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   EuG, 09.02.2022 - T-868/16   

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EuG, 09.02.2022 - T-868/16 (https://dejure.org/2022,1915)
EuG, Entscheidung vom 09.02.2022 - T-868/16 (https://dejure.org/2022,1915)
EuG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - T-868/16 (https://dejure.org/2022,1915)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    QI u.a. / Kommission und EZB

    Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld - Vereinbarung über den Tausch von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems - Beteiligung des Privatsektors - Umschuldungsklauseln - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Könnte nämlich ein Unionsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Organs oder einer Einrichtung der Union prüfen, wäre dem in Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Verfahren seine praktische Wirksamkeit entzogen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52, 60 und 61, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen können sich die Kommission und die EZB nicht auf die vor dem Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C-234/02 P, EU:C:2004:174), ergangene Rechtsprechung berufen, nach der Schadensersatzklagen nur deswegen als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil der geltend gemachte Rechtsverstoß mit einer Handlung verbunden war, die keine Rechtswirkungen erzeugte (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie allerdings im Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB (T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 68 bis 72), festgestellt worden ist, konnte die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, die nach Art. 127 Abs. 4 und Art. 282 Abs. 5 AEUV in Verbindung mit der Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der EZB durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. 1998, L 189, S. 42) verabschiedet wurde, grundsätzlich, auch wenn sie für die griechischen Behörden nicht rechtsverbindlich war, die außervertragliche Haftung der EZB begründen, sofern ihr weites Ermessen gemäß den Art. 127 und 282 AEUV und Art. 18 der ESZB-Satzung berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73, 91 und 93).

    Zum anderen bezweckt eine Rechtsnorm, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie ihm einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie die Interessen Einzelner schützen soll oder wenn sie dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 77 und 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Verbot geht ursprünglich auf Art. 104a EG-Vertrag (später Art. 102 EG) zurück, der mit dem Maastrichter Vertrag in den EG-Vertrag eingefügt wurde und somit, wie die Art. 123 und 125 AEUV (siehe oben, Rn. 95), Teil der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik ist, die die Mitgliedstaaten dazu anhalten sollen, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 136).

    Das in Art. 124 AEUV enthaltene Verbot verleiht somit Einzelnen und Unternehmen keine Rechte, sondern soll die Organe der Union und der Mitgliedstaaten vor den mit einem bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten verbundenen Haushaltsrisiken und folglich vor Verhaltensweisen, die die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit unterminieren könnten, schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 55, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 139 bis 141).

    Das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht beschreibt das Recht einer jeden Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, und stellt eine Rechtsnorm dar, die Einzelnen Rechte verleihen soll und deren Beachtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Unionsakten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 66, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gelten die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 u. a. für die Unionsorgane im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EUV, zu denen die EZB gehört, die verpflichtet sind, deren Rechte zu achten, sich an deren Grundsätze zu halten und deren Anwendung zu fördern (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 95 und 98).

    Daraus folgt, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, einschließlich der EZB, durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta grundsätzlich die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB gemäß Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 97).

    Ferner bedeuten der Grundrechtscharakter dieser Regelung, mit der Einzelne geschützt werden, und die entsprechende Verpflichtung der Kommission und der EZB, für ihre Einhaltung zu sorgen, dass diese Einzelpersonen berechtigterweise erwarten dürfen, dass diese Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf einen Verstoß gegen eine derartige Regelung hinweisen oder sich nicht daran beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57, 59 und 66 bis 75; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 98).

    Seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 42, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 99).

    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss nämlich jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten; unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Vorliegend steht als Erstes fest, dass das Gesetz Nr. 4050/2012, das Gegenstand der Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012 war, ermöglicht hat, den Nennwert der von den Klägern gehaltenen streitigen Schuldtitel zu verringern und somit ihren Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Titel zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 101).

    Nach den maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes wird eine aufgrund einer solchen Vereinbarung eingetretene Änderung für alle Inhaber griechischer Schuldtitel - einschließlich derjenigen, die der vorgeschlagenen Änderung nicht zugestimmt haben - rechtlich bindend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 102).

    Das Gesetz hat auf diese Weise die Rechte der Inhaber griechischer Schuldtitel ungeachtet des Fehlens von Abänderungsklauseln in ihren Emissionsbedingungen geändert (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 103).

    Da das erforderliche Quorum und die erforderliche Mehrheit für den geplanten Umtausch der Titel erreicht wurden, sahen sich alle Inhaber griechischer Schuldtitel einschließlich derjenigen, die dagegen waren, einem Umtausch ihrer Titel gemäß dem Gesetz Nr. 4050/2012 und infolgedessen einem Wertverlust ausgesetzt (Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 104).

    Zum damaligen Zeitpunkt war ein Verzicht auf die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch die beanstandeten Maßnahmen nämlich mit dem nicht unerheblichen Risiko einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des griechischen Staates oder gar einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik, deren potenziell ausfallende Schuldtitel von der EZB und den nationalen Zentralbanken nicht mehr als Sicherheiten im Rahmen von Kreditgeschäften des Eurosystems hätten akzeptiert werden können, und somit einer Beeinträchtigung der Stabilität des Finanzsystems und des Funktionierens des Eurosystems in seiner Gesamtheit verbunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 105 und 106).

    Insoweit trugen die beanstandeten Maßnahmen dazu bei, sowohl die griechischen öffentlichen Finanzen als auch die Stabilität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets zu bewahren, und förderten so die Solidität der Finanzinstitute (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 51, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 138).

    Somit mussten die Kläger sogar vor Beginn der Finanzkrise im Jahr 2009, als sich der griechische Staat als Emittent bereits einer hohen Verschuldung und einem hohen Defizit ausgesetzt sah, wissen, dass der Kauf griechischer Schuldtitel ein erhöhtes Verlustrisiko beinhaltete (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 108 und 109).

    Unter solch außergewöhnlichen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zur Verhinderung eines zumindest selektiven Zahlungsausfalls der Hellenischen Republik nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97 und 115, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 109 bis 111).

    Folglich haben die Kläger nicht den Beweis dafür erbracht, dass das Gesetz Nr. 4050/2012 zu diesem Zweck offensichtlich unangemessen oder unverhältnismäßig gewesen wäre oder eine ausschließlich freiwillige Beteiligung des Privatsektors ohne Umschuldungsklauseln oder ein prozentmäßig niedrigerer Schuldenschnitt eine ebenso wirksame, aber weniger belastende Maßnahme gewesen wäre, um die im öffentlichen Interesse verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 112).

