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   EuGH, 01.06.1999 - C-126/97   

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https://dejure.org/1999,177
EuGH, 01.06.1999 - C-126/97 (https://dejure.org/1999,177)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.1999 - C-126/97 (https://dejure.org/1999,177)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1999 - C-126/97 (https://dejure.org/1999,177)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Anwendung des Artikels 81 EG (früher Artikel 85) von Amts wegen durch ein Schiedsgericht - Befugnis der staatlichen Gerichte zur Aufhebung von Schiedssprüchen

  • Europäischer Gerichtshof

    Eco Swiss

  • EU-Kommission PDF

    Eco Swiss

    EG-Vertrag, Artikel 85 und 177 [jetzt Artikel 81 EG und 234 EG]
    1 Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Schutz durch die nationalen Gerichte - Nationale Verfahrensvorschriften - Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs - Beurteilung der Rüge eines Verstosses gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch das ...

  • EU-Kommission

    Eco Swiss

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs über Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Lizenzvertrags über die Herstellung und den Verkauf von Armbanduhren und sonstigen Uhren; Verletzung nationaler, zur öffentlichen Ordnung gehörender Bestimmungen, durch einen ...

  • Judicialis

    EGV Art.234; ; EGV Art. 81; ; New Yorker Übereinkommen Art. V Abs. 1 c; ; New Yorker Übereinkommen Art. V Abs. 1 e; ; New Yorker Übereinkommen Art. V Abs. 2 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Schutz durch die nationalen Gerichte - Nationale Verfahrensvorschriften - Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs - Beurteilung der Rüge eines Verstosses gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vertrag von Lissabon - Kartellrecht: Zielt die Europäische Union nicht (mehr) auf den Schutz des Wettbewerbs?

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) im Hinblick auf eine nationale Rechtsvorschrift im Bereich des Schiedsgerichtsverfahrens, die zur Beschränkung seiner praktischen Wirksamkeit führen kann.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3549 (Ls.)
  • GRUR Int. 1999, 737
  • EuZW 1999, 565
  • WM 2000, 38
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.03.1982 - 102/81

    Nordsee / Reederei Mond

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-126/97
    28 Der Hoge Raad stellt sich jedoch die Frage, ob die vom Gerichtshof im Urteil Van Schijndel und Van Veen entwickelten Grundsätze auch auf Schiedsgerichte anzuwenden seien, denn wie sich aus dem Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 102/81 (Nordsee, Slg. 1982, 1095) ergebe, sei ein Schiedsgericht, das ohne das Eingreifen der öffentlichen Gewalt durch eine privatrechtliche Vereinbarung eingesetzt worden sei, nicht als ein nationales Gericht im Sinne von Artikel 234 EG anzusehen und könne deshalb nicht aufgrund dieses Artikels Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.

    32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in Fällen, in denen sich in einem vertraglichen Schiedsverfahren Fragen des Gemeinschaftsrechts stellen, die ordentlichen Gerichte in die Lage kommen können, diese Fragen zu prüfen, insbesondere im Rahmen der je nach Lage des Falles mehr oder weniger weit gehenden Überprüfung des Schiedsspruchs, die ihnen obliegt, wenn sie im Wege der Aufhebungsklage, durch einen Einspruch, zwecks Vollstreckbarerklärung oder mit irgendeinem anderen durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eröffneten Rechtsbehelf befaßt werden (vgl. Urteil Nordsee, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-126/97
    25 Unter Verweis auf das Urteil vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen Van Schijndel und Van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705) wirft der Hoge Raad die Frage auf, ob dies auch dann gelte, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung geht.

