Rechtsprechung
   EuGH, 01.06.1995 - C-40/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2543
EuGH, 01.06.1995 - C-40/93 (https://dejure.org/1995,2543)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.1995 - C-40/93 (https://dejure.org/1995,2543)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1995 - C-40/93 (https://dejure.org/1995,2543)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2543) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 19, und Richtlinie 78/687 des Rates, Artikel 1
    Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Zahnärzte; Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise; Richtlinie 78/686; Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften; Richtlinie 78/687; Schaffung einer Kategorie von Zahnärzten, die in den ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eines Zahnarztes; Grundzüge der Anerkennungsrichtlinie und der Koordinierungsrichtlinie; Anerkennung als Zahnarzt ohne Erfüllung der in der Koordinierungsrichtlinie genannten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Italien: Niederlassung von Zahnärzten

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 168; ; RiLi 78/686 EWG Art. 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 168; RiLi 78/686 EWG Art. 19
    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften - Richtlinie 78/687 - Schaffung einer Kategorie von Zahnärzten, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.03.1983 - 77/82

    Peskeloglou / Bundesanstalt Für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 01.06.1995 - C-40/93
    23 Was die übrigen Bestimmungen angeht, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung jede Ausnahme von Bestimmungen, die dazu dienen, die Wirksamkeit der vom Vertrag zugebilligten Rechte zu gewährleisten, eng auszulegen ist (Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, vom 23. März 1983 in der Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085, und vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/87, Agegate, Slg. 1989, 4459).
  • EuGH, 09.02.1994 - C-154/93

    Tawil-Albertini / Ministre des Affaires sociales

    Auszug aus EuGH, 01.06.1995 - C-40/93
    22 Artikel 1 Absatz 4 der Koordinierungsrichtlinie findet nur Anwendung auf die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die in einem Drittstaat erworben worden sind (Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-154/93, Tawil-Albertini, Slg. 1994, I-451).
  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus EuGH, 01.06.1995 - C-40/93
    23 Was die übrigen Bestimmungen angeht, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung jede Ausnahme von Bestimmungen, die dazu dienen, die Wirksamkeit der vom Vertrag zugebilligten Rechte zu gewährleisten, eng auszulegen ist (Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, vom 23. März 1983 in der Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085, und vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/87, Agegate, Slg. 1989, 4459).
  • EuGH, 14.12.1989 - 3/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Agegate

    Auszug aus EuGH, 01.06.1995 - C-40/93
    23 Was die übrigen Bestimmungen angeht, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung jede Ausnahme von Bestimmungen, die dazu dienen, die Wirksamkeit der vom Vertrag zugebilligten Rechte zu gewährleisten, eng auszulegen ist (Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, vom 23. März 1983 in der Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085, und vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/87, Agegate, Slg. 1989, 4459).
  • EuGH, 17.10.2003 - C-35/02

    Vogel

    Im Übrigen beseitige das Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319) insoweit nicht jeden Zweifel, weil es in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen sei und die Formulierungen in diesem Urteil wiederholt auf die Tätigkeit als Zahnarzt abstellten, ohne dass eindeutig erkennbar werde, welche Bedeutung hierbei der Bezeichnung zukomme.

    Zur Stützung ihrer Auslegung weisen die Landeszahnärztekammer, die genannten Regierungen und die Kommission darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319) die Richtlinie 78/687 einem Mitgliedstaat nicht erlaube, einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes vorzusehen, der in einer ärztlichen Grundausbildung mit einer anschließenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde bestehe.

    Nur die im EG-Vertrag oder in den einschlägigen Richtlinien ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind zulässig (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 23).

    Insoweit sind drei Ausnahmen vorgesehen, zunächst in Artikel 7 der Richtlinie 78/686, dann in den Artikeln 19, 19a und 19b dieser Richtlinie und schließlich in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 21).

    Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 ist aber nur auf die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen anwendbar, die in einem Drittstaat erworben worden sind (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 22).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24, und Beschluss vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01, Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33).

    Aufgrund dieser Auslegung der genannten Richtlinien hat der Gerichtshof die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes durch eine Person auch dann ausgeschlossen, wenn diese über ein Arztdiplom verfügt und eine dreijährige Spezialausbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde absolviert hat (vgl. Urteile Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 und vom 29. November 2001 sowie Beschluss Klett).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Richtlinien 78/686 und 78/687 für eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes sorgen sollen (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 51).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-204/01

    Klett

    Die italienische Regierung weist auch darauf hin, dass der Gerichtshof zum Anwendungsbereich von Artikel 19 der Richtlinie 78/686 festgestellt habe, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen könnten, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspreche (Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319, Randnr. 24).

    Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Urteil Kommission/Italien vom 1. Januar 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319), hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.

    Die Richtlinien 78/686 und 78/687 sehen vor, dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes nur berechtigt ist, wer einen der in Artikel 2 der Richtlinie 78/686 genannten Befähigungsnachweise besitzt (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 21).

