Rechtsprechung
   EuG, 09.07.2019 - T-660/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29429
EuG, 09.07.2019 - T-660/18 (https://dejure.org/2019,29429)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2019 - T-660/18 (https://dejure.org/2019,29429)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - T-660/18 (https://dejure.org/2019,29429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,29429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Elektronische Kommunikation - Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG - Bereitstellung des Festnetzzugangs auf der Vorleistungsebene - Gemeinsame beträchtliche Marktmacht - Den Betreibern auferlegte spezifische Verpflichtungen - Von der nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 12.12.2007 - T-109/06

    Vodafone España und Vodafone Group / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Zur Anfechtbarkeit der angefochtenen Handlung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Unzulässigkeitsgründe, auf die das Gericht in den Beschlüssen vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission (T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48), abgestellt habe, auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

    Der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), auf den sich die Kommission berufe, sei wegen der Unterschiede zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Rechtssache, in der der genannte Beschluss ergangen sei, und denen der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig.

    Vorab ist erstens festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Aufgabenzuweisung an die NRB und die Kommission den NRB eine zentrale Rolle übertragen wollte, um die Ziele der Rahmenrichtlinie zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 72 bis 75), indem er ihnen Rechtsetzungsbefugnisse verlieh, die insbesondere zum Inhalt haben, anhand der Grundsätze des Wettbewerbsrechts die innerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Märkte für elektronische Kommunikation zu definieren (Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie), die Betreiber zu bestimmen, die auf diesen Märkten allein oder gemeinsam mit anderen über eine BMM verfügen (Art. 14 der Rahmenrichtlinie), und die Verpflichtungen festzulegen, die ihnen gegebenenfalls aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie).

    Außerdem kann die Kommission nach Art. 19 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie "im Hinblick auf die Verwirklichung der in Art. 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt" (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 75).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen der Kommission denen, die die anderen NRB oder das GEREK gegebenenfalls abgegeben haben, gleichwertig sind, so dass die betreffende NRB in einem Fall, in dem diese institutionellen Akteure widersprüchliche Stellungnahmen abgegeben haben, der Auffassung einer anderen NRB oder des GEREK und nicht der der Kommission folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 93 und 94, und vom 22. Februar 2008 Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 63 und 64).

    Auch wenn die Ausübung des in Art. 7 Abs. 5 Buchst. a der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Vetorechts verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, da die betreffende nationale Regulierungsbehörde dann nicht mehr berechtigt wäre, die geplante Maßnahme zu ergreifen, ist die Nichtausübung des Vetorechts dem Nichterlass einer Entscheidung gleichzustellen, der keine verbindliche Rechtswirkung erzeugt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 105 und 106, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 75 und 76).

    Zudem sieht keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass der Umstand, dass die Kommission nicht die zweite Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens einleitet, einer Zustimmung zu dem notifizierten Entwurf gleichzustellen wäre, die die nationale Regulierungsbehörde zum Handeln ermächtigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 95 und 96, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 66 und 68).

    Wenn die NRB beschließt, die nationale Maßnahme in ihrer ursprünglichen Form oder in geänderter Form anzunehmen, sind die sich aus dieser Maßnahme ergebenden verbindlichen Rechtswirkungen somit der betreffenden NRB zuzurechnen und nicht auf die Stellungnahme der Kommission oder auf die Nichteinleitung der zweiten Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens zurückzuführen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 106, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 77).

    Sodann ist festzustellen, dass das Europäische Konsultationsverfahren, wie es durch die Rahmenrichtlinie gestaltet wird, unabhängig davon, ob es sich um die erste oder die zweite Phase handelt, ausschließlich die Beziehungen zwischen der betreffenden NRB einerseits und der Kommission, den übrigen NRB und dem GEREK andererseits betrifft, weil die Rahmenrichtlinie zu einer möglichen Beteiligung der interessierten Kreise auf der Unionsebene schweigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 119 bis 122, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 90 bis 92).

    Somit können die Verfahrensrechte der interessierten Parteien vor den nationalen Gerichten gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 117 bis 121, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 88 bis 92).

    Da diese Rolle auf Änderungen der Rahmenrichtlinie zurückgeht, die nach dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), erfolgten, ist der vorliegende Fall von demjenigen zu unterscheiden, der zu dem genannten Beschluss geführt hat.

