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   EuG, 07.12.2022 - T-747/21   

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https://dejure.org/2022,35254
EuG, 07.12.2022 - T-747/21 (https://dejure.org/2022,35254)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2022 - T-747/21 (https://dejure.org/2022,35254)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - T-747/21 (https://dejure.org/2022,35254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/ EUIPO - Neng (Fohlenelf)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Fohlenelf - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 94 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Europäischer Gerichtshof

    Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/ EUIPO - Neng (Fohlenelf)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Fohlenelf - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 94 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Marke Fohlenelf von Borussia Mönchengladbach nur teilweise wegen fehlender ernsthafter Nutzung verfallen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Borussia Mönchengladbach: Marke "Fohlenelf" wird von Gladbach ausreichend genutzt

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • SpuRt 2023, 37
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 15.09.2011 - T-434/09

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Die Beurteilung, ob die Benutzung der angegriffenen Marke ernsthaft ist, hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM], T-434/09, EU:T:2011:481, Rn. 27).

    Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein geringes Volumen von unter der angegriffenen Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-434/09, EU:T:2011:481, Rn. 28).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40).

    In Bezug auf den Umfang der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 41).

  • EuG, 25.09.2015 - T-684/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Bolloré (BLUECO) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 25. September 2015, Copernicus-Trademarks/HABM - Bolloré [BLUECO], T-684/13, EU:T:2015:699, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer durch deren Entscheidung nicht beschwert, wenn sie dem Antrag dieses Beteiligten auf der Grundlage eines der Eintragungshindernisse oder der Gründe für die Nichtigkeit einer Marke oder, allgemeiner, nur eines Teils der von diesem Beteiligten vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen von ihm angeführten Gründe oder Argumente zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (vgl. Urteil vom 25. September 2015, BLUECO, T-684/13, EU:T:2015:699, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.04.2019 - T-223/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (ADAPTA POWDER COATINGS) - Unionsmarke

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Aufgrund einer solchen Unregelmäßigkeit kann das Verwaltungsverfahren nämlich nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass es andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Adapta Color/EUIPO - Coatings Foreign IP [ADAPTA POWDER COATINGS], T-223/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:245, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.10.2017 - T-404/16

    Galletas Gullón / EUIPO - O2 Holdings (Forme d'un paquet de biscuits) -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen aus Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 4 ergibt, dass die zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke vorgelegten Beweise Kataloge umfassen können, und dass zum anderen die Vorlage von Buchführungsunterlagen mit den Verkaufszahlen oder von Rechnungen für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke nicht unerlässlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2017, Galletas Gullón/EUIPO - O2 Holdings [Form einer Kekspackung], T-404/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:745, Rn. 60).
  • EuG, 30.09.2016 - T-355/15

    Alpex Pharma / EUIPO - Astex Pharmaceuticals (ASTEX)

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Der Vertrieb eigener Waren unter einer eigenen Marke wie im Fall der Klägerin kann nämlich für diese Art von Dienstleistungen nicht als rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke angesehen werden, da es sich nicht um eine externe Dienstleistung handelt, die Dritten angeboten wird, und eine Dienstleistung im Allgemeinen eine wirtschaftliche Gegenleistung voraussetzt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. September 2016, Alpex Pharma/EUIPO - Astex Pharmaceuticals [ASTEX], T-355/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:591, Rn. 37 und 38).
  • EuG, 11.04.2019 - T-323/18

    Fomanu/ EUIPO - Fujifilm Imaging Germany (Représentation d'un papillon) -

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Nach der Rechtsprechung wird dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (Urteil vom 11. April 2019, Formanu/EUIPO - Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T-323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 47).
  • EuG, 13.06.2019 - T-398/18

    Pielczyk/ EUIPO - Thalgo TCH (DERMÆPIL SUGAR EPIL SYSTEM)

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Für solche Situationen sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch genügt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form der eingetragenen Marke darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2019, Pielczyk/EUIPO - Thalgo TCH [DERMÆPIL SUGAR EPIL SYSTEM], T-398/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:415, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2010 - T-487/08

    Kureha / OHMI - Sanofi-Aventis (KREMEZIN)

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich ist, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2010, Kureha/HABM - Sanofi-Aventis [KREMEZIN], T-487/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:237, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.04.2020 - T-78/19

    Lidl Stiftung/ EUIPO - Plásticos Hidrosolubles (green cycles)

    Auszug aus EuG, 07.12.2022 - T-747/21
    Nach der Rechtsprechung wird, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist (Urteile vom 12. Dezember 2018, Der Grüne Punkt/EUIPO - Halston Properties [Darstellung eines Kreises mit zwei Pfeilen], T-253/17, EU:T:2018:909, Rn. 29, und vom 29. April 2020, Lidl Stiftung/EUIPO - Plásticos Hidrosolubles [green cycles], T-78/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:166, Rn. 26).
  • EuG, 05.03.2019 - T-263/18

    Meblo Trade/ EUIPO - Meblo Int (MEBLO) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuG, 12.12.2018 - T-253/17

    Der Grüne Punkt/ EUIPO - Halston Properties (Représentation d'un cercle avec deux

  • EuG, 25.05.2016 - T-805/14

    Stagecoach Group / EUIPO (MEGABUS.COM)

  • EuG, 12.03.2020 - T-321/19

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (Jokers WILD Casino) - Unionsmarke -

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2022, Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/EUIPO - Neng [Fohlenelf], T-747/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:773, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.12.2023 - T-298/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet) - Unionsmarke -

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2022, Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/EUIPO - Neng [Fohlenelf], T-747/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:773, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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