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   EuGH, 01.02.1996 - C-280/94   

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https://dejure.org/1996,2643
EuGH, 01.02.1996 - C-280/94 (https://dejure.org/1996,2643)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.1996 - C-280/94 (https://dejure.org/1996,2643)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 1996 - C-280/94 (https://dejure.org/1996,2643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Auslegung des Urteils vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a.).

  • EU-Kommission PDF

    Posthuma-van Damme und Oztürk

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 2
    1. Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7; Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie; Fall einer Person, die vor dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ...

  • EU-Kommission

    Posthuma-van Damme und Oztürk

  • Judicialis

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1
    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie - Fall einer Person, die vor dem Eintritt einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Soziale Sicherheit; Leistung bei Arbeitsunfähigkeit; Abhängigkeit von Einkommen; Faktische Diskriminierung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-280/94
    - Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Auslegung des Urteils vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a.).

    3 Die betreffenden Rechtsvorschriften, die bereits im Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 3 bis 8) beschrieben wurden, sind erneut kurz darzustellen.

    13 Im Vorlagebeschluß stellt das vorlegende Gericht klar, daß es mit diesen Fragen wissen möchte, ob eine nach einer gesetzlichen Regelung über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit bestehende Einkommensvoraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und welche genaue Tragweite in diesem Zusammenhang den Antworten zukommt, die der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Roks u. a. gegeben hat.

    14 In Anbetracht dieser Fragen ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. in Beantwortung von Fragen, die ihm vom Raad van Beroep 's-Hertogenbosch zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt hat, daß das Gemeinschaftsrecht der Einführung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von einer künftig sowohl für Männer als auch für Frauen geltenden Voraussetzung abhängig macht und dadurch bewirkt, daß den Frauen für die Zukunft Ansprüche entzogen werden, die sie aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 besassen (Nummer 2 des Tenors).

    26 Wie der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. (a. a. O., Randnr. 28) ausgeführt hat, lässt die Richtlinie 79/7 die den Mitgliedstaaten durch die Artikel 117 und 118 EG -Vertrag zuerkannte Zuständigkeit unberührt, ihre Sozialpolitik im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen.

    29 Aus der im Urteil Roks u. a. (a. a. O., Randnr. 29) angeführten und im Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) bestätigten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beachtet wird.

  • EuGH, 27.06.1989 - 48/88

    Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-280/94
    20 Wie ausserdem der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93 (Nolte, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-444/93 (Megner und Scheffel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16) festgestellt hat, definiert diese Bestimmung den Begriff "Erwerbsbevölkerung" sehr weit dahin, daß er alle Arbeitnehmer und Selbständigen einschließlich der Arbeitsuchenden umfasst; jedoch ist die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne daß der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt (in diesem Sinne auch Urteil vom 27. Juni 1989 in den Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-280/94
    29 Aus der im Urteil Roks u. a. (a. a. O., Randnr. 29) angeführten und im Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) bestätigten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beachtet wird.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-280/94
    20 Wie ausserdem der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93 (Nolte, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-444/93 (Megner und Scheffel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16) festgestellt hat, definiert diese Bestimmung den Begriff "Erwerbsbevölkerung" sehr weit dahin, daß er alle Arbeitnehmer und Selbständigen einschließlich der Arbeitsuchenden umfasst; jedoch ist die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne daß der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt (in diesem Sinne auch Urteil vom 27. Juni 1989 in den Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 01.02.1996 - C-280/94
    20 Wie ausserdem der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93 (Nolte, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-444/93 (Megner und Scheffel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16) festgestellt hat, definiert diese Bestimmung den Begriff "Erwerbsbevölkerung" sehr weit dahin, daß er alle Arbeitnehmer und Selbständigen einschließlich der Arbeitsuchenden umfasst; jedoch ist die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar, die dem Arbeitsmarkt niemals zur Verfügung standen oder ihm nicht mehr zur Verfügung stehen, ohne daß der Grund dafür im Eintritt eines der in der Richtlinie genannten Risiken liegt (in diesem Sinne auch Urteil vom 27. Juni 1989 in den Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88, Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 11).
  • BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Ehegatte eines Landwirts -

    Demgegenüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine mittelbare Diskriminierung anzunehmen, wenn das neutral formulierte nationale Recht ohne rechtfertigenden Grund wesentlich mehr Mitglieder des einen als des anderen Geschlechts nachteilig behandelt (vgl EuGH vom 1. Februar 1996, EuGHE I 1996, 179, 203 mwN = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - L 12 AL 318/06

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten -

    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Voraussetzung für eine unzulässige mittelbare Diskriminierung, dass die Regelungen nicht durch objektive Faktoren zu rechtfertigen sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu tun haben (EuGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - C-317/93 und C-444/93 - = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11 und 12; v. 1. Februar 1996 - C-280/94 - = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13).
  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 34/10 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anschein einer Diskriminierung widerlegt, wenn die in Rede stehenden Regelungen durch Faktoren sachlich gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl ua EuGHE I 1995, 4741 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 mwN; EuGHE I 1995, 4625 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11; EuGHE I 1996, 179 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13; EuGH NJW 2008, 499, 501 mwN) .
  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

    Die Hellenische Republik macht somit gestützt auf die Urteile vom 24. Februar 1994, Roks u. a. (C-343/92, Slg. 1994, I-571), sowie vom 1. Februar 1996, Posthuma-van Damme und Oztürk (C-280/94, Slg. 1996, I-179), geltend, dass die nationalen Praktiken zur Verwirklichung sozialer Ziele im freien Ermessen der Mitgliedstaaten stünden, das diesen zur Festlegung ihrer Sozialpolitik hinsichtlich der Art und des Ausmaßes ihrer sozialen Schutzmaßnahmen weiter zustehe, sofern ihr Handeln im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig sei.
  • LSG Sachsen, 06.11.2014 - L 3 AL 12/13

    Arbeitslosengeld; Bemessungsrahmen; Bemessungszeitraum; fiktives Arbeitsentgelt;

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Anschein einer Diskriminierung widerlegt, wenn die in Rede stehenden Regelungen durch Faktoren sachlich gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, und wenn die ausgewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - C-444/93 [Megner und Scheffel] - Slg. 1995, I-4741 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; EuGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - C-280/94 [Posthuma-van Damme und Oztürk] - Slg. 1996, I-179 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13 = JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.).
  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 33/10 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anschein einer Diskriminierung widerlegt, wenn die in Rede stehenden Regelungen durch Faktoren sachlich gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl ua EuGHE I 1995, 4741 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 mwN; EuGHE I 1995, 4625 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11; EuGHE I 1996, 179 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13; EuGH NJW 2008, 499, 501 mwN) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 32/10 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Höhe der Leistung im Anschluss an

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anschein einer Diskriminierung widerlegt, wenn die in Rede stehenden Regelungen durch Faktoren sachlich gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl ua EuGHE I 1995, 4741 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 mwN; EuGHE I 1995, 4625 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11; EuGHE I 1996, 179 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13; EuGH NJW 2008, 499, 501 mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97

    Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-77/95

    Bruna-Alessandra Züchner gegen Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen. -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 11 AL 17/13
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