    Auch wenn der Nennwert eines Schuldtitels den Wert der Forderung für seinen Inhaber zum Zeitpunkt der Fälligkeit widerspiegelt, stellte er dennoch nicht den wahren Marktwert der griechischen Schuldtitel zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 4050/2012 durch den griechischen Staat dar, d. h. zum 23. Februar 2012, als der Marktwert bereits durch die verminderte Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates in den Jahren 2010 und 2011 beeinflusst worden war, weshalb es vorhersehbar war, dass der griechische Staat zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen gemäß den Vertragsklauseln nachzukommen, die diesen Titeln zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 113, und EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 112).

    Da kein Verstoß gegen diese Bestimmung vorlag, kann weder der Kommission noch der EZB vorgeworfen werden, einen solchen Verstoß u. a. in der Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012 nicht angezeigt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 114 bis 116).

    Derartige Beschränkungen sind u. a. von einem Mitgliedstaat verhängte Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus anderen Mitgliedstaaten darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in den Mitgliedstaat zu investieren, oder umgekehrt Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus diesem Mitgliedstaat darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in andere Mitgliedstaaten zu investieren (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der in Art. 63 Abs. 1 AEUV verankerte freie Kapitalverkehr stellt eine der Grundfreiheiten der Union dar, die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Unionsorganen zu beachten sind und somit auch von der EZB (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der freie Kapitalverkehr darf nämlich durch eine nationale Regelung beschränkt werden, sofern diese auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 121 und 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sollten, wie oben in den Rn. 102 und 134 ausgeführt, die beanstandeten Maßnahmen und der genannte Ausschluss die Stabilität des Bankensystems der Eurozone in seiner Gesamtheit sicherstellen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 123).

    Der Erfolg des Umtauschs der Titel war jedoch Voraussetzung für die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, die ihrerseits notwendig war, um das Bankensystem des Euro-Währungsgebiets zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 124).

    Nicht erwiesen ist außerdem die Behauptung, die Mehrzahl der über staatliche Schuldtitel verfügenden privaten Anleger lasse sich - im Gegensatz zu institutionellen oder professionellen Anlegern - bei ihren Anlageentscheidungen hauptsächlich von dem Wunsch leiten, zu sparen, da eine große Zahl von Privatpersonen, wie die Kläger, während der griechischen Finanzkrise dem Impuls folgte, bedeutende Summen in griechische Schuldtitel zu investieren, obwohl mit dieser Anlageform ein erhöhtes Risiko verbunden war (vgl. u. a. die Sachverhalte, die den Urteilen vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, zugrunde lagen, bestätigt durch Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208).

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Diese Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten betreffen erstens das geltend gemachte Entstehen einer Verpflichtung zur "Konsultation" der öffentlichen Gläubiger der Hellenischen Republik im weiteren Sinne, soweit diese die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschließen, zweitens die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, drittens die fehlende Beteiligung des Eurosystems, einschließlich der EZB, und sonstiger institutioneller Gläubiger an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, u. a. aufgrund der Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012, die bereits Gegenstand der Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756), und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB (T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21), gewesen ist, und viertens den Umstand, dass die Unionsorgane keine Maßnahmen erlassen haben, um einen Verstoß gegen Unionsprimärrecht im Sinne der Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 56 bis 58 und 68), und vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96), zu verhindern.

    Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen war das beanstandete Verhalten der EZB, insbesondere der Abschluss und die Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012 zwecks Vermeidung einer Anwendung der Umschuldungsklauseln auf die von den Zentralbanken des Eurosystems gehaltenen griechischen Schuldtitel, in den Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten und grundlegenden Aufgaben eingebettet, die ihr aufgrund der Art. 127 und 282 AEUV sowie gemäß Art. 18 der ESZB-Satzung oblagen, und darauf gerichtet, den Spielraum der Zentralbanken aufrechtzuerhalten und ihre Fähigkeit, nach Art. 18.1 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung auf den Finanzmärkten tätig zu werden und die Kreditinstitute, darunter die griechischen Banken, zu refinanzieren und somit das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems in seiner Gesamtheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 93, 108 und 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; siehe auch unten, Rn. 174 bis 178).

    Angesichts des weiten Ermessens, über das die EZB im Bereich der Geldpolitik verfügt, dessen Ausübung komplexe Beurteilungen u. a. wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Eurosystem oder gar der gesamten Union erfordert, setzt die etwaige Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der EZB gegen die Art. 120 bis 127 AEUV somit voraus, dass eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des genannten weiten Ermessens feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67 und 68; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 68 und 75, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73 und 91).

    Abgesehen davon, dass Art. 123 Abs. 1 AEUV Einzelnen keine Rechte verleiht (siehe oben, Rn. 93 bis 97), genügt die Feststellung, dass die vorliegende Rüge in sich widersprüchlich ist, da sie einer gefestigten Rechtsprechung entgegensteht, wonach eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch Beteiligung des Privatsektors und Umschuldungsklauseln als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken hätte eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

    Das Akzeptieren dieses Risikos im Rahmen eines konkreten Programms zum Rückkauf von Schuldtiteln impliziert jedoch nicht, dass im Umkehrschluss eine absolute Verpflichtung der EZB besteht, in jedem Fall eine gleichrangige Behandlung mit den anderen Gläubigern zu akzeptieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 102), insbesondere wenn ein solcher Ansatz die Gefahr birgt, die gleiche Wirkung zu entfalten wie ein direkter Ankauf staatlicher Schuldtitel durch die EZB von einem Mitgliedstaat, der diese Schuldtitel ausgegeben hat, und wenn er allen Anlegern die Gewissheit gibt, dass ihre Staatsanleihen künftig vom Eurosystem an den Sekundärmärkten angekauft werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 113).

    Somit mussten die Kläger sogar vor Beginn der Finanzkrise im Jahr 2009, als sich der griechische Staat als Emittent bereits einer hohen Verschuldung und einem hohen Defizit ausgesetzt sah, wissen, dass der Kauf griechischer Schuldtitel ein erhöhtes Verlustrisiko beinhaltete (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 108 und 109).