    Im vorliegenden Fall ist aber, da die Maßnahmen, um die es in der Rahmenrichtlinie geht, grundsätzlich nicht von der Kommission, sondern auf nationaler Ebene getroffen werden, eine Anhörung der interessierten Parteien auf nationaler Ebene ausreichend, zumindest dann, wenn die Kommission sich darauf beschränkt, eine Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie abzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 128, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 94).

    Die anfechtbare Handlung erzeugt somit keine verbindlichen Rechtswirkungen und die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung ist daher für den vorliegenden Fall nicht relevant (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 125 und 127).

    Die Klägerin macht geltend, der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Nach Ansicht der Klägerin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den maßgeblichen Umständen in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), ergangen ist.

    Als Erstes ist festzustellen, wie die Kommission zu Recht ausführt, dass die Klägerin nicht darlegt, in welcher Weise unterschiedliche Gegenstände der Stellungnahmen der Kommission es rechtfertigen sollen, die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache zu unterscheiden, in der der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), ergangen ist.

    Da die Kommission keine Gelegenheit mehr gehabt habe, später tätig zu werden, bringe die angefochtene Handlung - im Gegensatz zu den maßgeblichen Umständen der zur Stützung des Beschlusses vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 97) angeführten Rechtsprechung - den endgültigen Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines internen Verfahrens zum Ausdruck.

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht ungeachtet des Umstands, dass der Stellungnahme der Kommission keine weitere Handlung der Unionsorgane mehr folgte, im Gegensatz zu den von der Klägerin vorgetragenen maßgeblichen Umständen der oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung ausdrücklich entschieden hat, dass eine schriftliche Stellungnahme der Kommission nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie eine vorbereitende Handlung der Union im Rahmen eines Verfahrens darstellt, das zum Erlass einer nationalen Maßnahme durch die betreffende NRB führt (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 97).

    Zweitens spielen die NRB in dem durch die Rahmenrichtlinie eingeführten Regelwerk eine zentrale Rolle, und in diesem Zusammenhang verpflichtet Art. 4 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen dieser Behörden vorzusehen und auf diese Weise einen vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 101, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 71).

  • EuG, 22.02.2008 - T-295/06

    Base / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Zur Anfechtbarkeit der angefochtenen Handlung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Unzulässigkeitsgründe, auf die das Gericht in den Beschlüssen vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission (T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48), abgestellt habe, auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen der Kommission denen, die die anderen NRB oder das GEREK gegebenenfalls abgegeben haben, gleichwertig sind, so dass die betreffende NRB in einem Fall, in dem diese institutionellen Akteure widersprüchliche Stellungnahmen abgegeben haben, der Auffassung einer anderen NRB oder des GEREK und nicht der der Kommission folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 93 und 94, und vom 22. Februar 2008 Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 63 und 64).

    So muss eine NRB Abweichungen von der Stellungnahme der Kommission erläutern können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 65).

    Bezüglich der Stellungnahme der Kommission zu einem ihr von einer NRB zur Verfügung gestellten Maßnahmenentwurf sieht Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie keine förmliche Begründungspflicht vor (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 65).

    Jedenfalls könnte eine Begründungspflicht der NRB die Interessen der Klägerin nicht durch eine qualifizierte Veränderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 65).

    Auch wenn die Ausübung des in Art. 7 Abs. 5 Buchst. a der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Vetorechts verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, da die betreffende nationale Regulierungsbehörde dann nicht mehr berechtigt wäre, die geplante Maßnahme zu ergreifen, ist die Nichtausübung des Vetorechts dem Nichterlass einer Entscheidung gleichzustellen, der keine verbindliche Rechtswirkung erzeugt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 105 und 106, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 75 und 76).

    Zudem sieht keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass der Umstand, dass die Kommission nicht die zweite Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens einleitet, einer Zustimmung zu dem notifizierten Entwurf gleichzustellen wäre, die die nationale Regulierungsbehörde zum Handeln ermächtigen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 95 und 96, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 66 und 68).

    Wenn die NRB beschließt, die nationale Maßnahme in ihrer ursprünglichen Form oder in geänderter Form anzunehmen, sind die sich aus dieser Maßnahme ergebenden verbindlichen Rechtswirkungen somit der betreffenden NRB zuzurechnen und nicht auf die Stellungnahme der Kommission oder auf die Nichteinleitung der zweiten Phase des Europäischen Konsultationsverfahrens zurückzuführen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 106, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 77).

    Sodann ist festzustellen, dass das Europäische Konsultationsverfahren, wie es durch die Rahmenrichtlinie gestaltet wird, unabhängig davon, ob es sich um die erste oder die zweite Phase handelt, ausschließlich die Beziehungen zwischen der betreffenden NRB einerseits und der Kommission, den übrigen NRB und dem GEREK andererseits betrifft, weil die Rahmenrichtlinie zu einer möglichen Beteiligung der interessierten Kreise auf der Unionsebene schweigt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 119 bis 122, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 90 bis 92).

    Somit können die Verfahrensrechte der interessierten Parteien vor den nationalen Gerichten gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 117 bis 121, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 88 bis 92).

    Im vorliegenden Fall ist aber, da die Maßnahmen, um die es in der Rahmenrichtlinie geht, grundsätzlich nicht von der Kommission, sondern auf nationaler Ebene getroffen werden, eine Anhörung der interessierten Parteien auf nationaler Ebene ausreichend, zumindest dann, wenn die Kommission sich darauf beschränkt, eine Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie abzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 128, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48" Rn. 94).

    Zweitens spielen die NRB in dem durch die Rahmenrichtlinie eingeführten Regelwerk eine zentrale Rolle, und in diesem Zusammenhang verpflichtet Art. 4 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidungen dieser Behörden vorzusehen und auf diese Weise einen vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission, T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 101, und vom 22. Februar 2008, Base/Kommission, T-295/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:48, Rn. 71).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Um festzustellen, ob eine vor dem Unionsrichter nach Art. 263 AEUV angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, wollte Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verleihen, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    Die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit kann nämlich nicht zum Wegfall der in Art. 263 AEUV ausdrücklich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen führen (Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 40).

    Auch wenn Art. 263 AEUV die Überprüfung von nicht verbindlichen Unionshandlungen durch den Gerichtshof ausschließt, verleiht ihm nämlich Art. 267 AEUV die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    So verfügen die NRB bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktionen über eine weitreichende Befugnis, um die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes in jedem Einzelfall beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a., C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes stützt sich die Klägerin auf das Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692, Rn. 37 und 38), in dem der Gerichtshof sich zu der in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtung der NRB geäußert hat, den nach Abs. 1 dieser Bestimmung veröffentlichten Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen in den Rn. 34 und 35 dieses Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), auch entschieden hat, dass gemäß Art. 288 AEUV eine solche Empfehlung grundsätzlich nicht verbindlich ist, und dass daraus folgt, dass die NRB beim Erlass einer Entscheidung nicht an die Empfehlung 2009/396 gebunden ist.

    Das ist auch der Sinn der Rn. 38 des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), in der der Gerichtshof entschieden hat, dass eine NRB von dem in der Empfehlung 2009/396 empfohlenen "reinen BU-LRIC"-Modell "unter Angabe ihrer Gründe" abweichen kann.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Die etwaige Beteiligung der Kommission, der anderen NRB und des GEREK im Lauf des Verfahrens, das zum Erlass nationaler Maßnahmen führt, kann deren Einstufung als "nationale Maßnahmen" nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der Kommission, der anderen NRB und des GEREK eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem die betreffende NRB die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen dieser institutionellen Akteure gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 41 bis 44).

    Daher rechtfertigt es der Wortlaut von Art. 263 AEUV in seiner Auslegung im Licht der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, dass die Handlungen, die von den anderen institutionellen Akteuren als der betreffenden NRB vorgenommen wurden, nicht nach Art. 263 AEUV vom Unionsrichter überprüft werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

    Altair Chimica

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Als Zweites hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerin hervorhebt, in seinem Urteil vom 11. September 2003, Altair Chimica (C-207/01, EU:C:2003:451, Rn. 41), die Auffassung vertreten, dass die Empfehlungen zwar keine bindenden Wirkungen entfalten sollen und keine Rechte begründen können, auf die sich die Einzelnen vor einem nationalen Gericht berufen können, dass sie aber rechtlich nicht völlig wirkungslos sind.

    Erstens hat der Gerichtshof in derselben Randnummer des Urteils, das die Klägerin anführt, die in Betracht gezogenen Rechtswirkungen verdeutlicht, indem er erläutert hat, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Empfehlungen zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Gemeinschaftsvorschriften ergänzen sollen (vgl. Urteil vom 11. September 2003, Altair Chimica, C-207/01, EU:C:2003:451, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Als Drittes beruft sich die Klägerin auf die Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 57 bis 59), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 30), die staatliche Beihilfen betreffen.
  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG -

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Wathelet, C-149/15, EU:C:2016:840, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Als Drittes beruft sich die Klägerin auf die Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 57 bis 59), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 30), die staatliche Beihilfen betreffen.
  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Auszug aus EuG, 09.07.2019 - T-660/18
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, diese Auslegung aber nicht den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 28. Februar 2017, NF/Europäischer Rat, T-192/16, EU:T:2017:128, Rn. 74).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • EuGH, 16.04.2015 - C-3/14

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog - Vorlage zur

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

    In einer späteren Entscheidung hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, aus dem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache - C-28/15 - ergebe sich nicht, dass der Umstand, einer Handlung der Kommission "weitestgehend Rechnung tragen" zu müssen, eine Verpflichtung für die nationale Regulierungsbehörde bedeute, dem Inhalt dieser Handlung nachzukommen, weil Rn. 38 des Urteils - C-28/15 - ausdrücklich das Gegenteil besage (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P [ECLI:EU:C:2021:142], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 37 f.; in diesem Sinne auch bereits die Vorinstanz: EuG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - T-660/18 [ECLI:EU:T:2019:546], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 42 f.).
  • EuG, 01.03.2023 - T-324/21

    Harley-Davidson Europe und Neovia Logistics Services International/ Kommission

    Wären solche Ergebnisse oder Meinungen verbindlich, würde es nämlich nicht ausreichen, dass die Kommission sie so weit wie möglich berücksichtigt, weil sie dann Gefahr liefe, den Wortlaut und den Zweck von Art. 4 der Verordnung Nr. 182/2011 zu verfälschen, sondern müsste sie ihnen Folge leisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission, T-660/18, EU:T:2019:546, Rn. 44).

    Wie die Klägerinnen jedoch zu Recht geltend machen, ist von der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass die Verpflichtung, "so weit wie möglich" die Stellungnahmen zu berücksichtigen, eine Begründungspflicht in dem Sinne aufstellt, dass die Kommission Abweichungen vom Ergebnis der Beratungen im Ausschuss und der abgegebenen Stellungnahme erläutern können muss (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission, T-660/18, EU:T:2019:546, Rn. 47).

  • EuG, 11.12.2023 - T-108/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Zwar sind die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, diese Auslegung kann aber nicht den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission, T-660/18, EU:T:2019:546, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2023 - T-109/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Zwar sind die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, diese Auslegung kann aber nicht den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission, T-660/18, EU:T:2019:546, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die VodafoneZiggo Group BV (im Folgenden: VodafoneZiggo) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission (T-660/18, EU:T:2019:546, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat, die in dem Schreiben vom 30. August 2018 enthalten sein soll, das die Europäische Kommission an die Autoriteit Consument en Markt (Behörde für Verbraucher- und Marktangelegenheiten, Niederlande, im Folgenden: ACM), gerichtet hatte und das die Stellungnahme der Kommission zu einem ihr von der ACM zur Verfügung gestellten Entwurf zweier Maßnahmen betreffend den niederländischen Vorleistungsmarkt für Zugänge an einem festen Standort (Sachen NL/2018/2099 und NL/2018/2100) (C[2018] 5848 final, im Folgenden: streitige Handlung) enthält.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

    18 Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384, Rn. 72 bis 75), und vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission (T-660/18, EU:T:2019:546, Rn. 32).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Par son pourvoi, VodafoneZiggo Group BV (ci-après « VodafoneZiggo ") demande l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de l'Union européenne du 9 juillet 2019, VodafoneZiggo Group/Commission (T-660/18, ci-après l'« ordonnance attaquée ", EU:T:2019:546), par laquelle celui-ci a rejeté comme irrecevable son recours tendant à l'annulation de la lettre du 30 août 2018 de la Commission européenne, adressée à l'Autoriteit Consument en Markt (Autorité des consommateurs et des marchés, Pays-Bas, ci-après l'« ACM "), et contenant ses observations sur un projet de mesures mis à sa disposition par l'ACM, relatives au marché de la fourniture en gros d'accès en position déterminée aux Pays-Bas (affaires NL/2018/2099 et NL/2018/2010) [C(2018) 5848 final, ci-après la « lettre litigieuse "].
  • EuG, 22.12.2022 - T-726/22

    Grapevine/ Kommission

    En effet, si les conditions de recevabilité prévues à l'article 263 TFUE doivent être interprétées à la lumière du droit fondamental à une protection juridictionnelle effective, cette lecture ne peut pour autant aboutir à écarter les conditions expressément prévues par ledit traité (voir ordonnance du 9 juillet 2019, VodafoneZiggo Group/Commission, T-660/18, EU:T:2019:546, point 114 et jurisprudence citée).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht