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   EuG, 12.05.2021 - T-816/17, T-318/18   

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EuG, 12.05.2021 - T-816/17, T-318/18 (https://dejure.org/2021,12619)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2021 - T-816/17, T-318/18 (https://dejure.org/2021,12619)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - T-816/17, T-318/18 (https://dejure.org/2021,12619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxemburg/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Luxemburg zugunsten von Amazon durchgeführte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Verrechnungspreis ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Von Luxemburg zugunsten von Amazon durchgeführte Beihilfe; Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird; Steuervorbescheid (tax ruling); Verrechnungspreis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, für nichtig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beschluss der EU-Kommission zur Besteuerung der europäischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns in Luxemburg nichtig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kommissionsbeschluss gekippt: Amazon muss keine Steuern an die EU nachzahlen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 107 AEUV
    Kein selektiver Vorteil bzw. keine EU-rechtswidrige Beihilfe zugunsten von Amazon

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Daher sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung, auch wenn sie Fragen betreffen, die nicht in der Union harmonisiert sind, vom Anwendungsbereich der Regelung in Bezug auf die Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht ausgeschlossen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 142).

    Folglich haben sie in diesem Kontext jede Maßnahme zu unterlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen könnte (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 143).

    Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verschafft eine solche Maßnahme ihrem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subvention im strengen Sinne des Wortes darstellen, dieser aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 146).

    Daher ist, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten, die sich aus der Anwendung der fraglichen Maßnahme ergibt, mit seiner Situation ohne die fragliche Maßnahme zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C-91/17 P und C-92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 114), wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 147).

    Diese Preise werden nämlich zwischen Unternehmen vereinbart, die derselben Gruppe angehören, so dass sie den Marktkräften nicht unterliegen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 148).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission, wenn sie im Rahmen ihrer Befugnis nach Art. 107 Abs. 1 AEUV eine steuerliche Maßnahme prüft, die einem solchen integrierten Unternehmen gewährt wurde, die Steuerbelastung eines solchen integrierten Unternehmens, die sich aus der Anwendung dieser steuerlichen Maßnahme ergibt, mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerbelastung eines Unternehmens in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation, das seine Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt, vergleichen kann (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 149).

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 95 dieses Urteils das Erfordernis anerkannt, eine abweichende Beihilferegelung "mit der sonst anwendbaren Regelung zu vergleichen, die auf der Differenz zwischen Erträgen und Kosten eines Unternehmens beruht, das sich in freiem Wettbewerb betätigt" (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 150).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Kommission den Fremdvergleichsgrundsatz anwendet, um zu kontrollieren, ob der steuerpflichtige Gewinn eines integrierten Unternehmens in Anwendung einer steuerlichen Maßnahme einer verlässlichen Annäherung an einen zu Marktbedingungen erzielten steuerpflichtigen Gewinn entspricht, sie das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur unter der Voraussetzung feststellen kann, dass die Abweichung zwischen den beiden Faktoren des Vergleichs über die Ungenauigkeiten hinausgeht, die der für die Erlangung dieser Annäherung verwendeten Methode innewohnen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 152).

    Zwar ist die Kommission nicht formal an die OECD-Leitlinien gebunden, jedoch stützen sich diese Leitlinien auf Arbeiten von Expertengruppen, sie spiegeln den internationalen Konsens zu Verrechnungspreisen wider und haben daher gewisse praktische Bedeutung in der Auslegung von Verrechnungspreisfragen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 155).

    Daher genügt allein die Feststellung eines methodologischen Fehlers für sich genommen grundsätzlich nicht, um nachzuweisen, dass ein Steuervorbescheid einer bestimmten Gesellschaft einen Vorteil gewährt habe, und um folglich das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nachzuweisen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 201).

    In diesem Kontext hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 194; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

    In diesem Kontext hat die Kommission den Umstand zu berücksichtigen, dass ihr der Fremdvergleichsgrundsatz gestattet, zu prüfen, ob ein von einem Mitgliedstaat gebilligter Verrechnungspreis einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis entspricht und ob die eventuell im Rahmen dieser Prüfung festgestellte Abweichung nicht über Ungenauigkeiten hinausgeht, die der für die Erlangung dieser Annäherung verwendeten Methode innewohnen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 196).

    Mit der Prüfung der im Rahmen einer solchen Klage geltend gemachten Klagegründe wird daher ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 197; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 84).

    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C-533/12 P und C-536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 15, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 87, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 198).

    Die Kontrolle des Gerichts soll daher überprüfen, ob die im angefochtenen Beschluss festgestellten Fehler, auf die die Kommission ihre Feststellung eines Vorteils stützte, über Ungenauigkeiten hinausgehen, die der Anwendung einer Methode zur Erlangung einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis innewohnen (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 199).

    Insoweit sind in Ergänzung zu den Ausführungen oben in den Rn. 123 bis 126 im Hinblick auf den Inhalt des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), die Beweisanforderungen zu klären, denen die Kommission im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Kontext eines Steuervorbescheids wie dem fraglichen unterliegt.

    Zunächst hat das Gericht in Rn. 152 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), entschieden, dass, wenn die Kommission den Fremdvergleichsgrundsatz anwendet, um zu kontrollieren, ob der steuerpflichtige Gewinn eines integrierten Unternehmens in Anwendung einer steuerlichen Maßnahme (erster Faktor des Vergleichs) einer verlässlichen Annäherung an einen zu Marktbedingungen erzielten steuerpflichtigen Gewinn (zweiter Faktor des Vergleichs) entspricht, sie das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur unter der Voraussetzung feststellen kann, dass die Abweichung zwischen den beiden Faktoren des Vergleichs über die Ungenauigkeiten hinausgeht, die der für die Erlangung dieser Annäherung verwendeten Methode innewohnen.

    Sodann hat das Gericht in den Rn. 201 und 211 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), klargestellt, dass allein die Missachtung von methodologischen Vorschriften nicht zwangsläufig zu einer Verminderung der Steuerbelastung führte.

    Eine solche Auslegung des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks "grundsätzlich" in den Rn. 201 und 211 sowie aus Rn. 212 dieses Urteils, in dem klargestellt wird, dass die Kommission in dieser Rechtssache keinen Gesichtspunkt angeführt hatte, der den Schluss zuließ, dass die Wahl der im fraglichen Steuervorbescheid gebilligten Methode zwangsläufig zu einem zu niedrigen Ergebnis führte, ohne dass ein Vergleich mit dem Ergebnis erfolgte, das in Anwendung der von ihr befürworteten Methode erlangt worden wäre.

    Zwar ist das Gericht im Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 247 und 250), davon ausgegangen, dass die Prüfung des Vorliegens eines Vorteils durch eine Vorabverständigung über die Preise, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war, unter Berücksichtigung des Kontexts der Zeit zu erfolgen hat, in der sie geschlossen wurde.

    Vor allem ist zur Wahl der Verrechnungspreismethode als solche daran zu erinnern, dass, wie in Rn. 202 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), dargelegt, die verschiedenen Methoden zur Festsetzung von Verrechnungspreisen sich bemühen, die Gewinn-Niveaus zu erreichen, die fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise widerspiegeln, und grundsätzlich nicht geschlossen werden kann, dass eine Methode zu keiner verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis führen könne.

    Aus Rn. 154 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission (T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669), ergibt sich, dass der Kommission zwar nicht vorgeworfen werden kann, eine Verrechnungspreismethode verwendet zu haben, die sie als im vorliegenden Fall angemessen ansieht, um die Höhe der Verrechnungspreise für eine Transaktion oder für mehrere eng verbundene Transaktionen zu prüfen, die Teil der beanstandeten Maßnahme sind, es jedoch der Kommission obliegt, ihre Methodenentscheidung zu rechtfertigen.

    Schließlich muss die Kommission, wenn sie im Rahmen ihrer Befugnis nach Art. 107 Abs. 1 AEUV eine steuerliche Maßnahme prüft, die einem integrierten Unternehmen gewährt wurde, die Steuerbelastung eines solchen integrierten Unternehmens, die sich aus der Anwendung der betreffenden steuerlichen Maßnahme ergibt, mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerbelastung eines Unternehmens in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation, das seine Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt, vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 149).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Daraus folgt, dass die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen kann, sofern die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81).

    Außerdem werden diese Schlussfolgerungen durch das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), zum belgischen Steuerrecht, das vorsah, dass die integrierten Unternehmen und die eigenständigen Unternehmen unter denselben Voraussetzungen behandelt werden, untermauert.

    Insbesondere macht Irland geltend, dass die Rechtsprechung der Unionsgerichte, nämlich das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), "nicht besagt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den [Fremdvergleichsgrundsatz] anzuwenden".

    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), keinen vom nationalen Recht unabhängigen unionsrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt.

    Sie weist zunächst darauf hin, dass der angefochtene Beschluss die OECD-Leitlinien nicht als verbindliche Normen anwende, sondern als ein Instrument, das bei der Anwendung des vom Gerichtshof in Rn. 95 des Urteils vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), aufgestellten Kriteriums helfe.

  • EuG, 20.09.2019 - T-674/17

    Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/ Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 40 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 142 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts zwar den Streithelfer nicht daran hindern, neue und andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (vgl. Urteil vom 20. September 2019, Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/Kommission, T-674/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:651, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmungen verleihen dem Streithelfer mit anderen Worten das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie die Anträge einer der Parteien unterstützen und nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde (vgl. Urteil vom 20. September 2019, Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/Kommission, T-674/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:651, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    In diesem Kontext hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 194; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    In diesem Kontext hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 194; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Folglich verschafft eine solche Maßnahme ihrem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subvention im strengen Sinne des Wortes darstellen, dieser aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 22, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 146).
  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Steuerpflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14; vgl. auch Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2019, Niederlande u. a./Kommission, T-760/15 und T-636/16, EU:T:2019:669, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen grundsätzlich der Kommission obliegt, im angefochtenen Beschluss den Beweis für das Vorliegen einer solchen Beihilfe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95).
  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-816/17
    Im Fall der steuerlichen Maßnahmen kann das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56).
  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit

  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 26.04.2018 - C-91/17

    Cellnex Telecom / Kommission

  • EuGH, 14.12.2023 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021, Luxemburg und Amazon/Kommission (T-816/17 und T-318/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:252), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (ABl. 2018, L 153, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Mit Klageschrift, die am 14. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Großherzogtum Luxemburg die Klage in der Rechtssache T-816/17, mit der beantragt wurde, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, hilfsweise, ihn insoweit für nichtig zu erklären, als die Rückforderung der darin bezeichneten Beihilfe angeordnet wurde.

    Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Amazon EU Sàrl und Amazon.com (im Folgenden zusammen: Amazon) die Klage in der Rechtssache T-318/18, mit der beantragt wurde, die Art. 1 bis 4 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären.

    - Erstens wandten sie sich im Rahmen des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-816/17 sowie des ersten bis vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-318/18 im Wesentlichen gegen die Feststellung der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils zugunsten von LuxOpCo im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

    - Zweitens beanstandeten sie im Rahmen der dritten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-816/17 und des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T-318/18 die ergänzenden Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Steuervorteils zugunsten von LuxOpCo im Sinne dieser Vorschrift.

    - Drittens rügten sie im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-816/17 sowie des sechsten und des siebten Klagegrundes in der Rechtssache T-318/18 die Feststellungen und ergänzenden Feststellungen der Kommission zur Selektivität des fraglichen Steuervorbescheids.

    - Viertens machte das Großherzogtum Luxemburg im Rahmen des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-816/17 geltend, die Kommission habe die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der direkten Steuern verletzt.

    - Fünftens trugen das Großherzogtum Luxemburg und Amazon im Rahmen des vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-816/17 und im Rahmen des achten Klagegrundes in der Rechtssache T-318/18 vor, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt.

    - Sechstens vertraten sie im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes sowie der ersten Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-816/17 und des achten Klagegrundes in der Rechtssache T-318/18 die Auffassung, dass die OECD-Leitlinien von 2017, wie sie die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses verwendet habe, im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.

    - Siebtens stellten sie im Rahmen des fünften Klagegrundes, der zur Stützung der Hilfsanträge geltend gemacht wurde, in der Rechtssache T-816/17 und des neunten Klagegrundes in der Rechtssache T-318/18 die Begründetheit der Erwägungen der Kommission zu der von ihr angeordneten Rückforderung der Beihilfe in Frage.

    Nachdem das Gericht die Rechtssachen T-816/17 und T-318/18 zu gemeinsamer Entscheidung durch das angefochtene Urteil verbunden hatte, erklärte es den streitigen Beschluss mit diesem Urteil für nichtig.

    Zunächst gab es der ersten und der zweiten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-816/17 sowie dem zweiten und dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T-318/18 statt, mit denen geltend gemacht worden war, dass die Kommission im Rahmen ihrer Feststellung das Vorliegen eines Vorteils nicht nachgewiesen habe.

    - den ersten Klagegrund in der Rechtssache T-816/17 und den zweiten, den vierten, den fünften und den achten Klagegrund in der Rechtssache T-318/18 zurückzuweisen,.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

    Mit Klageschrift, die am 14. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Großherzogtum Luxemburg die Klage in der Rechtssache T-816/17 erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 16. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Irland beantragt, als Streithelfer in der Rechtssache T-816/17 zur Unterstützung der Anträge des Großherzogtums Luxemburg zugelassen zu werden.

    Die Rechtssachen T-816/17 und T-318/18 wurden zum gemeinsamen mündlichen Verfahren und später zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-816/17 und T-318/18, Luxemburg u. a./Kommission (EU:T:2021:252) aufzuheben;.

    - den ersten Klagegrund in der Rechtssache T-816/17 und den zweiten, den vierten, den fünften und den achten Klagegrund in der Rechtssache T-318/18 zurückzuweisen;.

  • EuGH, 10.03.2023 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, EU:T:2021:252), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2018/859 de la Commission, du 4 octobre 2017, concernant l'aide d'État SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) mise à exécution par le Luxembourg en faveur d'Amazon (JO 2018, L 153, p. 1).

    Concernant l'annexe E.2, les demandes de traitement confidentiel portent uniquement sur les noms et les signatures des fonctionnaires de l'administration fiscale luxembourgeoise, dont le Tribunal n'a pas fait mention dans l'arrêt du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, EU:T:2021:252), recourant à cette dernière dénomination d'« administration fiscale luxembourgeoise " ou à celle d'« autorités fiscales luxembourgeoises ", toutes deux impersonnelles.

  • EuGH, 10.05.2022 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, EU:T:2021:252), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2018/859 de la Commission, du 4 octobre 2017, concernant l'aide d'État SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) mise à exécution par le Luxembourg en faveur d'Amazon (JO 2018, L 153, p. 1).

    En l'espèce, il convient de relever que la demande de traitement confidentiel vise, premièrement, des informations figurant aux points 65 et 81 du mémoire en réplique de la Commission, pour lesquelles un traitement confidentiel avait déjà été accordé par le Tribunal et qui avaient été omises dans la version publique de l'arrêt du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, EU:T:2021:252), notifiée à l'Irlande.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    55 Vgl in diesem Sinne unter Auslegung der Rn. 11 des Urteils vom 24. September 2019, Niederlande/Kommission (T-760/15, EU:T:2019:669), Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg und Amazon/Kommission (T-816/17 und T-318/18, EU:T:2021:252, Rn. 309 bis 311).
  • EuGH, 17.11.2021 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, EU:T:2021:252), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2018/859 de la Commission, du 4 octobre 2017, concernant l'aide d'État SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) mise à exécution par le Luxembourg en faveur d'Amazon (JO 2018, L 153, p. 1).

    En effet, s'agissant, d'une part, des points 5, 75 et 94 du mémoire en réponse ainsi que des notes 93 et 138 en bas de page, se rapportant respectivement aux points 75 et 107 dudit mémoire, comme, d'autre part, de l'annexe B1 dudit mémoire, pour lesquels un traitement confidentiel est demandé, ils comportent des informations au sujet desquelles le président de la septième chambre du Tribunal a, par ordonnances du 29 mai 2018, Luxembourg/Commission (T-816/17, non publiée) et du 3 octobre 2019, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, non publiée), déjà décidé que seules devaient être divulguées à l'Irlande les versions non confidentielles des documents contenant ces informations.

  • EuGH, 15.10.2021 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:252), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2018/859 de la Commission, du 4 octobre 2017, concernant l'aide d'État SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) mise à exécution par le Luxembourg en faveur d'Amazon (JO 2018, L 153, p. 1).

    Il ressort en effet du dossier soumis à la Cour que seules les versions non confidentielles de l'arrêt attaqué, de la décision 2018/859 ainsi que des mémoires de la Commission déposés dans les affaires T-816/17 et T-318/18 ont été signifiées à l'Irlande par le Tribunal.

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Zwar kann die Kommission nämlich Texte berücksichtigen, die im Rahmen der OECD erlassen wurden, doch kann sie durch diese, insbesondere bei der Anwendung der Vorschriften des AEU-Vertrags und insbesondere der Vorschriften über staatliche Beihilfen, in keiner Weise gebunden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Luxemburg und Amazon/Kommission, T-816/17 und T-318/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:252, Rn. 154, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache État luxembourgeois [Informationen über eine Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:450, Nr. 67).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission (T-816/17 et T-318/18, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:252), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2018/859 de la Commission, du 4 octobre 2017, concernant l'aide d'État SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) mise à exécution par le Luxembourg en faveur d'Amazon (JO 2018, L 153, p. 1).
  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Si la Commission est susceptible de prendre en considération des textes adoptés dans le cadre de l'OCDE, elle ne saurait aucunement être liée par ceux-ci, notamment dans l'application des règles du traité FUE et, en particulier, celles relatives aux aides d'État [voir, en ce sens, arrêt du 12 mai 2021, Luxembourg et Amazon/Commission, T-816/17 et T-318/18, sous pourvoi, EU:T:2021:252, point 154, et conclusions de l'avocate générale Kokott dans l'affaire État luxembourgeois (Informations sur un groupe de contribuables), C-437/19, EU:C:2021:450, point 67].
  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuG, 20.10.2020 - T-64/20

    Deutsche Telekom/ Kommission

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