Rechtsprechung
EuGH, 01.03.2017 - C-275/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
ITV Broadcasting u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Art. 9 - Zugang zum Kabel von Sendediensten - Begriff "Kabel" - Weiterverbreitung von Sendungen ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urheberrecht: ITV Broadcasting u. a./TVCatchup u. a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
ITV Broadcasting u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Art. 9 - Zugang zum Kabel von Sendediensten - Begriff "Kabel" - Weiterverbreitung von Sendungen ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
ITV Broadcasting u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Art. 9 - Zugang zum Kabel von Sendediensten - Begriff "Kabel" - Weiterverbreitung von Sendungen ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-275/15
- EuGH, 01.03.2017 - C-275/15
Papierfundstellen
- GRUR 2017, 512
- GRUR Int. 2017, 359
- MMR 2017, 601
- ZUM 2017, 411
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 07.03.2013 - C-607/11
Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein …
Auszug aus EuGH, 01.03.2017 - C-275/15
Im Anschluss an das Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147), stellte der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales] [Abteilung Chancery]), fest, dass TVC die Urheberrechte der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens durch eine öffentliche Wiedergabe verletzt habe.In Anbetracht dieses hohen Schutzniveaus zugunsten der Urheber hat der Gerichtshof, der um Vorabentscheidung ersucht wurde, als sich der Ausgangsrechtsstreit im ersten Rechtszug befand, bereits entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wie ausdrücklich aus ihrem 23. Erwägungsgrund hervorgeht, weit zu verstehen ist und dass eine Weiterverbreitung mittels Internetstreamings, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, eine solche Wiedergabe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 20 und 40).
- EuGH, 10.11.2016 - C-156/15
Private Equity Insurance Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 01.03.2017 - C-275/15
Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff "Zugang zum Kabel von Sendediensten" in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 mangels einer ausdrücklichen Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, ihres Kontexts sowie der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, gefunden werden muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.12.2006 - C-306/05
DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE …
Auszug aus EuGH, 01.03.2017 - C-275/15
Er betrifft nämlich eine Weiterverbreitung innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats, während die Richtlinie 93/83 eine Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte des Schutzes von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nur bei der öffentlichen Wiedergabe über Satellit oder der Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten über Kabel vorsieht (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:2006:764, Rn. 30). - EuGH, 21.10.2010 - C-467/08
Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von …
Auszug aus EuGH, 01.03.2017 - C-275/15
Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff "Zugang zum Kabel von Sendediensten" in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 mangels einer ausdrücklichen Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, ihres Kontexts sowie der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32, …und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …
Auszug aus EuGH, 01.03.2017 - C-275/15
Drittens besteht das Hauptziel der Richtlinie 2001/29 darin, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu schaffen und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186).
- EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte …
Der Gerichtshof hat im Übrigen insoweit bereits entschieden, dass die genannten Bestimmungen einen harmonisierten rechtlichen Rahmen bieten, der einen hohen und homogenen Schutz der Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Wiedergabe gewährleistet (…Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. zum Recht der öffentlichen Wiedergabe auch die Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76" Rn. 41, sowie vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a., C-275/15, EU:C:2017:144" Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-716/20
RTL Television
Auch wenn der Gerichtshof diese Frage bisher in seinen Urteilen noch nicht unmittelbar behandelt hat, scheinen mir die Ausführungen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache ITV 2 (ITV Broadcasting u. a., C-275/15, EU:C:2016:649) überzeugend zu sein und mit der hier vorgeschlagenen Auslegung übereinzustimmen.13 Vgl. Urteil vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2017:144, Rn. 21).
15 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2016:649, Nr. 70).
16 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2016:649, Nr. 72).
17 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2016:649, Nr. 73).
18 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2016:649, Nr. 74).
- EuGH, 08.09.2022 - C-716/20
RTL Television
Somit fallen zeitversetzte, veränderte oder unvollständige Weiterverbreitungen sowie Weiterverbreitungen, die in ein und demselben Mitgliedstaat erfolgen, d. h. im Mitgliedstaat des Ursprungs der Erstsendung, nicht unter diesen Begriff (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a., C-275/15, EU:C:2017:144, Rn. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-298/17
France Télévisions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - …
17 Urteil vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2017:144, Tenor).18 Urteil vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2017:144, Tenor).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19
BY (Preuve photographique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 1. März 2017, 1TV Broadcasting u. a. (C-275/15, EU:C:2017:144, Rn. 26), festgestellt, dass aus Art. 9 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit dem 60. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, dass die Bestimmungen in anderen als den durch sie harmonisierten Bereichen von ihr unberührt bleiben sollen.