    30 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Inwieweit sind die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen Van Schijndel und Van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1993, I-4705) getroffenen Feststellungen entsprechend anwendbar, wenn in einem Rechtsstreit über einen privatrechtlichen Vertrag, der nicht durch ein nationales Gericht, sondern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist, die Parteien sich nicht auf Artikel 85 EG-Vertrag berufen und die Schiedsrichter nach den für sie geltenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht befugt sind, diese Bestimmung von Amts wegen anzuwenden? 2. Muß das Gericht entgegen den unter 4.2 und 4.4 beschriebenen Vorschriften des niederländischen Verfahrensrechts [nach denen die Parteien die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur bei Vorliegen bestimmter, zahlenmäßig beschränkter Gründe erwirken können, zu denen der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung zählt, wobei jedoch der Umstand allein, daß aufgrund des Inhalts oder der Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Verbotsbestimmung des Wettbewerbsrechts unangewendet bleibt, grundsätzlich nicht als Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung anzusehen ist] einer im übrigen den gesetzlichen Vorschriften genügenden Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes des Schiedsspruchs gegen Artikel 85 EG-Vertrag stattgeben, wenn es der Auffassung ist, daß der geltend gemachte Verstoß tatsächlich vorliegt? 3. Ist das Gericht entgegen den oben unter 4.5 beschriebenen Vorschriften des niederländischen Verfahrensrechts [nach denen die Schiedsrichter verpflichtet sind, sich an ihren Auftrag zu halten und die Grenzen des Rechtsstreits nicht zu überschreiten] hierzu auch dann verpflichtet, wenn die Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag in dem Schiedsverfahren außerhalb der Grenzen des Rechtsstreits lag und die Schiedsrichter darüber deshalb keine Entscheidung getroffen haben? 4. Muß aufgrund des Gemeinschaftsrechts die oben unter 5.3 beschriebene Vorschrift des niederländischen Verfahrensrechts [nach der ein Zwischenschiedsspruch, soweit er den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat, Rechtskraft erlangt und grundsätzlich nur innerhalb von drei Monaten nach seiner Niederlegung bei der Geschäftsstelle der Rechtbank mit der Aufhebungsklage angefochten werden kann] unangewendet bleiben, wenn dies erforderlich ist, um in einem gegen einen späteren Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsverfahren prüfen zu können, ob ein Vertrag, der in einem rechtskräftigen Zwischenschiedsspruch für rechtswirksam erklärt wurde, möglicherweise doch wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag nichtig ist? 5. Oder muß in dem in Frage 4 beschriebenen Fall die Vorschrift unangewendet bleiben, nach der die Aufhebung eines Zwischenschiedsspruchs, der den Charakter eines endgültigen Schiedsspruchs hat, nicht gleichzeitig mit der des späteren Schiedsspruchs beantragt werden kann? Zur zweiten Frage 31 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu untersuchen ist, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob ein nationales Gericht, das mit einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befaßt ist, dieser Klage stattgeben muß, wenn es der Auffassung ist, daß der Schiedsspruch tatsächlich Artikel 81 EG widerspricht, obwohl das Gericht nach seinem nationalen Verfahrensrecht einer solchen Klage nur bei Vorliegen bestimmter, zahlenmäßig beschränkter Gründe stattgeben darf, zu denen der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung zählt, wobei allerdings der Umstand allein, daß aufgrund des Inhalts oder der Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Verbotsbestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts unangewendet bliebe, nach dem einschlägigen nationalen Recht grundsätzlich nicht als Widerspruch gegen die öffentlichen Ordnung anzusehen ist.

  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-126/97
    Für die Gemeinschaftsrechtsordnung besteht jedoch ein offensichtliches Interesse daran, daß jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erhält, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden (Urteil vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 7).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 35, 36 und 40, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 34 bis 39).
  • OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14

    Zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU)

    v. 1. Juni 1999 - C-126/97 - Eco Swiss China Time Ltd/Benetton International NV, juris, Tz. 39; BGH NJW 1972, 2180 [2181] - Eiskonfekt; NJW 1967, 1178 - Schweißbolzen; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. Juli 2004 - VI-Sch (Kart) 1/02, juris, dort Tz. 26; Ason, WuW 2014, 1057 ff. passim; Wilske/Markert in: Vorwerk/Wolf, Beckscher Online-Kommentar, ZPO, Stand 15. September 2014, § 1061 Rn. 52; Voit in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014 § 1061 Rz. 27; K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl. 2014, § 87 Rz. 75; Adolphsen in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Anh. zu § 1061 Art. V UNÜ Rz. 80).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht ein von Privaten vertraglich eingerichtetes Schiedsgericht nicht als vorlageberechtigtes Gericht an, weil für die Vertragsparteien ohne die Schiedsvereinbarung weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, und die Träger der öffentlichen Gewalt des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung einbezogen sind, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, noch von Amts wegen in den Ablauf des Schiedsverfahrens eingreifen können (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - 102/81, Slg. 1982, 1095 = NJW 1982, 1207 Rn. 11 f. - Nordsee; Urteil vom 1. Juni 1999 - C-126/97, Slg. 1999, I-3055 = EuZW 1999, 565 Rn. 34 und 40 - Eco Swiss; Urteil vom 27. Januar 2005 - C-125/04, Slg. 2005, I-923 = EuZW 2005, 319 Rn. 13 und 15 - Denuit und Cordenier; Urteil vom 12. Juni 2014 - C-377/13, juris Rn. 27 - Ascendi).

    Bei der Beurteilung, ob ein Aufhebungsgrund besteht, hat das nationale Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht zu prüfen, das von den nationalen Gerichten von Amts wegen zu beachten ist (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, Slg. 2006, I-10421 = NJW 2007, 135 Rn. 35 - Mostaza Claro; BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68, GRUR 1969, 501, 503 - Fruchtsäfte).

    Im Hinblick auf seine Verpflichtung, Vorrang und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, hat das nationale Gericht gegebenenfalls den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von unionsrechtlichen Bestimmungen anzurufen, die für das Vorliegen eines Aufhebungsgrunds von Bedeutung sind (vgl. EuGH, NJW 1982, 1207, 1208 - Nordsee; EuZW 1999, 565 Rn. 40 - Eco Swiss).

    In den ordre public ist neben dem jeweiligen nationalen Recht das Unionsrecht einzubeziehen (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 35 - Mostaza Claro; BGH, GRUR 1969, 501, 503 - Fruchtsäfte).

    Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um eine grundlegende Bestimmung handelt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich ist (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 37 - Mostaza Claro; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-40/08, Slg. 2009, I-9579 = EuZW 2009, 852 Rn. 51 - Asturcom Telecomunicaciones).

    (3) Die Beschränkung der Prüfungskompetenz der nationalen Gerichte auf Verstöße gegen (grundlegende) unionsrechtliche Bestimmungen hat der Gerichtshof der Europäischen Union bei Schiedssprüchen in Streitigkeiten zwischen Privaten als zulässig angesehen, weil die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 35 - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 34 f. - Mostaza Claro).

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