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   EuG, 29.03.2023 - T-868/19   

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https://dejure.org/2023,5778
EuG, 29.03.2023 - T-868/19 (https://dejure.org/2023,5778)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2023 - T-868/19 (https://dejure.org/2023,5778)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2023 - T-868/19 (https://dejure.org/2023,5778)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

    REACH - Bewertung des Registrierungsdossiers und Prüfung der von den Registranten übermittelten Informationen auf Erfüllung der Anforderungen - Anforderung zusätzlicher Studien zum Registrierungsdossier für Dimethylether - Studie zur Prüfung auf pränatale ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 20.09.2019 - T-125/17

    BASF Grenzach / ECHA

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Soweit es, wie möglicherweise im vorliegenden Fall, um die Beurteilungen hochkomplexer wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände geht, besteht nach der Rechtsprechung die Kontrolle durch den Unionsrichter bei einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV darin, zu prüfen, ob diese Beurteilungen offensichtlich fehlerhaft sind oder einen Ermessensmissbrauch darstellen oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil vom 20. September 2019, BASF Grenzach/ECHA, T-125/17, EU:T:2019:638, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, EU:C:2009:635, Rn. 47).

    Aus diesem Grund hat der Unionsgesetzgeber darauf geachtet, dass in der Widerspruchskammer Personen mitwirken, die über den für diese erneute Beurteilung erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Sachverstand verfügen, und deswegen unterscheidet sich die Überprüfung durch die Widerspruchskammer bei zuvor innerhalb der ECHA vorgenommenen wissenschaftlichen und technischen Beurteilungen ihrem Wesen nach von einer Kontrolle durch den Unionsrichter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2019, BASF Grenzach/ECHA, T-125/17, EU:T:2019:638, Rn. 88 und 89, sowie vom 20. September 2019, Deutschland/ECHA, T-755/17, EU:T:2019:647, Rn. 55).

  • EuG, 08.05.2018 - T-283/15

    Bei der Beurteilung, ob Registrierungsdossiers betreffend einen chemischen Stoff

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Im gegenteiligen Fall könnte die ECHA zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Verlängerung des Verfahrens einfach erneut feststellen, dass die Registrierung den Anforderungen nicht genügt, ohne dass sie vorher auf die Modalitäten von Art. 42 Abs. 1 der REACH-Verordnung, der seinerseits auf deren Art. 41 verweist, zurückzugreifen bräuchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, Esso Raffinage/ECHA, T-283/15, EU:T:2018:263, Rn. 62 und 112).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Bei der Auslegung von Art. 51 Abs. 7 der REACH-Verordnung sind nicht nur dessen Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C-112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12).
  • EuG, 19.09.2019 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Abgesehen von dieser Plausibilitätskontrolle darf das Gericht seine Beurteilung hochkomplexer Tatsachen nicht an die Stelle der Beurteilung des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17, EU:T:2019:618, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Nach der Rechtsprechung bedeutet dieses Prinzip, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a., C-157/96, EU:C:1998:191, Rn. 63 und 64, sowie vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips im Hinblick auf einen Stoff, dessen Wirkungen nicht vollständig feststehen, erfordert nach der Rechtsprechung zudem erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Anwendung des fraglichen Stoffes auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. entsprechend zu in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Stoffen Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Abgesehen von dieser Plausibilitätskontrolle darf das Gericht seine Beurteilung hochkomplexer Tatsachen nicht an die Stelle der Beurteilung des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17, EU:T:2019:618, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-112/11

    Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Bei der Auslegung von Art. 51 Abs. 7 der REACH-Verordnung sind nicht nur dessen Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C-112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Als Drittes ist es aus teleologischer Sicht im Hinblick auf den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundsatz der guten Verwaltung und im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der verlangt, dass den Betroffenen ermöglicht wird, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), sinnvoller, dass die Kommission im Fall einer Meinungsverschiedenheit im Ausschuss der Mitgliedstaaten, d. h. gemäß Art. 76 der REACH-Verordnung innerhalb einer Teileinheit der ECHA, von ihrer Gesamtzuständigkeit für die Prüfung des fraglichen Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen Gebrauch macht, um zu vermeiden, dass die Formulierung von Beurteilungen in Bezug auf die Bewertung der Wirkungen und der Gefahren eines chemischen Stoffes und sodann die zweitinstanzliche Prüfung dieser Beurteilungen zwischen unterschiedlichen Institutionen (der ECHA und der Kommission bzw. der Widerspruchskammer der ECHA und dem Gericht) aufgeteilt werden, was die Gefahr von Wertungswidersprüchen birgt, wo doch diese Beurteilungen das gleiche Registrierungsdossier eines Stoffes betreffen und ihre Gesamtkohärenz zu wahren haben.
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 29.03.2023 - T-868/19
    Es steht dem Gericht nicht zu, diese Unterscheidung in Frage zu stellen und sich die Befugnisse eines Gremiums wie der Widerspruchskammer der ECHA einzuräumen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44 und 45).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

  • EuG, 20.09.2019 - T-755/17

    Deutschland/ ECHA - REACH - Stoffbewertung - BENPAT - Persistenz - Entscheidung

  • EuG, 30.04.2020 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 15.10.2009 - C-425/08

    Enviro Tech (Europe) - Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und

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