    Unter solch außergewöhnlichen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zur Verhinderung eines zumindest selektiven Zahlungsausfalls der Hellenischen Republik nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97 und 115, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 109 bis 111).

    Letzteres erforderte insbesondere, dass die Zentralbanken weiterhin die griechischen Schuldtitel als angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Art. 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung akzeptieren konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 93, 94 und 108; siehe auch oben, Rn. 102), was im Fall eines Schuldenschnitts und somit teilweisen Zahlungsausfalls des griechischen Staates nicht mehr möglich gewesen wäre.

    Wie zudem oben in Rn. 109 dargelegt, hätte eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

    Nicht erwiesen ist außerdem die Behauptung, die Mehrzahl der über staatliche Schuldtitel verfügenden privaten Anleger lasse sich - im Gegensatz zu institutionellen oder professionellen Anlegern - bei ihren Anlageentscheidungen hauptsächlich von dem Wunsch leiten, zu sparen, da eine große Zahl von Privatpersonen, wie die Kläger, während der griechischen Finanzkrise dem Impuls folgte, bedeutende Summen in griechische Schuldtitel zu investieren, obwohl mit dieser Anlageform ein erhöhtes Risiko verbunden war (vgl. u. a. die Sachverhalte, die den Urteilen vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, zugrunde lagen, bestätigt durch Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208).

    Was den zweiten Teil betrifft, mit dem insbesondere die unterschiedliche Behandlung der Situation privater Anleger, einschließlich der Kläger, und der Situation öffentlicher Gläubiger, insbesondere der Zentralbanken des Eurosystems, beanstandet wird, ist die gefestigte Rechtsprechung des Gerichts in Erinnerung zu rufen, mit der ähnliche Rügen zurückgewiesen worden sind (Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 88 bis 92, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 108 bis 117) und die die Kläger erfolglos versuchen, in Frage zu stellen.

    Diese Argumentation lässt insbesondere unbeachtet, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken mit dem Erwerb griechischer Schuldtitel vor allem aufgrund des Beschlusses 2010/281 in Wahrnehmung ihrer grundlegenden Aufgaben nach Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV und insbesondere Art. 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung mit dem Ziel gehandelt haben, die Preisstabilität und die ordnungsgemäße Führung der Geldpolitik zu gewährleisten, und dass sie sich dabei an die durch die Bestimmungen des Beschlusses vorgegebenen Grenzen (vgl. fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/281) gehalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 88, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 111).

    Die Kläger beschränken sich darauf, die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen allein auf den Umstand zu stützen, dass sowohl die privaten Anleger als auch die Zentralbanken des Eurosystems, die griechische Schuldtitel erworben haben, Gläubiger des griechischen Staates mit gleichen Rechten seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 89, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 112).

    Zudem ergibt sich aus der letztgenannten Bestimmung, dass der Ankauf staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken auf dem Sekundärmarkt nur den Zweck hat, die Ziele des ESZB zu erreichen und seine Aufgaben zu erfüllen, was jeden außerhalb dieses Zwecks liegenden Grund ausschließt, insbesondere die Absicht, durch Anlagen oder sogar durch spekulative Transaktionen hohe Renditen zu erzielen (Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 90).

    Eine solche rein privatrechtliche Betrachtungsweise würde nämlich weder dem rechtlichen Rahmen des Ankaufs dieser Schuldtitel durch die Zentralbanken noch den im Allgemeininteresse liegenden Zielen Rechnung tragen, die die Zentralbanken in diesem Zusammenhang nach den anwendbaren primärrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen hatten, deren Grundsätze und Ziele für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung heranzuziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 91, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 114).

    Da die in Rede stehenden Situationen nicht vergleichbar sind, können der Abschluss und die Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012 folglich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 92).

    Das zuletzt genannte Ziel erforderte insbesondere, dass die Zentralbanken weiterhin die griechischen Schuldtitel als angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Art. 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung akzeptieren konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 108), was im Fall einer schlechten Bewertung der Schuldtitel und erst recht im Fall eines Schuldenschnitts und somit teilweisen Zahlungsausfalls nicht möglich gewesen wäre (vgl. Leitlinie 2011/817/EU der EZB vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems [EZB/2011/14] [ABl. 2011, L 331, S. 1] und ihr Anhang I "Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems", Nrn. 6.3.1 und 6.3.2 zur Festlegung der Kriterien sowohl für hohe Bonitätsanforderungen, die mindestens erfüllt werden müssen [Bonitätsschwellenwert], als auch für hohe Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten).

    Insoweit sah sich die EZB sogar durch ihren Beschluss 2010/268/EU vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2010/3) (ABl. 2010, L 117, S. 102) angesichts der Finanzkrise der Hellenischen Republik veranlasst, "[d]ie Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in [Nr.] 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen" ausnahmsweise und vorübergehend auszusetzen (Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses), um dem Eurosystem zu ermöglichen, griechische Schuldtitel weiterhin "ungeachtet ihres externen Ratings [als] notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems" zuzulassen (Art. 2 des Beschlusses) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 6 und 7).

  • EuG, 24.01.2017 - T-749/15

    Die EZB ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der den Geschäftsbanken,

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB im Sinne dieser Bestimmungen hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan oder der EZB vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Unionsorgans oder der EZB und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 79, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68).

    Ferner besteht die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB nicht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 165 und 166; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie allerdings im Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB (T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 68 bis 72), festgestellt worden ist, konnte die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, die nach Art. 127 Abs. 4 und Art. 282 Abs. 5 AEUV in Verbindung mit der Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der EZB durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. 1998, L 189, S. 42) verabschiedet wurde, grundsätzlich, auch wenn sie für die griechischen Behörden nicht rechtsverbindlich war, die außervertragliche Haftung der EZB begründen, sofern ihr weites Ermessen gemäß den Art. 127 und 282 AEUV und Art. 18 der ESZB-Satzung berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73, 91 und 93).

    Diese Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten betreffen erstens das geltend gemachte Entstehen einer Verpflichtung zur "Konsultation" der öffentlichen Gläubiger der Hellenischen Republik im weiteren Sinne, soweit diese die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschließen, zweitens die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, drittens die fehlende Beteiligung des Eurosystems, einschließlich der EZB, und sonstiger institutioneller Gläubiger an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, u. a. aufgrund der Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012, die bereits Gegenstand der Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756), und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB (T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21), gewesen ist, und viertens den Umstand, dass die Unionsorgane keine Maßnahmen erlassen haben, um einen Verstoß gegen Unionsprimärrecht im Sinne der Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 56 bis 58 und 68), und vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96), zu verhindern.

    Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen war das beanstandete Verhalten der EZB, insbesondere der Abschluss und die Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012 zwecks Vermeidung einer Anwendung der Umschuldungsklauseln auf die von den Zentralbanken des Eurosystems gehaltenen griechischen Schuldtitel, in den Rahmen der Ausübung der Zuständigkeiten und grundlegenden Aufgaben eingebettet, die ihr aufgrund der Art. 127 und 282 AEUV sowie gemäß Art. 18 der ESZB-Satzung oblagen, und darauf gerichtet, den Spielraum der Zentralbanken aufrechtzuerhalten und ihre Fähigkeit, nach Art. 18.1 erster und zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung auf den Finanzmärkten tätig zu werden und die Kreditinstitute, darunter die griechischen Banken, zu refinanzieren und somit das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems in seiner Gesamtheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 93, 108 und 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; siehe auch unten, Rn. 174 bis 178).

    Somit mussten die Kläger sogar vor Beginn der Finanzkrise im Jahr 2009, als sich der griechische Staat als Emittent bereits einer hohen Verschuldung und einem hohen Defizit ausgesetzt sah, wissen, dass der Kauf griechischer Schuldtitel ein erhöhtes Verlustrisiko beinhaltete (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 108 und 109).

    Somit erfolgten diese Ankäufe mehrheitlich in dem Zeitraum, in dem die Hellenische Republik bereits ein enormes Defizit aufwies (EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 101), welches der Auslösung ihrer Finanzkrise im Oktober 2009 vorausging, d. h. in einem Zeitraum, in dem ihre Finanzlage erheblichen Störungen des Finanzmarkts ausgesetzt war und sich durch eine signifikante Herabstufung ihrer Schuldtitel zuspitzte (Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97).

    Unter solch außergewöhnlichen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zur Verhinderung eines zumindest selektiven Zahlungsausfalls der Hellenischen Republik nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121; vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97 und 115, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 109 bis 111).

    Wie zudem oben in Rn. 109 dargelegt, hätte eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

    Insoweit waren die Entscheidungen der Kläger, in griechische Schuldtitel zu investieren, mit den Entscheidungen anderer institutioneller oder professioneller Anleger vergleichbar, die die gleichen Ziele verfolgten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97 und 115).

    Was den zweiten Teil betrifft, mit dem insbesondere die unterschiedliche Behandlung der Situation privater Anleger, einschließlich der Kläger, und der Situation öffentlicher Gläubiger, insbesondere der Zentralbanken des Eurosystems, beanstandet wird, ist die gefestigte Rechtsprechung des Gerichts in Erinnerung zu rufen, mit der ähnliche Rügen zurückgewiesen worden sind (Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 88 bis 92, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 108 bis 117) und die die Kläger erfolglos versuchen, in Frage zu stellen.

    Diese Argumentation lässt insbesondere unbeachtet, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken mit dem Erwerb griechischer Schuldtitel vor allem aufgrund des Beschlusses 2010/281 in Wahrnehmung ihrer grundlegenden Aufgaben nach Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV und insbesondere Art. 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung mit dem Ziel gehandelt haben, die Preisstabilität und die ordnungsgemäße Führung der Geldpolitik zu gewährleisten, und dass sie sich dabei an die durch die Bestimmungen des Beschlusses vorgegebenen Grenzen (vgl. fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/281) gehalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 88, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 111).

    Die Kläger beschränken sich darauf, die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen allein auf den Umstand zu stützen, dass sowohl die privaten Anleger als auch die Zentralbanken des Eurosystems, die griechische Schuldtitel erworben haben, Gläubiger des griechischen Staates mit gleichen Rechten seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 89, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 112).

    Zudem ergibt sich aus der letztgenannten Bestimmung, dass der Ankauf staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken auf dem Sekundärmarkt nur den Zweck hat, die Ziele des ESZB zu erreichen und seine Aufgaben zu erfüllen, was jeden außerhalb dieses Zwecks liegenden Grund ausschließt, insbesondere die Absicht, durch Anlagen oder sogar durch spekulative Transaktionen hohe Renditen zu erzielen (Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 90).

    Eine solche rein privatrechtliche Betrachtungsweise würde nämlich weder dem rechtlichen Rahmen des Ankaufs dieser Schuldtitel durch die Zentralbanken noch den im Allgemeininteresse liegenden Zielen Rechnung tragen, die die Zentralbanken in diesem Zusammenhang nach den anwendbaren primärrechtlichen Bestimmungen zu verfolgen hatten, deren Grundsätze und Ziele für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung heranzuziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 91, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 114).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Zweitens enthält Art. 123 Abs. 1 AEUV zwar ein an das ESZB gerichtetes klares, präzises und unbedingtes Verbot, staatlichen Stellen jedwede direkte finanzielle Unterstützung (Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten) zu gewähren oder unmittelbar von den Mitgliedstaaten "Schuldtitel" zu erwerben, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das Eurosystem bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat und die auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 132; vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 95, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 103 und 106).

    Daher dürfen Ankäufe an dem Sekundärmarkt nicht eingesetzt werden, um das mit Art. 123 AEUV verfolgte Ziel zu umgehen, wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in [Art. 123 AEUV] und Art. [125 Abs. 1 AEUV] vorgesehenen Verbote (ABl. 1993, L 332, S. 1) bekräftigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 99 bis 101, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 107).

    Dieses Ziel richtet sich nicht auf den Schutz des Einzelnen, sondern auf den Schutz der Union als solcher, einschließlich ihrer Mitgliedstaaten, vor Verhaltensweisen, die dem Erfordernis, eine gesunde Haushaltsdisziplin an den Tag zu legen, entgegenlaufen und zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten bestimmter Mitgliedstaaten führen könnten und dadurch die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit sowie das effiziente Funktionieren der einheitlichen Währung gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:7, Nrn. 217 bis 219).

    Viertens ist Art. 127 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 2 AEUV, wonach die Währungspolitik der Union das vorrangige Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität verfolgt (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 43), ebenso wenig darauf gerichtet, Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Daher können Maßnahmen, die diesen Transmissionsmechanismus erhalten sollen, dem in Art. 127 Abs. 1 AEUV festgelegten vorrangigen Ziel zugerechnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 49 und 50).

    Angesichts des weiten Ermessens, über das die EZB im Bereich der Geldpolitik verfügt, dessen Ausübung komplexe Beurteilungen u. a. wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Eurosystem oder gar der gesamten Union erfordert, setzt die etwaige Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der EZB gegen die Art. 120 bis 127 AEUV somit voraus, dass eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des genannten weiten Ermessens feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67 und 68; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 68 und 75, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73 und 91).

    Abgesehen davon, dass Art. 123 Abs. 1 AEUV Einzelnen keine Rechte verleiht (siehe oben, Rn. 93 bis 97), genügt die Feststellung, dass die vorliegende Rüge in sich widersprüchlich ist, da sie einer gefestigten Rechtsprechung entgegensteht, wonach eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch Beteiligung des Privatsektors und Umschuldungsklauseln als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken hätte eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieses Risiko jedem Anleihekauf an den Sekundärmärkten innewohnt und ein solches Geschäft von den Verfassern der Verträge zugelassen wurde, ohne vorauszusetzen, dass der EZB eine privilegierte Gläubigerstellung eingeräumt wird (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 125 und 126).

    Das Akzeptieren dieses Risikos im Rahmen eines konkreten Programms zum Rückkauf von Schuldtiteln impliziert jedoch nicht, dass im Umkehrschluss eine absolute Verpflichtung der EZB besteht, in jedem Fall eine gleichrangige Behandlung mit den anderen Gläubigern zu akzeptieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 102), insbesondere wenn ein solcher Ansatz die Gefahr birgt, die gleiche Wirkung zu entfalten wie ein direkter Ankauf staatlicher Schuldtitel durch die EZB von einem Mitgliedstaat, der diese Schuldtitel ausgegeben hat, und wenn er allen Anlegern die Gewissheit gibt, dass ihre Staatsanleihen künftig vom Eurosystem an den Sekundärmärkten angekauft werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 113).

    Wie zudem oben in Rn. 109 dargelegt, hätte eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

    Der Umstand, dass ein Anleihekaufprogramm möglicherweise geeignet ist, auch zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beizutragen, die zur Wirtschaftspolitik gehört, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da eine währungspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden kann, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 46 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 61 und 63).

    Was die Mittel betrifft, die zur Erreichung der Ziele des Eurosystems und zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie der Ziele eines solchen Anleihekaufprogramms eingesetzt werden sollen, hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass die Durchführung des Anleihekaufprogramms geldpolitische Outright-Geschäfte an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen im Sinne von Art. 18.1 der ESZB-Satzung beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 53 und 54, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 69).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs können solche mittelbaren Auswirkungen nicht bedeuten, dass ein solches Programm als eine wirtschaftspolitische Maßnahme einzustufen wäre, da sich aus Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 2 AEUV ergibt, dass das Eurosystem ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 55 bis 59).

    Während ein solches Programm nur in dem Umfang durchgeführt werden darf, in dem es zur Gewährleistung der Preisstabilität erforderlich ist, zielt das Tätigwerden des ESM auf die Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets, wobei dieses letztgenannte Ziel nicht zur Währungspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 63 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB im Sinne dieser Bestimmungen hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan oder der EZB vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Unionsorgans oder der EZB und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 79, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68).

    Um festzustellen, ob die Unionsgerichte zuständig sind, ist folglich zu prüfen, ob der Rechtsverstoß, der zur Begründung des Schadensersatzantrags geltend gemacht wird, tatsächlich von einem Unionsorgan ausgeht und nicht als einer nationalen Behörde zurechenbar angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 106 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss es sich bei dem beanstandeten Verhalten, damit es der Union zugerechnet werden kann, um ein Verhalten eines "Organs" im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV handeln, was nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch alle Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie fungiert somit als Bindeglied zwischen der innerstaatlichen Ebene und der Ebene der Union zu Zwecken der Abstimmung der Wirtschaftspolitiken der Euro-Länder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 84).

    Diese Verantwortung obliegt ihnen allerdings allein aufgrund ihrer Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 57 und 61, und vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 87 bis 89).

    Was als Fünftes die etwaige Haftung der Union für eine Verletzung der Überwachungspflicht der Kommission nach Art. 17 Abs. 1 EUV betrifft, können die Betroffenen gegen den Rat, die Kommission und die EZB wegen Rechtsakten oder Handlungen, die diese Unionsorgane im Anschluss an politische Vereinbarungen, die im Rahmen der Euro-Gruppe geschlossen wurden, erlassen oder vorgenommen haben, vor den Unionsgerichten die außervertragliche Haftung der Union geltend machen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 93).

    Daraus ergibt sich, dass ihre etwaige Untätigkeit bei der Kontrolle der Vereinbarkeit der innerhalb der Euro-Gruppe geschlossenen politischen Vereinbarungen mit dem Unionsrecht die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96).

    Aufgrund ihrer Pflicht zur Überwachung des Unionsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV, wie sie in den Rn. 57 und 59 des Urteils vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), anerkannt und in Rn. 96 des Urteils vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./ K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028), bestätigt worden ist, obliegt der Kommission nämlich keine allgemeine Pflicht, Unionsrechtsverstöße anderer Organe, Einrichtungen und Stellen der Union zu verhindern, was einer Ergebnispflicht gleichkäme (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:290, Nrn. 69 und 71).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in den Rn. 95 und 96 des Urteils vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028), aus dieser Rechtsprechung gefolgert, dass die etwaige "Untätigkeit" der Kommission bei der Kontrolle der Vereinbarkeit bestimmter innerhalb der Euro-Gruppe geschlossener politischer Vereinbarungen mit dem Unionsrecht die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.

    Diese Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten betreffen erstens das geltend gemachte Entstehen einer Verpflichtung zur "Konsultation" der öffentlichen Gläubiger der Hellenischen Republik im weiteren Sinne, soweit diese die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschließen, zweitens die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, drittens die fehlende Beteiligung des Eurosystems, einschließlich der EZB, und sonstiger institutioneller Gläubiger an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, u. a. aufgrund der Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012, die bereits Gegenstand der Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756), und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB (T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21), gewesen ist, und viertens den Umstand, dass die Unionsorgane keine Maßnahmen erlassen haben, um einen Verstoß gegen Unionsprimärrecht im Sinne der Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 56 bis 58 und 68), und vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96), zu verhindern.