    Artikel 19b der Richtlinie 78/686 stellt eine Ausnahme von Artikel 2 dieser Richtlinie dar und ist daher als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in Artikel 19b der Richtlinie 78/686 für Ärzte, die die frühere Zahnarztausbildung bereits begonnen oder abgeschlossen hatten, eine Sonderregelung geschaffen werden sollte, um es diesen Ärzten zu ermöglichen, die Ausbildung zu Ende zu bringen, falls sie sie noch nicht abgeschlossen hatten, und ihren Beruf in den anderen Mitgliedstaaten auszuüben, soweit sie dabei waren, die Ausbildung abzuschließen oder diese bereits abgeschlossen hatten (in diesem Sinne zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686, der Artikel 19b entspricht, Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 52).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. insbesondere zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686 Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24).

    Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung einer solchen Ausbildung allgemein zulassen wollen, hätte er die gegenseitige Anerkennung der Qualifizierung der auf diese Weise ausgebildeten Ärzte nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend vorgesehen (in diesem Sinne zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686 Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-437/03

    Kommission / Österreich

    Gerade unter Rückgriff auf diese Grundsätze hatte der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 (11) Gelegenheit festzustellen, dass die fragliche Regelung nicht auf andere Personengruppen ausgedehnt werden kann, um diesen die Ausübung der fraglichen Tätigkeit zu ermöglichen, auch dann nicht, wenn diese Ausübung auf das Inland beschränkt ist .

    11 - Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319).

    12 - Vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 18.

    13 - Urteil Kommission/Italien, Randnr. 24. Vgl. auch Beschlüsse vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01 (Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33) und vom 17. Oktober 2003 in der Rechtssache C-35/02 (Vogel, Slg. 2003, I-12229, Randnr. 28).

    15 - Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319, Randnr. 51).

  • BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 40.01

    Nur Europarecht könnte Ärzte als Zahnärzte stoppen - Nach deutschem Gesetz dürfen

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juni 1995 (- Rs C-40/93 - Slg. 1995, I-1328) gibt insoweit keine jeden Zweifel ausschließende Antwort, weil es in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen ein Land ergangen ist, für das ohnehin besondere Regelungen galten, und weil die Formulierungen des Urteils wiederholt auf die Tätigkeit als Zahnarzt abheben, ohne dass eindeutig erkennbar wird, welche Bedeutung hierbei der Bezeichnung zukommt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-298/99

    Kommission / Italien

    19: - Die Kommission nennt das Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319, Randnr. 23).

    20: - Urteil in der Rechtssache C-40/93 (zitiert in Fußnote 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2014 - 13 B 950/14

    Einordnung von Weiterentwicklungen von Arzneimitteln für die Zwecke des

    vgl. Erwägungsgründe 9 und 10 der Richtlinie 2001/83/EG, Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/27/EG; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - Rs. C-527/07 -, Rn. 22 f.; EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rs. C-104/13 -, Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Mai 2014 in der Rs. C-104/13, Rn. 25, sowie - zum alten Recht - EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - Rs. C-40/93 (Scotia) -, Slg. I-2870, Rn. 17, vom 3. Dezember 1998 - Rs. C-368/96 (Generics) -, Rn. 22 f., 71, 83, und vom 29. April 2004 - Rs. C-106/01 (Novartis) -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2801/10 -, juris, Rn. 108.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 13 B 1484/14

    Recht des Inhabers der Erstzulassung eines Arzneimittels auf Schutz seiner

    vgl. Erwägungsgründe 9 und 10 der Richtlinie 2001/83/EG, Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/27/EG; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - Rs. C-527/07 (Generics) -, Rn. 22 f.; EuGH, und vom 23. Oktober 2014 - Rs. C-104/13 (Olainfarm) -, Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Mai 2014 in der Rs. C-104/13, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1995 - Rs. C-40/93 (Scotia) -, Slg. I-2870, Rn. 17, vom 3. Dezember 1998 - Rs. C- 368/96 (Generics) -, Rn. 22 f., 71, 83, und vom 29. April 2004 - Rs. C-106/01 (Novartis) -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013 - 13 A 2788/10 -, juris, Rn. 108, Beschluss vom 27. November 2014 - 13 B 950/14 -, juris, Rn. 29.
  • EuGH, 19.06.2003 - C-110/01

    Tennah-Durez

    Die mit der Richtlinie vorgenommene Harmonisierung der ärztlichen Ausbildung hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von ärztlichen Diplomen schaffen dürfen, die keiner der in der Richtlinie 93/16 aufgeführten Kategorien entspricht und deshalb in den übrigen Mitgliedstaaten nicht automatisch anerkannt werden kann (in diesem Sinne für zahnärztliche Diplome Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-202/99

    Kommission / Italien

    Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-437/03

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    42 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung beruft, nach der die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den fraglichen Richtlinien aufgeführten Kategorien entspricht (Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-429/99

    Kommission / Portugal

  • VG Darmstadt, 05.04.2001 - 3 E 1356/00

    Voraussetzungen für die Berechtigung zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde ;

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-307/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht