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   EuGH, 01.03.2022 - C-275/20   

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https://dejure.org/2022,3631
EuGH, 01.03.2022 - C-275/20 (https://dejure.org/2022,3631)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2022 - C-275/20 (https://dejure.org/2022,3631)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2022 - C-275/20 (https://dejure.org/2022,3631)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2020/470 - Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2020/470 - Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

    Auszug aus EuGH, 01.03.2022 - C-275/20
    Somit ist die anzuwendende Abstimmungsregel in jedem Einzelfall danach zu bestimmen, ob sie zu einem der in Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV genannten Fälle gehört oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 29).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung insbesondere dann aufrechterhalten werden können, wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall wäre die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkungen geeignet, die Bindung der Union an die Verlängerung des Geltungszeitraums des fraglichen Anspruchs um drei Jahre, nämlich vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, in Frage zu stellen und damit die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Rat [Abkommen mit Armenien], C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 01.03.2022 - C-275/20
    Ihm würde damit auch erlaubt, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu verstoßen, der gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 57, sowie vom 22. September 2016, Parlament/Rat, C-14/15 und C-116/15, EU:C:2016:715, Rn. 47).

    Soweit im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/2169 ausgeführt wird, die Aufrechterhaltung des fraglichen Anspruchs werde vom Rat in einem Sonderverfahren genehmigt, da zum einen dieser Punkt in dem Abkommen besonders sensibel sei und zum anderen das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen werden müsse, so ist zu ergänzen, dass die Sensibilität des betreffenden Bereichs nicht als Rechtfertigung dafür dienen kann, eine abgeleitete Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der ein Sonderverfahren eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 59).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Auszug aus EuGH, 01.03.2022 - C-275/20
    Insoweit wird also eine Verbindung zwischen der materiellen Rechtsgrundlage eines nach diesem Artikel erlassenen Beschlusses und der für den Erlass dieses Beschlusses geltenden Abstimmungsregel hergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 29).

    Die somit hergestellte Verbindung zwischen der materiellen Rechtsgrundlage der im Rahmen einer Übereinkunft erlassenen Beschlüsse und der für den Erlass dieser Beschlüsse geltenden Abstimmungsregel trägt dazu bei, die Symmetrie zwischen den das interne Handeln der Union betreffenden Verfahren und den ihr externes Handeln betreffenden Verfahren zu wahren, und zwar unter Beachtung des von den Verfassern der Verträge geschaffenen institutionellen Gleichgewichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 30).

  • EuGH, 28.04.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte -

    Auszug aus EuGH, 01.03.2022 - C-275/20
    Auch geben die angeführten Gründe dem Rat nicht das Recht, sich über die Abstimmungsregeln nach Art. 218 AEUV hinwegzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 55); insbesondere darf er von diesen Regeln nicht im Rahmen der besonderen Bedingungen abweichen, mit denen er gemäß Art. 218 Abs. 7 AEUV die dem Verhandlungsführer erteilte Ermächtigung verbinden kann.
  • EuGH - C-116/15 (anhängig)

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 01.03.2022 - C-275/20
    Ihm würde damit auch erlaubt, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu verstoßen, der gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 57, sowie vom 22. September 2016, Parlament/Rat, C-14/15 und C-116/15, EU:C:2016:715, Rn. 47).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-14/15

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 01.03.2022 - C-275/20
    Ihm würde damit auch erlaubt, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu verstoßen, der gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 57, sowie vom 22. September 2016, Parlament/Rat, C-14/15 und C-116/15, EU:C:2016:715, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-551/21

    Kommission/ Rat (Signature d'accords internationaux) - Nichtigkeitsklage -

    29 Urteil vom 1. März 2022, Kommission/Rat (Abkommen mit der Republik Korea) (C-275/20, EU:C:2022:142, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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