    Ferner bedeuten der Grundrechtscharakter dieser Regelung, mit der Einzelne geschützt werden, und die entsprechende Verpflichtung der Kommission und der EZB, für ihre Einhaltung zu sorgen, dass diese Einzelpersonen berechtigterweise erwarten dürfen, dass diese Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf einen Verstoß gegen eine derartige Regelung hinweisen oder sich nicht daran beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57, 59 und 66 bis 75; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 98).

    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss nämlich jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten; unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Ferner setzt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 191 und 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist ein etwaiger Sparzweck oder ein sonstiger sekundärer wirtschaftlicher Grund, der einen privaten Gläubiger, auf den die Beteiligung des Privatsektors Anwendung findet, dazu gebracht hat, in griechische Schuldtitel zu investieren, kein Unterscheidungskriterium, das für dieses Ziel relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 200, und EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 134 und 137).

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Somit führten die beanstandeten Maßnahmen zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger, die sich gegen ihren Willen einer erheblichen Verringerung des Nennwerts der von ihnen gehaltenen griechischen Schuldtitel ausgesetzt sahen (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 90 bis 93).

    Ebenso hat der EGMR in seinem Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 103), entschieden, dass die Hellenische Republik berechtigterweise Maßnahmen im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zur Erreichung der Ziele der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Stabilität und Schuldenumstrukturierung setzen durfte.

    Somit erfolgten diese Ankäufe mehrheitlich in dem Zeitraum, in dem die Hellenische Republik bereits ein enormes Defizit aufwies (EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 101), welches der Auslösung ihrer Finanzkrise im Oktober 2009 vorausging, d. h. in einem Zeitraum, in dem ihre Finanzlage erheblichen Störungen des Finanzmarkts ausgesetzt war und sich durch eine signifikante Herabstufung ihrer Schuldtitel zuspitzte (Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97).

    Wie die Kläger selbst vortragen, waren die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, die durch die beanstandeten Maßnahmen erfolgen sollte, sowie der Ausschluss einer Beteiligung des Eurosystems an dieser Umstrukturierung gemäß den getroffenen bi- und multilateralen Vereinbarungen Vorbedingungen für die Durchführung der Finanzhilfe (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 116).

    Euro schließlich erzielte Schuldenabbauquote zu erreichen (EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 104).

    Auch wenn der Nennwert eines Schuldtitels den Wert der Forderung für seinen Inhaber zum Zeitpunkt der Fälligkeit widerspiegelt, stellte er dennoch nicht den wahren Marktwert der griechischen Schuldtitel zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 4050/2012 durch den griechischen Staat dar, d. h. zum 23. Februar 2012, als der Marktwert bereits durch die verminderte Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates in den Jahren 2010 und 2011 beeinflusst worden war, weshalb es vorhersehbar war, dass der griechische Staat zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen gemäß den Vertragsklauseln nachzukommen, die diesen Titeln zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 113, und EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 112).

    Erstens bestreiten die Kläger nicht, dass natürliche oder juristische Personen, die über eine beträchtliche Finanzkraft verfügen, wie im vorliegenden Fall die Gesellschaft QJ, die griechische Schuldtitel mit einem Gesamtnennwert von 22 650 000 Euro hielt, genau wie bestimmte institutionelle oder professionelle Anleger eine bedeutende Anzahl staatlicher Schuldtitel erwerben können (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 137 und 138).

    Eine solche Unterscheidung wäre nicht nur künstlich, sondern würde auch voraussetzen, dass die wahren, zwangsläufig subjektiven Motive, die den fraglichen Anlageentscheidungen zugrunde lagen, genau überprüft werden, so dass die Gefahr bestünde, dass die Einbeziehung eines Anlegers in die eine oder andere Kategorie sehr willkürlich wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 137).

    Die bloße Ankündigung einer solchen Vorgehensweise vor diesem Zeitpunkt hätte jedoch zu einem Massentransfer von Schuldtiteln in diese Kategorien von ausgenommenen Anlegern geführt, wodurch der Erfolg der geplanten Operation zur Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch Beteiligung des Privatsektors gefährdet gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 137 und 138).

    Ebenso wenig wird sie durch das vage und unklare Vorbringen der Kläger in Frage gestellt, das wahrscheinlich auf eine Feststellung des EGMR gestützt ist, die lediglich das Vorbringen der Kläger in jener anderen Rechtssache (EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 76) zusammenfassen sollte, wonach natürliche Personen nur 1, 09 % der griechischen Staatsschulden gehalten hätten.

    Insoweit ist ein etwaiger Sparzweck oder ein sonstiger sekundärer wirtschaftlicher Grund, der einen privaten Gläubiger, auf den die Beteiligung des Privatsektors Anwendung findet, dazu gebracht hat, in griechische Schuldtitel zu investieren, kein Unterscheidungskriterium, das für dieses Ziel relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 200, und EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 134 und 137).

    Wie nämlich bereits oben in Rn. 160 dargelegt und vom EGMR festgestellt (EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 137 und 138), hätte die bloße Ankündigung der Einführung einer solchen Ausnahme zu einem Massentransfer von Schuldtiteln in diese Kategorien von ausgenommenen Anlegern geführt, wodurch der Erfolg der Beteiligung des Privatsektors insgesamt gefährdet gewesen wäre.

    Was als Viertes das Vorbringen betrifft, der Abschlag und die einheitlichen oder gleichen Kriterien für die neuen, vom griechischen Staat angebotenen Schuldtitel seien diskriminierend, da die unterschiedlichen Merkmale der im Rahmen der Beteiligung des Privatsektors umgetauschten Schuldtitel, insbesondere in Bezug auf Restlaufzeit, Zinsscheine und aktuellen Marktwert, nicht berücksichtigt worden seien, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seinem Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, §§ 133, 135 und 138), eine ähnliche Rüge zurückgewiesen hat und die Rechtmäßigkeit des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) Nr. 1116/2014 vom 21. März 2014 insoweit bestätigt hat.

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB im Sinne dieser Bestimmungen hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan oder der EZB vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Unionsorgans oder der EZB und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 79, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68).

