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   EuGH, 01.03.2018 - C-297/16   

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https://dejure.org/2018,3793
EuGH, 01.03.2018 - C-297/16 (https://dejure.org/2018,3793)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2018 - C-297/16 (https://dejure.org/2018,3793)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2018 - C-297/16 (https://dejure.org/2018,3793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CMVRO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Nationale Regelung, die den Einzelvertrieb und die Verwendung von biologischen und parasitenabwehrenden Produkten sowie von Tierarzneimitteln Tierärzten vorbehält - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/123/EG Art. 15
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Nationale Regelung, die den Einzelvertrieb und die Verwendung von biologischen und parasitenabwehrenden Produkten sowie von Tierarzneimitteln Tierärzten vorbehält - ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CMVRO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Nationale Regelung, die den Einzelvertrieb und die Verwendung von biologischen und parasitenabwehrenden Produkten sowie von Tierarzneimitteln Tierärzten vorbehält - ...

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    EuGH besinnt sich auf altbekannte Prinzipien

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-297/16
    Was die erste Untervoraussetzung anbelangt, ist allgemein der ganz besondere Charakter von Arzneimitteln hervorzuheben, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von anderen Waren unterscheiden (Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 31).

    In Anbetracht des Wertungsspielraums, über den ein Mitgliedstaat - wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt - verfügt, darf dieser der Ansicht sein, dass die Gefahr besteht, dass, wenn Personen, die keine Tierärzte sind, in die Lage versetzt werden, Einfluss auf die Geschäftsführung von Einrichtungen zu nehmen, die Tierarzneimittel im Einzelhandel anbieten, sie Geschäftsstrategien verfolgen, die das Ziel der Sicherheit und der Qualität der Arzneimittelversorgung der Tierhalter und die Unabhängigkeit der in diesen Einrichtungen tätigen Tierärzte beeinträchtigen können, z. B., weil sie dazu angehalten wären, Arzneimittel zu verkaufen, deren Bevorratung nicht mehr einträglich ist, oder Betriebskostenkürzungen vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 40).

    Die Tierärzte, die Anteilseigner am Kapital einer Einrichtung sind, die Tierarzneimittel im Einzelhandel anbietet, unterliegen nämlich - anders als Wirtschaftsteilnehmer, die keine Tierärzte sind - berufsrechtlichen Regeln, die der Mäßigung der Gewinnerzielungsabsicht dienen, so dass ihr Interesse an Gewinnerzielung durch die ihnen obliegende Verantwortung gezügelt werden kann, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert ihrer Investition, sondern auch ihre eigene berufliche Existenz schwächt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 37).

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-297/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit einer der im Unionsrecht anerkannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses und kann ein solcher Grund die Ergreifung von Maßnahmen rechtfertigen, mit denen eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 41 und 42).

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die eine Gefahr für die Gesundheit - wozu auch Gefahren für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehören - weitestmöglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 60).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-297/16
    Der Gerichtshof hat daher insbesondere anerkannt, dass eine Anforderung, die darauf abzielt, den Vertrieb von Arzneimitteln bestimmten Fachleuten vorzubehalten, durch die Garantien gerechtfertigt werden kann, die diese bieten, und durch die Informationen, die sie den Verbrauchern geben können müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 58).

    Dem stehen die Erwägungen im Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, EU:C:2009:315), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof nationale Rechtsvorschriften für mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen hat, nach denen Nichtapotheker keine bedeutenden, ihnen einen sicheren Einfluss auf die Geschäftsführung verleihenden Beteiligungen an Gesellschaften zum Betrieb von Apotheken halten dürfen und Anleger anderer Mitgliedstaaten, die keine Apotheker sind, keine weniger bedeutenden, einen derartigen Einfluss nicht vermittelnden Beteiligungen an diesen Gesellschaften erwerben dürfen.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-297/16
    Hinsichtlich des ebenfalls von der Kommission angeführten Umstands, dass der Verkauf bestimmter Tierarzneimittel auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung erfolgt und diese bereits die Art und Weise der Verabreichung und die Dosierung der Arzneimittel angibt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht ihres Wertungsspielraums der Ansicht sein können, dass eine ärztliche Verschreibung für sich allein nicht ausreicht, um die Gefahr auszuschließen, dass die verschriebenen Arzneimittel falsch oder in falscher Dosierung verabreicht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich, C-89/09, EU:C:2010:772, Rn. 60).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 01.03.2018 - C-297/16
    Da sich das Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 51).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Um mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar zu sein, müssen die im vorliegenden Fall streitigen Sätze als Anforderungen im Sinne dieser Bestimmung deshalb die drei in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllen, d. h., sie dürfen keine Diskriminierung darstellen und müssen zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 54).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-209/18

    Kommission/ Österreich () und vétérinaires) - Vertragsverletzung eines

    Nach dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 handelt es sich jedoch bei den von dieser Ausnahme erfassten Dienstleistungen um solche, "die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen", was bedeutet, dass sie gegenüber Menschen erbracht werden (Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 39).

    Deshalb ist zu prüfen, ob diese innerstaatlichen Anforderungen die Bedingungen des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 erfüllen, nämlich, dass sie keine Diskriminierung darstellen und im Hinblick auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 54).

    Die Ziele des Schutzes von Dienstleistungsempfängern, der Sicherstellung der Dienstleistungsqualität und des Gesundheitsschutzes stellen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen der unionsrechtlich verbürgten Freiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, EU:C:2000:527, Rn. 38, und vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 57).

    Zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Anforderungen dahin, dass am Vermögen von Tierärztegesellschaften ausschließlich Berufsangehörige beteiligt sind, sich eignen, die Gefahr zu verringern, dass solche Gesellschaften Geschäftsstrategien verfolgen, die das Ziel des Gesundheitsschutzes sowie die Unabhängigkeit der Tierärzte beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 82 und 83).

    Hierzu ist festzustellen, dass die legitime Verfolgung der Ziele des Gesundheitsschutzes und der Unabhängigkeit der Tierärzte nicht rechtfertigen kann, dass Wirtschaftsteilnehmern, die keine Tierärzte sind, die Beteiligung am Vermögen von Tierärztegesellschaften völlig unmöglich gemacht wird, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Tierärzte über diese Gesellschaften auch dann eine wirksame Kontrolle ausüben können, wenn sie nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen halten würden, denn die Beteiligung von Personen, die keine Tierärzte sind, an einem begrenzten Teil dieses Vermögens würde eine solche Kontrolle nicht zwangsläufig behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 86).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die eine Gefahr für die Gesundheit weitest möglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, B S und C A [Vermarktung von Cannabidiol (CBD)], C-663/18, EU:C:2020:938, Rn. 90).

    Unter diesen Umständen wird sich das vorlegende Gericht auf die Prüfung zu beschränken haben, ob es offensichtlich ist, dass unter Berücksichtigung insbesondere der Informationen, die zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit über das Covid-19-Virus vorlagen, Maßnahmen wie die Verpflichtung zur räumlichen Distanzierung und/oder zum Tragen von Masken sowie die Verpflichtung eines jeden, regelmäßig Screeningtests vorzunehmen, genügt hätten, um das gleiche Ergebnis wie die beschränkenden Maßnahmen zu gewährleisten, auf die sich die erste Vorlagefrage bezieht (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 70).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Zudem gehört der Schutz der öffentlichen Gesundheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den im Unionsrecht anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    18 Vgl. Urteile vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843), vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44), und vom 1. März 2018, CMVRO (C-297/16, EU:C:2018:141).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

    58 Vgl. entsprechend, betreffend die Reduzierung von Gesundheitsrisiken, Urteil vom 1. März 2018, CMVRO (C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 65).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO (C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 65).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-96/22

    CDIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

    Zweitens ist hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Gesundheit, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unter den vom AEU-Vertrag geschützten Gütern und Interessen den höchsten Rang einnimmt und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie diesen Schutz gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, so dass sie insoweit über einen Wertungsspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    124 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 36), und vom 1. März 2018, CMVRO (C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 70 und 71).
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