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   EuGH, 01.03.2012 - C-484/10   

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https://dejure.org/2012,805
EuGH, 01.03.2012 - C-484/10 (https://dejure.org/2012,805)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2012 - C-484/10 (https://dejure.org/2012,805)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2012 - C-484/10 (https://dejure.org/2012,805)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Nichtharmonisierte Normen - Gütezeichen - Anforderungen in Bezug auf die Zertifizierungsstellen

  • Europäischer Gerichtshof

    Ascafor und Asidac

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Nichtharmonisierte Normen - Gütezeichen - Anforderungen in Bezug auf die Zertifizierungsstellen

  • EU-Kommission PDF

    Asociación para la Calidad de los Forjados (Ascafor) und Asociación de Importadores y Distribuidores de Acero para la Construcción (Asidac) gegen Administración del Estado und andere.

  • EU-Kommission

    Ascafor und Asidac

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Nichtharmonisierte Normen - Gütezeichen - Anforderungen in Bezug auf die Zertifizierungsstellen“

  • Wolters Kluwer

    Freier Warenverkehr; Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung; Nichtharmonisierte Normen [Gütezeichen bei Bauprodukten; Anforderungen in Bezug auf die Zertifizierungsstellen; Asociación para la Calidad de los Forjados [Ascafor] und Asociación de ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 34; AEUV Art. 36
    Freier Warenverkehr; Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung; Nichtharmonisierte Normen [Gütezeichen bei Bauprodukten; Anforderungen in Bezug auf die Zertifizierungsstellen; Asociación para la Calidad de los Forjados [Ascafor] und Asociación de ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauprodukte - Bescheinigung über Stahlqualität beschränkt freien Warenverkehr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Armierungsstahl für Beton: Auch ausländische Gütezertifikate sind ausreichend! (IBR 2013, 51)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. Oktober 2010 - Asociación para la calidad de los forjados (ASCAFOR) und Asociación de importadores y disribuidores del acero para la construción (ASIDAC)/Administración del Estado, Calidad ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Supremo - Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG (jetzt Art. 34 AEUV und 36 AEUV) - Bauprodukte - Produkte, die nicht unter die harmonisierten Normen der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 264
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Zu diesem Zweck werden in dieser Richtlinie die wesentlichen Anforderungen genannt, denen die Bauprodukte genügen müssen, und die mit harmonisierten Normen und nationalen Umsetzungsnormen, mit europäischen technischen Zulassungen und mit auf Unionsebene anerkannten nationalen technischen Spezifikationen umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 31).

    Für ein Bauprodukt, das nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 fällt, bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet das Inverkehrbringen gestatten dürfen, wenn dieses Produkt nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, genügt, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen bestimmen etwas anderes (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 33).

    Ein Mitgliedstaat darf aber das Inverkehrbringen eines nicht von harmonisierten oder auf Unionsebene anerkannten technischen Spezifikationen erfassten Produkts in seinem Gebiet nur solchen nationalen Vorschriften unterwerfen, die im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Art. 34 AEUV und 36 AEUV aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, stehen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 34).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Randnr. 47).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spiegelt Art. 34 AEUV die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Union freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 34, sowie Ker-Optika, Randnr. 48).

    In beiden Fällen muss die innerstaatliche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Ker-Optika, Randnr. 57).

  • EuGH, 10.11.2005 - C-432/03

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen gewährleisten wollen und ob es erforderlich ist, die betreffenden Produkte bei ihrer Verwendung zu überwachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 44).

    Zu einem solchen aktiven Verhalten ist im Übrigen gegebenenfalls auch die eine solche Bescheinigung zuerkennende Stelle verpflichtet, und es obliegt insoweit den Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die zuständigen zugelassenen Stellen zu dem Zweck miteinander zusammenarbeiten, die Verfahren zu erleichtern, die den Zugang zum nationalen Markt des Einfuhrmitgliedstaats regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 47).

  • EuGH, 13.01.2010 - C-292/09

    Calestani

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 43, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 49; Beschlüsse vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt, C-404/08 und C-409/08, Randnr. 25, sowie vom 13. Januar 2010, Calestani und Lunardi, C-292/09 und C-293/09, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, Centro Europa 7, Randnr. 50, sowie Beschluss Calestani und Lunardi, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Brandsma

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen gewährleisten wollen und ob es erforderlich ist, die betreffenden Produkte bei ihrer Verwendung zu überwachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 44).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 43, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 49; Beschlüsse vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt, C-404/08 und C-409/08, Randnr. 25, sowie vom 13. Januar 2010, Calestani und Lunardi, C-292/09 und C-293/09, Randnr. 15).
  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 43, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 49; Beschlüsse vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt, C-404/08 und C-409/08, Randnr. 25, sowie vom 13. Januar 2010, Calestani und Lunardi, C-292/09 und C-293/09, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-404/08

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 43, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 49; Beschlüsse vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt, C-404/08 und C-409/08, Randnr. 25, sowie vom 13. Januar 2010, Calestani und Lunardi, C-292/09 und C-293/09, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, Centro Europa 7, Randnr. 50, sowie Beschluss Calestani und Lunardi, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 01.03.2012 - C-484/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Randnr. 47).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2016 - Verg 20/16

    Ausschließung eines Angebots für die Lieferung von Abfall- und Wertstoffbehältern

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Art. 34 AEUV anzusehen (EuGH Urteil vom 1. März 2012, C-484/10, Rn. 52 m.w.Nachw.).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spiegelt Art. 34 AEUV die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten, als auch Erzeugnissen aus der Union freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (EuGH Urteil vom 1. März 2012, C-484/10, Rn. 53 m.w.Nachw.).

    Eine danach verbotene Maßnahme ist deshalb die Verpflichtung zur Einhaltung einer nationalen Norm oder einer nationalen Zertifizierung, obwohl die Waren in dem Mitgliedstaat, aus dem sie verbracht werden, zugelassen sind (EuGH, C 254/05, Slg. 2007, I-4269 KOM/Belgien; EuGH C-297/05 Slg. 2007, I-7467 KOM/Niederlande; EuGH Urteil vom 1. März 2012, C-484/10).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit

    Sie übersieht dabei, dass die Frage, ob eine Beschränkung des freien Warenverkehrs durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt ist, sich erst dann stellt, wenn die Beschränkung nicht schon - wie im Streitfall (vgl. dazu sogleich) - gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C484/10, EuZW 2012, 264 Rn. 58 - Ascafor und Asidac; Urteil vom 18. Oktober 2012 - C385/10, EuZW 2013, 21 Rn. 26 - Elenca, jeweils mwN).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Darüber hinaus ist es auch nicht Sache des Gerichtshofs, die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 43).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 35).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-385/10

    Elenca - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher

    Für ein Bauprodukt, das nicht unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 fällt, bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet das Inverkehrbringen dieses Produkts gestatten dürfen, wenn es nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entspricht, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen bestimmen etwas anderes (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 33, und vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, Randnr. 40).

    Er kann die Vermarktung lediglich solchen nationalen Vorschriften unterwerfen, die im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Art. 34 AEUV und 36 AEUV aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, stehen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 34, sowie Ascafor und Asidac, Randnr. 50).

    In beiden Fällen muss die innerstaatliche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Ker-Optika, Randnr. 57, sowie Ascafor und Asidac, Randnr. 58).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Da das Institut die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung dieser Frage mit der Begründung bestreitet, das vorlegende Gericht ersuche den Gerichtshof nicht um die Auslegung des Unionsrechts, sondern um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des ungarischen Rechts mit dem Unionsrecht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113" Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664" Rn. 43).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113" Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593" Rn. 35).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Demnach rechtfertigen vor dem innerstaatlichen Gericht erhobene Einwände gegen die Auslegung eines Unionsrechtsakts als solche noch nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof (vgl. Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 28, sowie Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33; Beschlüsse Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 17, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    31 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Portugal (C-432/03, EU:C:2005:669), Kommission/Belgien (C-227/06, EU:C:2008-C:160), Ascafor und Asidac (C-484/10, EU:C:2012:113) und Elenca (C-385/10, EU:C:2012:634).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

    47 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac (C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

    70 - Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland (C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51), vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac (C-484/10, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Elenca (Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

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