    Insoweit geht nämlich aus Art. 17 Abs. 1 EUV hervor, dass die Kommission "die allgemeinen Interessen der Union [fördert]" und "die Anwendung des Unionsrechts [überwacht]" (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 163, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57).

    Aufgrund ihrer Pflicht zur Überwachung des Unionsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV, wie sie in den Rn. 57 und 59 des Urteils vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), anerkannt und in Rn. 96 des Urteils vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./ K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028), bestätigt worden ist, obliegt der Kommission nämlich keine allgemeine Pflicht, Unionsrechtsverstöße anderer Organe, Einrichtungen und Stellen der Union zu verhindern, was einer Ergebnispflicht gleichkäme (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:290, Nrn. 69 und 71).

    Insoweit hat sich der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission aufgrund ihrer Rolle als Hüterin der Verträge, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV ergibt, davon Abstand nehmen müsste, ein Memorandum of Understanding zu unterzeichnen, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sie bezweifelt.

    Diese Handlungen, Verhaltensweisen oder Untätigkeiten betreffen erstens das geltend gemachte Entstehen einer Verpflichtung zur "Konsultation" der öffentlichen Gläubiger der Hellenischen Republik im weiteren Sinne, soweit diese die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschließen, zweitens die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, drittens die fehlende Beteiligung des Eurosystems, einschließlich der EZB, und sonstiger institutioneller Gläubiger an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, u. a. aufgrund der Durchführung der Vereinbarung vom 15. Februar 2012, die bereits Gegenstand der Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB (T-79/13, EU:T:2015:756), und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB (T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21), gewesen ist, und viertens den Umstand, dass die Unionsorgane keine Maßnahmen erlassen haben, um einen Verstoß gegen Unionsprimärrecht im Sinne der Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 56 bis 58 und 68), und vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96), zu verhindern.

    Das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht beschreibt das Recht einer jeden Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, und stellt eine Rechtsnorm dar, die Einzelnen Rechte verleihen soll und deren Beachtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Unionsakten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 66, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner bedeuten der Grundrechtscharakter dieser Regelung, mit der Einzelne geschützt werden, und die entsprechende Verpflichtung der Kommission und der EZB, für ihre Einhaltung zu sorgen, dass diese Einzelpersonen berechtigterweise erwarten dürfen, dass diese Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf einen Verstoß gegen eine derartige Regelung hinweisen oder sich nicht daran beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57, 59 und 66 bis 75; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 96, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 98).

    Seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 42, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 99).

    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss nämlich jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten; unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

    Als Zweites ist festzustellen, dass, auch wenn der Erlass und die Durchführung des Gesetzes Nr. 4050/2012 somit zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger geführt haben, das Gesetz dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprach, zu denen die Sicherstellung der Stabilität des Bankensystems des Euro-Währungsgebiets in seiner Gesamtheit gehörte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 74).

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Wie allerdings im Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB (T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 68 bis 72), festgestellt worden ist, konnte die Stellungnahme der EZB vom 17. Februar 2012, die nach Art. 127 Abs. 4 und Art. 282 Abs. 5 AEUV in Verbindung mit der Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der EZB durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. 1998, L 189, S. 42) verabschiedet wurde, grundsätzlich, auch wenn sie für die griechischen Behörden nicht rechtsverbindlich war, die außervertragliche Haftung der EZB begründen, sofern ihr weites Ermessen gemäß den Art. 127 und 282 AEUV und Art. 18 der ESZB-Satzung berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73, 91 und 93).

    Zweitens enthält Art. 123 Abs. 1 AEUV zwar ein an das ESZB gerichtetes klares, präzises und unbedingtes Verbot, staatlichen Stellen jedwede direkte finanzielle Unterstützung (Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten) zu gewähren oder unmittelbar von den Mitgliedstaaten "Schuldtitel" zu erwerben, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das Eurosystem bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat und die auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 132; vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 95, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 103 und 106).

    Daher dürfen Ankäufe an dem Sekundärmarkt nicht eingesetzt werden, um das mit Art. 123 AEUV verfolgte Ziel zu umgehen, wie im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in [Art. 123 AEUV] und Art. [125 Abs. 1 AEUV] vorgesehenen Verbote (ABl. 1993, L 332, S. 1) bekräftigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 99 bis 101, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 107).

    Angesichts des weiten Ermessens, über das die EZB im Bereich der Geldpolitik verfügt, dessen Ausübung komplexe Beurteilungen u. a. wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Eurosystem oder gar der gesamten Union erfordert, setzt die etwaige Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes der EZB gegen die Art. 120 bis 127 AEUV somit voraus, dass eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des genannten weiten Ermessens feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67 und 68; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 68 und 75, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 73 und 91).

    Abgesehen davon, dass Art. 123 Abs. 1 AEUV Einzelnen keine Rechte verleiht (siehe oben, Rn. 93 bis 97), genügt die Feststellung, dass die vorliegende Rüge in sich widersprüchlich ist, da sie einer gefestigten Rechtsprechung entgegensteht, wonach eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch Beteiligung des Privatsektors und Umschuldungsklauseln als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken hätte eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

    Wie zudem oben in Rn. 109 dargelegt, hätte eine unbedingte Beteiligung der Zentralbanken des Eurosystems an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld als eine nach Art. 123 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie der unmittelbare Erwerb staatlicher Schuldtitel durch die Zentralbanken eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 114, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 98; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 97 und 104, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 106 und 110).

    Der Umstand, dass ein Anleihekaufprogramm möglicherweise geeignet ist, auch zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beizutragen, die zur Wirtschaftspolitik gehört, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da eine währungspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden kann, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 46 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 61 und 63).

    Was die Mittel betrifft, die zur Erreichung der Ziele des Eurosystems und zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie der Ziele eines solchen Anleihekaufprogramms eingesetzt werden sollen, hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass die Durchführung des Anleihekaufprogramms geldpolitische Outright-Geschäfte an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen im Sinne von Art. 18.1 der ESZB-Satzung beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 53 und 54, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 69).

