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   EuGH, 01.02.1996 - C-177/94   

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https://dejure.org/1996,1880
EuGH, 01.02.1996 - C-177/94 (https://dejure.org/1996,1880)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.1996 - C-177/94 (https://dejure.org/1996,1880)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 1996 - C-177/94 (https://dejure.org/1996,1880)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Gerichtliches Verfahren - Diskriminierung.

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Perfili

    EG-Vertrag, Artikel 6, 52 und 59
    1. Gemeinschaftsrecht; Grundsätze; Gleichbehandlung; Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Begriff; Nationale Maßnahmen, die auf jeden anwendbar sind, der der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt; Ausschluß; Nationale Regelung, die die ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Perfili

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung der Art. 3, 5 und 6 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) sowie des Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); Bestehen einer offenkundigen Ungleichbehandlung zwischen einem Tatopfer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Strafverfahren: Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 2; ; EG-Vertrag Art. 3; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 52, 59

  • rechtsportal.de

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Begriff - Nationale Maßnahmen, die auf jeden anwendbar sind, der der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt - Ausschluß - Nationale Regelung, die die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 253
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    Dagegen besitzt er diese Zuständigkeit nicht hinsichtlich einer nationalen Regelung, die nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt (Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 31).
  • EuGH, 28.06.1978 - 1/78

    Kenny

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    17 Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Artikel 6, 52 und 59 den Mitgliedstaaten zwar, ihr Recht im Anwendungsbereich des Vertrages je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden, jedoch erfassen sie nicht Unterschiede in der Behandlung, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-251/90 und C-252/90, Wood und Cowie, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, und vom 3. Juli 1979 in den Rechtssachen 185/78 bis 204/78, Van Dam, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10).
  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    10 Sodann ist festzustellen, daß Artikel 2 EG-Vertrag die Aufgabe und die in Artikel 3 aufgeführten Ziele der Gemeinschaft beschreibt (Urteile vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnr. 28, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zära, Slg. 1987, 3697, Randnr. 10).
  • EuGH, 03.07.1979 - 185/78

    Van Dam

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    17 Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Artikel 6, 52 und 59 den Mitgliedstaaten zwar, ihr Recht im Anwendungsbereich des Vertrages je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden, jedoch erfassen sie nicht Unterschiede in der Behandlung, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-251/90 und C-252/90, Wood und Cowie, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, und vom 3. Juli 1979 in den Rechtssachen 185/78 bis 204/78, Van Dam, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10).
  • EuGH, 14.07.1977 - 8/77

    Sagulo u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    14 Das in dieser Vorschrift niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot kann daher nur vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des EG-Vertrags gelten (Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 8/77, Sagulo u. a., Slg. 1977, 1495, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden kann (Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 13).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-251/90

    Strafverfahren gegen Wood und Cowie

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    17 Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Artikel 6, 52 und 59 den Mitgliedstaaten zwar, ihr Recht im Anwendungsbereich des Vertrages je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden, jedoch erfassen sie nicht Unterschiede in der Behandlung, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-251/90 und C-252/90, Wood und Cowie, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, und vom 3. Juli 1979 in den Rechtssachen 185/78 bis 204/78, Van Dam, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10).
  • EuGH, 29.09.1987 - 126/86

    Giménez Zaera / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-177/94
    10 Sodann ist festzustellen, daß Artikel 2 EG-Vertrag die Aufgabe und die in Artikel 3 aufgeführten Ziele der Gemeinschaft beschreibt (Urteile vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnr. 28, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zära, Slg. 1987, 3697, Randnr. 10).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

    Artikel 2 EG-Vertrag beschreibt die Aufgabe und die in Artikel 3 aufgeführten Ziele der Gemeinschaft (vgl. u. a. Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-177/94, Perfili, Slg. 1996, I-161, Randnr. 10).
  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

    24 Ausserdem gehören nach ständiger Rechtsprechung (vgl. neben dem Gutachten 2/94, Randnr. 33, die Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-177/94, Perfili, Slg. 1996, I-161, Randnr. 20, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, I-7493, Randnr. 12) die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-428/07

    Horvath - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EG) Nr.

    Insoweit folgt aus der ständigen Rechtsprechung, dass das Diskriminierungsverbot etwaige Ungleichbehandlungen, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen aus den Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, nicht erfasst, wenn diese Rechtsvorschriften alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, gleichermaßen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1979, van Dam u. a., 185/78 bis 204/78, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10, vom 1. Februar 1996, Perfili, C-177/94, Slg. 1996, I-161, Randnr. 17, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 34).
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