV verstößt (EuG, Urteil vom 02.02.2022, T-616/18, Rn. 290, im Anschluss an: EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, Rn. 36 ff.; Urteil vom 13.07.2006, C-295/04 bis C-298/04, Rn. 31, zit. nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Denn insoweit kommt es - wie schon mehrfach dargelegt - auf die Möglichkeit der Verletzung einer gerade den Beschwerdeführer schützenden Norm nicht an (vgl. auch die Prüfung des Art. 194 Abs. 1 AEUV im Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2022 - T-616/18, juris Rn. 413 ff.).

    Entgegen der - in unterschiedlicher Akzentuierung vorgebrachten - Auffassung der Bundesnetzagentur und der Beteiligten zu 1 bis 3 waren die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Bedenken auch nicht derart haltlos, dass - im Sinne (eines Teils) des Rechtsmittels der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. September 2019 (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-848/19, juris Rn. 75 ff.) - weder eine Prüfung anhand von Art. 194 Abs. 1 AEUV noch dessen Erwähnung (vgl. EuG, Beschluss vom 2. Februar 2022 - T-616/18, juris Rn. 427) veranlasst war.

  • EuG, 02.02.2022 - T-399/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die Abweisung der

    Am 15. Oktober 2018 erhob die Klägerin beim Gericht gegen diesen Beschluss eine Klage, die unter der Rechtssachennummer T-616/18 in das Register eingetragen wurde.
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