  • EuGH, 12.03.2020 - C-571/19

    EMB Consulting e.a/ EZB

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Ferner besteht die außervertragliche Haftung der Union oder der EZB nicht, wenn nicht alle Voraussetzungen, von denen die in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV bestimmte Schadensersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 165 und 166; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Verbot geht ursprünglich auf Art. 104a EG-Vertrag (später Art. 102 EG) zurück, der mit dem Maastrichter Vertrag in den EG-Vertrag eingefügt wurde und somit, wie die Art. 123 und 125 AEUV (siehe oben, Rn. 95), Teil der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik ist, die die Mitgliedstaaten dazu anhalten sollen, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder Privilegien der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 136).

    Das in Art. 124 AEUV enthaltene Verbot verleiht somit Einzelnen und Unternehmen keine Rechte, sondern soll die Organe der Union und der Mitgliedstaaten vor den mit einem bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten verbundenen Haushaltsrisiken und folglich vor Verhaltensweisen, die die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit unterminieren könnten, schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 55, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 139 bis 141).

    Seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 42, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 99).

    Insoweit trugen die beanstandeten Maßnahmen dazu bei, sowohl die griechischen öffentlichen Finanzen als auch die Stabilität des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets zu bewahren, und förderten so die Solidität der Finanzinstitute (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208, Rn. 51, und Urteil vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, Rn. 138).

    Nicht erwiesen ist außerdem die Behauptung, die Mehrzahl der über staatliche Schuldtitel verfügenden privaten Anleger lasse sich - im Gegensatz zu institutionellen oder professionellen Anlegern - bei ihren Anlageentscheidungen hauptsächlich von dem Wunsch leiten, zu sparen, da eine große Zahl von Privatpersonen, wie die Kläger, während der griechischen Finanzkrise dem Impuls folgte, bedeutende Summen in griechische Schuldtitel zu investieren, obwohl mit dieser Anlageform ein erhöhtes Risiko verbunden war (vgl. u. a. die Sachverhalte, die den Urteilen vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T-107/17, EU:T:2019:353, zugrunde lagen, bestätigt durch Beschluss vom 12. März 2020, EMB Consulting u. a./EZB, C-571/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:208).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-868/16
    Insoweit geht nämlich aus Art. 17 Abs. 1 EUV hervor, dass die Kommission "die allgemeinen Interessen der Union [fördert]" und "die Anwendung des Unionsrechts [überwacht]" (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 163, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57).

    Zweitens enthält Art. 123 Abs. 1 AEUV zwar ein an das ESZB gerichtetes klares, präzises und unbedingtes Verbot, staatlichen Stellen jedwede direkte finanzielle Unterstützung (Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten) zu gewähren oder unmittelbar von den Mitgliedstaaten "Schuldtitel" zu erwerben, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das Eurosystem bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat und die auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 132; vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 95, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 103 und 106).

    Die Einhaltung einer solchen Disziplin trägt auf Unionsebene zur Verwirklichung eines übergeordneten Ziels bei, und zwar dem der Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität der Unionswährung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135 und 136).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2015 - C-62/14

    Nach Auffassung des Generalanwalts Cruz Villalón ist das Programm der EZB für

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

  • EuGH, 22.03.2010 - C-39/09

    SPM / Rat und Kommission

  • EuG, 03.05.2017 - T-531/14

    Sotiropoulou u.a. / Rat - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuGH, 01.10.2015 - C-201/14

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-597/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind die Unionsgerichte nicht für die

  • EuGH, 10.09.2019 - C-597/18

    Rat/ K. Chrysostomides & Co. u.a.

    À l'appui de leur demande, M. Theodorakis et M me Theodoraki, Berry Investments, M. Legakis e.a. ainsi que M me Amira e.a. exposent qu'ils ont chacun introduit devant le Tribunal un recours en indemnité contre les parties défenderesses en première instance, enregistré respectivement sous les numéros T-495/14, T-496/14, T-765/14 et T-868/16.

    Les demandeurs en intervention font valoir que les affaires T-495/14, T-496/14, T-765/14 et T-868/16, suspendues devant le Tribunal, ont été considérées par celui-ci comme étant liées aux affaires T-786/14 et T-680/13, qualifiées d'affaires « pilotes ".

    En effet, la Cour tranchera la question de droit dont dépend la solution à apporter aux affaires T-495/14, T-496/14, T-765/14 et T-868/16, le Tribunal étant lié par l'interprétation de la Cour.

    Les demandeurs en intervention font également valoir que, s'ils bénéficient du droit de former un pourvoi contre les décisions du Tribunal qui seront rendues dans les affaires T-495/14, T-496/14, T-765/14 et T-868/16 à la suite des arrêts de la Cour dans les présentes affaires, leurs recours en indemnités introduits devant le Tribunal seront rejetés au motif que les questions juridiques soulevées dans leurs affaires respectives sont identiques à celles sur lesquelles la Cour aura statué dans les présentes affaires.

    Ce constat n'est pas remis en cause en l'espèce par la désignation des affaires T-680/13 et T-786/14 en tant qu'affaires « pilotes " par le Tribunal, qui a décidé de suspendre les procédures relatives aux affaires T-495/14, T-496/14, T-765/14 et T-868/16, actuellement pendantes devant lui.

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

    À titre liminaire, il y a lieu de relever qu'il ressort de la jurisprudence qu'une règle de droit a pour objet de conférer des droits aux particuliers notamment lorsqu'il s'agit d'une disposition qui engendre des droits que les juridictions doivent sauvegarder, de sorte qu'elle a un effet direct, ou qui engendre un avantage susceptible d'être qualifié de droit acquis, ou qui a pour fonction de protéger les intérêts des particuliers, ou qui procède à l'attribution de droits au profit des particuliers dont le contenu peut être suffisamment identifié (voir arrêts du 16 octobre 2014, Evropaïki Dynamiki/Commission, T-297/12, non publié, EU:T:2014:888, point 76 et jurisprudence citée, et du 9 février 2022, QI e.a./Commission et BCE, T-868/16, EU:T:2022:58, point 90 et jurisprudence citée).
  • EuG, 23.11.2023 - T-326/23

    D'Agostino/ EZB

    En sa qualité de norme visant à déterminer les objectifs de la politique monétaire de l'Union et attributive de compétences pour le SEBC et la BCE dans ce domaine, l'article 127 TFUE revêt une nature institutionnelle et n'est pas de nature à conférer des droits aux particuliers (voir, en ce sens, arrêt du 9 février 2022, QI e.a./Commission et BCE, T-868/16, EU:T:2022:58, point 100).
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