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   EuG, 07.12.2022 - T-709/21   

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EuG, 07.12.2022 - T-709/21 (https://dejure.org/2022,37091)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2022 - T-709/21 (https://dejure.org/2022,37091)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - T-709/21 (https://dejure.org/2022,37091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    WhatsApp Ireland/ Comité européen de la protection des données

    Nichtigkeitsklage - Schutz personenbezogener Daten - Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde - Beilegung der Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden durch den Europäischen Datenschutzausschuss - Verbindlicher Beschluss - Art. 60 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Schutz personenbezogener Daten - Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde - Beilegung der Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden durch den Europäischen Datenschutzausschuss - Verbindlicher Beschluss - Art. 60 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Ist ein Kläger jedoch nicht einer der sogenannten "privilegierten", in Art. 263 Abs. 2 AEUV einzeln namentlich genannten Kläger, so muss nach ständiger Rechtsprechung die Handlung, um eine von diesem Kläger anfechtbare Handlung darzustellen, verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; siehe auch Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht ist wiederholt entschieden worden, dass bei der Ausarbeitung von Rechtsakten in mehrphasigen Verfahren Zwischenmaßnahmen, die den endgültigen Beschluss vorbereiten sollen, grundsätzlich keine anfechtbaren Handlungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Ausnahmen von dem oben unter Rn. 43 dargelegten Grundsatz betreffen Fälle, in denen die Zwischenmaßnahme eigenständige Rechtswirkungen entfaltet, hinsichtlich deren kein ausreichender Rechtsschutz im Rahmen einer Klage gegen den das Verfahren abschließenden Beschluss gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11 und 12, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53 und 54).

    Umgekehrt kann nach ständiger Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit einer nicht anfechtbaren Handlung der Union, die als Grundlage für eine andere Handlung dient, bei einer Klage gegen diese zweite Handlung geltend gemacht werden (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12 und im Umkehrschluss die vorstehenden Rechtsprechungsnachweise).

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Denn anders als der endgültige Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde kann er WhatsApp nicht unmittelbar entgegengehalten werden und stellt für WhatsApp eine vorbereitende Handlung oder eine Zwischenmaßnahme in einem Verfahren dar, das nach den oben in den Rn. 23 bis 26 sowie Rn. 31 genannten Art. 58 Abs. 2, 60, 63 und 65 der Verordnung 2016/679 mit dem Erlass eines an das Unternehmen gerichteten, endgültigen Beschlusses einer nationalen Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden muss (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).

    Derartige Ausnahmen sind etwa im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 20), im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 55 bis 63) und im Vorfeld einer endgültigen Verfügung bei einer akzessorischen oder Sicherungsmaßnahme zur vorläufigen Dienstenthebung eines von einem Disziplinarverfahren betroffenen Beamten bejaht worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission, 18/65 und 35/65, EU:C:1966:24, S. 174).

    Darüber hinaus hat der angefochtene Beschluss gegenüber WhatsApp keine eigenständige Rechtswirkung im Vergleich zum endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde: Alle in dem ersten Beschluss enthaltenen Beurteilungen werden im zweiten Beschluss übernommen, und der erste Beschluss hat keine vom Inhalt des zweiten unabhängige Wirkung, im Gegensatz zu den Konstellationen, zu den die oben in Rn. 44 erwähnten Urteile vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission (18/65 und 35/65, EU:C:1966:24), vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256), und vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2001:528), ergangen sind.

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Genauer gesagt hat der AEU-Vertrag namentlich mit seinem Art. 263 über direkte Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und mit seinem Art. 267 zu den Fällen, in denen der Gerichtshof insbesondere über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens entscheidet, ein vollständiges System von Rechtsbehelfen geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40).

    In dieser Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält und Zweifel an der Gültigkeit dieser Handlung hat, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend erneut Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die Begünstigten ab dem Zeitpunkt des Erlasses eines solchen Beschlusses der Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt sind (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 56).

    Mit dieser Logik ließ sich insbesondere die Entscheidung rechtfertigen, dass ein Kläger, der einen Beschluss der Union unmittelbar vor dem Gerichtshof der Europäischen Union hätte anfechten können, die Gültigkeit dieses Beschlusses später nicht mehr in Frage stellen kann, vor allem nicht in einem nachfolgenden Verfahren vor einem nationalen Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Derartige Ausnahmen sind etwa im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 20), im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 55 bis 63) und im Vorfeld einer endgültigen Verfügung bei einer akzessorischen oder Sicherungsmaßnahme zur vorläufigen Dienstenthebung eines von einem Disziplinarverfahren betroffenen Beamten bejaht worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission, 18/65 und 35/65, EU:C:1966:24, S. 174).

    Darüber hinaus hat der angefochtene Beschluss gegenüber WhatsApp keine eigenständige Rechtswirkung im Vergleich zum endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde: Alle in dem ersten Beschluss enthaltenen Beurteilungen werden im zweiten Beschluss übernommen, und der erste Beschluss hat keine vom Inhalt des zweiten unabhängige Wirkung, im Gegensatz zu den Konstellationen, zu den die oben in Rn. 44 erwähnten Urteile vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission (18/65 und 35/65, EU:C:1966:24), vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256), und vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2001:528), ergangen sind.

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Derartige Ausnahmen sind etwa im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 20), im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 55 bis 63) und im Vorfeld einer endgültigen Verfügung bei einer akzessorischen oder Sicherungsmaßnahme zur vorläufigen Dienstenthebung eines von einem Disziplinarverfahren betroffenen Beamten bejaht worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission, 18/65 und 35/65, EU:C:1966:24, S. 174).

    Darüber hinaus hat der angefochtene Beschluss gegenüber WhatsApp keine eigenständige Rechtswirkung im Vergleich zum endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde: Alle in dem ersten Beschluss enthaltenen Beurteilungen werden im zweiten Beschluss übernommen, und der erste Beschluss hat keine vom Inhalt des zweiten unabhängige Wirkung, im Gegensatz zu den Konstellationen, zu den die oben in Rn. 44 erwähnten Urteile vom 5. Mai 1966, Gutmann/Kommission (18/65 und 35/65, EU:C:1966:24), vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256), und vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2001:528), ergangen sind.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn ein solcher Kläger nicht Adressat der von ihm angefochtenen Handlung ist, die Voraussetzung, dass durch die Handlung eine qualifizierte Änderung der Rechtsstellung des Klägers erfolgen muss, sich mit den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen überschneidet, d. h. - wenn die angefochtene Handlung kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - damit, dass der Kläger von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38).

    Ausnahmen von dem oben unter Rn. 43 dargelegten Grundsatz betreffen Fälle, in denen die Zwischenmaßnahme eigenständige Rechtswirkungen entfaltet, hinsichtlich deren kein ausreichender Rechtsschutz im Rahmen einer Klage gegen den das Verfahren abschließenden Beschluss gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11 und 12, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 24.11.2005 - C-136/04

    Deutsches Milch-Kontor - Ausfuhrerstattungen - Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68,

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Schließlich ist in Bezug auf den oben in Rn. 33 zitierten 143. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679, der darauf hindeuten könnte, dass eine Klage wie die von WhatsApp vor dem Gericht erhobene zulässig wäre, darauf hinzuweisen, dass ein Erwägungsgrund einer Verordnung zwar dazu beitragen kann, Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, jedoch selbst keine solche Vorschrift darstellt und dass die Präambel eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich ist (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C-136/04, EU:C:2005:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Dies erklärt sich daraus, dass das Kontrollverfahren in diesem Stadium abgeschlossen ist, dass - da die zurückzufordernden Beträge automatisch gemäß dem Beschluss der Kommission und der den betroffenen Unternehmen zuvor gewährten Beihilfen bestimmt werden - keine zusätzliche inhaltliche Würdigung vorzunehmen ist, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Rückforderung dieser Beihilfen selbst zu veranlassen und sie - außer unter sehr außergewöhnlichen Umständen - erfolgreich durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, EU:C:1988:285, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 15 und 16, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, EU:C:1997:163), und dass Dritte auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vor der betreffenden Verwaltung oder vor nationalen Gerichten die Rückzahlung der entsprechenden Beihilfen verlangen können, ohne selbst die Beweislast dafür tragen zu müssen, dass diese rechtswidrig gewährt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Minister für Kultur und Kommunikation, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 23 und 39 bis 41).
  • EuGH, 07.06.1988 - 63/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-709/21
    Dies erklärt sich daraus, dass das Kontrollverfahren in diesem Stadium abgeschlossen ist, dass - da die zurückzufordernden Beträge automatisch gemäß dem Beschluss der Kommission und der den betroffenen Unternehmen zuvor gewährten Beihilfen bestimmt werden - keine zusätzliche inhaltliche Würdigung vorzunehmen ist, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Rückforderung dieser Beihilfen selbst zu veranlassen und sie - außer unter sehr außergewöhnlichen Umständen - erfolgreich durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, EU:C:1988:285, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 15 und 16, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, EU:C:1997:163), und dass Dritte auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vor der betreffenden Verwaltung oder vor nationalen Gerichten die Rückzahlung der entsprechenden Beihilfen verlangen können, ohne selbst die Beweislast dafür tragen zu müssen, dass diese rechtswidrig gewährt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Minister für Kultur und Kommunikation, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 23 und 39 bis 41).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 04.06.1992 - C-157/90

    Infortec / Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.03.2018 - T-442/16

    Sroubárna zdánice / Rat - Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen - Einfuhren

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

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