Rechtsprechung
   EuG, 13.12.2018 - T-739/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,43182
EuG, 13.12.2018 - T-739/17 (https://dejure.org/2018,43182)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-739/17 (https://dejure.org/2018,43182)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-739/17 (https://dejure.org/2018,43182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,43182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Euracoal u.a./ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2010/75/EU - Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken - Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.03.2018 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 32).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den Betroffenen steht im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist ein nationales Gericht der Auffassung, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Kläger den angefochtenen Beschluss aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, können sie nämlich im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, der gegen eine Handlung eines Mitgliedstaats, die eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie und des angefochtenen Beschlusses darstellt, gerichtet ist, bei der Erteilung einer Genehmigung nach den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2010/75 oder bei der Überprüfung und der Aktualisierung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde gemäß Art. 21 dieser Richtlinie die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen und das nationale Gericht veranlassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.01.2016 - T-434/13

    Doux / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Grund, die in der dritten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit anders als in dessen zweiter Variante auszulegen (Beschluss vom 8. Oktober 2015, Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias/Rat, T-731/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:821, Rn. 25, und Urteil vom 14. Januar 2016, Doux/Kommission, T-434/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:7, Rn. 36).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    In jedem Fall weist das Gericht darauf hin, dass die Zulässigkeit einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, die das Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 18, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 32).
  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Unionsregelung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn diese Regelung sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    In jedem Fall weist das Gericht darauf hin, dass die Zulässigkeit einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, die das Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 18, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 32).
  • EuG, 08.10.2015 - T-731/14

    Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Grund, die in der dritten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit anders als in dessen zweiter Variante auszulegen (Beschluss vom 8. Oktober 2015, Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias/Rat, T-731/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:821, Rn. 25, und Urteil vom 14. Januar 2016, Doux/Kommission, T-434/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:7, Rn. 36).
  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung etwaige wirtschaftliche Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses nicht die Rechtsstellung betreffen, sondern allein die faktische Lage der Kläger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 62, und Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 75).
  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung etwaige wirtschaftliche Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses nicht die Rechtsstellung betreffen, sondern allein die faktische Lage der Kläger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 62, und Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 75).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-739/17
    Ferner ist, soweit erforderlich, darauf hinzuweisen, dass Euracoal und der Deutsche Braunkohlen-Industrie-Verein, da sie Verbände sind, die die Interessen der Industrie auf Unionsebene und auf nationaler Ebene vertreten, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, wenn die von ihnen vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind oder wenn sie ein eigenes Interesse geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 56, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht