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   EuGH, 01.06.1999 - C-302/97   

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https://dejure.org/1999,295
EuGH, 01.06.1999 - C-302/97 (https://dejure.org/1999,295)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.1999 - C-302/97 (https://dejure.org/1999,295)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1999 - C-302/97 (https://dejure.org/1999,295)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 56 EG (früher Artikel 73b) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Konle

  • EU-Kommission PDF

    Konle

  • EU-Kommission

    Konle

  • Deutsches Notarinstitut

    Artikel 52 EG-Vertrag

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen angeblichen Gemeinschaftsrechtsverstoßes des Tiroler Grundverkehrsrechts; Zuschlag für ein Grundstück in Tirol unter dem Vorbehalt der Erteilung der nach dem seinerzeit geltenden TGVG 1993 erforderlichen behördlichen Genehmigung; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 56; ; EGV Art. 70; ; Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich Art. 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Nationale Rechtsvorschriften, die den Grundstückserwerb regeln - Einbeziehung - [EG-Vertrag, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe e [nach Änderung jetzt Artikel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht - hinreichend qualifiziert

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Schadensersatz nach Verstößen nationaler Gerichte gegen das Gemeinschaftsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien - Auslegung der Artikel 6, 52 ff. und 73b ff. EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG, 43 ff. EG und 56 ff. EG) und Artikel 70 der Akte über den Beitritt Österreichs - Nationale Rechtsvorschriften betreffend den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2493 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 303
  • EuZW 1999, 635
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß Vorschriften, die die Ausfuhr von Devisen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, um den Mitgliedstaaten Kontrollen zu ermöglichen, nicht die Wirkung haben dürfen, die Ausübung einer vom EG-Vertrag gewährleisteten Freiheit in das Ermessen der Verwaltung zu stellen und damit diese Freiheit illusorisch zu machen (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 34, vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, und vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung ergibt, beseitigt werden könnte, ohne die wirksame Verfolgung der angestrebten Ziele zu beeinträchtigen, wenn ein sachgerechtes Anmeldesystem eingeführt wird (vgl. Urteile Bordessa u. a., Randnr. 27, und Sanz de Lera u. a., Randnrn.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt die Anwendung der Kriterien für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien (Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnrn.

    55 bis 57, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845 und vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 58).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß Vorschriften, die die Ausfuhr von Devisen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, um den Mitgliedstaaten Kontrollen zu ermöglichen, nicht die Wirkung haben dürfen, die Ausübung einer vom EG-Vertrag gewährleisteten Freiheit in das Ermessen der Verwaltung zu stellen und damit diese Freiheit illusorisch zu machen (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 34, vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, und vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung ergibt, beseitigt werden könnte, ohne die wirksame Verfolgung der angestrebten Ziele zu beeinträchtigen, wenn ein sachgerechtes Anmeldesystem eingeführt wird (vgl. Urteile Bordessa u. a., Randnr. 27, und Sanz de Lera u. a., Randnrn.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß Vorschriften, die die Ausfuhr von Devisen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, um den Mitgliedstaaten Kontrollen zu ermöglichen, nicht die Wirkung haben dürfen, die Ausübung einer vom EG-Vertrag gewährleisteten Freiheit in das Ermessen der Verwaltung zu stellen und damit diese Freiheit illusorisch zu machen (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 34, vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, und vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Auch wenn die Regelung des Grundeigentums nach Artikel 295 EG weiterhin in die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaats fällt, entzieht diese Bestimmung eine solche Regelung doch nicht den Grundprinzipien des EG-Vertrags (vgl. Urteil vom 6. November 1984 in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, Randnr. 7).
  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, stellt das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat Grundstücke zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit dar, wie sich aus Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag ergibt (Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß Vorschriften, die die Ausfuhr von Devisen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, um den Mitgliedstaaten Kontrollen zu ermöglichen, nicht die Wirkung haben dürfen, die Ausübung einer vom EG-Vertrag gewährleisteten Freiheit in das Ermessen der Verwaltung zu stellen und damit diese Freiheit illusorisch zu machen (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 34, vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, und vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß Vorschriften, die die Ausfuhr von Devisen von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, um den Mitgliedstaaten Kontrollen zu ermöglichen, nicht die Wirkung haben dürfen, die Ausübung einer vom EG-Vertrag gewährleisteten Freiheit in das Ermessen der Verwaltung zu stellen und damit diese Freiheit illusorisch zu machen (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 34, vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, und vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof jedoch nur dann davon absehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61).
  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
    55 bis 57, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845 und vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063) grundsätzlich den nationalen Gerichten (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 58).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Zweitens seien, falls sich die Rekurswerberin auf diese Bestimmung berufen könne, die drei kumulativen Gültigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, die der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 40) genannt habe.

    Denn der Gerichtshof kann nur in dem Ausnahmefall, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, von einer Entscheidung absehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 33, Angonese, Randnr. 18, und Reisch u. a., Randnr. 25).

    Vorab ist festzustellen, dass die Regelung des Grundeigentums, auch wenn sie zu den Zuständigkeiten gehört, die nach Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten sind, doch nicht den Grundprinzipien des EG-Vertrags entzogen ist (Urteil Konle, Randnr. 38).

    Innerstaatliche Regelungen des Grundstückserwerbs wie die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen, durch die in bestimmten Gebieten die Errichtung von Zweitwohnungen untersagt wird, müssen sich im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr halten (Urteile Konle, Randnr. 22, und Reisch u. a., Randnr. 28).

    Eine solche Maßnahme kann gleichwohl zugelassen werden, wenn sie einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient, in nicht diskriminierender Weise angewandt wird und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, d. h. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile Konle, Randnr. 40; vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 33, und Reisch u. a., Randnr. 33).

    Der Motivenbericht zu § 8 Absätze 1 und 3 VGVG (Sitzungsbericht des XXVI. Vorarlberger Landtages, 1997), dessen Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes in Österreich der Gerichtshof eingeräumt habe (Urteil Konle, Randnr. 41), lasse die Befürchtungen des Vorarlberger Landtages erkennen.

    Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl. Urteile Konle, Randnr. 40, und Reisch u. a., Randnr. 34).

    Es ist jedoch festzustellen, dass eine Maßnahme wie § 8 Absatz 3 VGVG, da sie dem Erwerber den Beweis für die künftige Nutzung des zu erwerbenden Grundstücks auferlegt, den zuständigen Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum lässt, der einem freien Ermessen sehr nahe kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Konle, Randnr. 41).

    Insoweit ist einzuräumen, dass mit einem Anmeldeverfahren allein das vom Staat mit dem Verfahren der vorherigen Genehmigung angestrebte Ziel nicht stets zu erreichen sein wird (Urteil Konle, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein bloßes Anmeldeverfahren, sofern es mit angemessenen rechtlichen Möglichkeiten verbunden ist, das Erfordernis der vorherigen Genehmigung entbehrlich machen kann, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der vom Staat angestrebten Ziele beeinträchtigt würde (Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 27, und Konle, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall kann angesichts der der Verwaltung durch ein Verfahren der vorherigen Anmeldung eröffneten Möglichkeit zur Kontrolle, ob Grunderwerbs- und Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen, und angesichts des Bestehens finanzieller Sanktionen, einer besonderen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags nach § 25 Absatz 2 VGVG und einer Sanktion in Form der Zwangsversteigerung des fraglichen Grundstücks, die nach § 28 VGVG angeordnet werden kann, das vorherige Genehmigungsverfahren nicht als Maßnahme angesehen werden, die absolut unerlässlich wäre, um das raumplanerische Ziel zu erreichen, das mit der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen innerstaatlichen Regelung angestrebt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Konle, Randnr. 47, und Reisch u. a., Randnr. 38).

    Er könne daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Konle (Randnr. 52) sowie Beck und Bergdorf (Randnr. 34) in den Anwendungsbereich von Artikel 70 der Beitrittsakte fallen.

    Sie fällt unter die Ausnahmeregelung, wenn sie im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmt oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildert oder beseitigt (Urteile Konle, Randnr. 52, sowie Beck und Bergdorf, Randnr. 34).

    So kann Artikel 70 der Beitrittsakte nicht auf eine frühere Rechtsvorschrift ausgedehnt werden, die gegenüber den im Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Rechtsvorschriften mehrere erhebliche Unterschiede aufweist (Urteil Konle, Randnr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2001 - C-515/99

    Reisch

    Veranlasst durch das Urteil Konle(2) hat der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg verschiedene Rechtssachen anhängig gemacht, die sich auf österreichische Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken beziehen(3).

    So gesehen könnte sich der Gerichtshof - sofern er sich auf eine Beantwortung der gestellten Fragen überhaupt einlässt - auf eine Beurteilung der Gesichtspunkte beschränken, unter denen sich diese Fragen von den Fragen unterscheiden, die der Gerichtshof tatsächlich bereits im Urteil Konle beantwortet hat.

    Im Urteil Konle nennt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang "im Allgemeininteresse [liegende raumplanerische Ziele] wie [die] Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer in einigen Gebieten vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit"(11).

    Ich gehe davon aus, dass es sich bei dieser Wahl auf das Urteil Konle gründet(14).

    Im Urteil Konle(26) bezieht sich der Gerichtshof auf die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

    Auch im Urteil Konle(32) ist der Gerichtshof von der Anwendbarkeit zweier Freiheiten nach dem Vertrag ausgegangen: neben dem freien Kapitalverkehr auch von der Niederlassungsfreiheit.

    Unter diesen Umständen ist es unrichtig, der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Konle(41), nur eine Prüfung im Hinblick auf den freien Kapitalverkehrs vorzunehmen, auch in den vorliegenden Rechtssachen zu folgen.

    Sie trägt vor, dass der Rechtsstreit keinen Anknüpfungspunkt zum EG-Recht aufweise und dass die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags bereits im Urteil Konle(43) ausgelegt worden seien.

    Das Urteil Konle(64).

    Wegen dieser "anderen Möglichkeiten, über die der Mitgliedstaat verfügt, um die Einhaltung seiner raumplanerischen Vorgaben sicherzustellen", und angesichts der "Gefahr einer Diskriminierung, die mit der vorherigen Genehmigung des Grundstückserwerbs verbunden ist", hält das Urteil Konle das Erfordernis einer vorhergehenden Genehmigung für zu weitgehend.

    Nur in diesem Fall wird ein Verfahren in Gang gesetzt, das mit der vorherigen Genehmigung nach dem Urteil Konle vergleichbar ist.Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Genehmigung, die unter Auflagen und Bedingungen erteilt und von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann.

    Unter Hinweis auf das Urteil Konle trägt er vor, dass die ebenfalls in dem Gesetz vorgesehenen nachträglichen Kontrollen ausreichten.

    Für die Beurteilung der zweiten Voraussetzung ist maßgeblich, dass der Gerichtshof im Urteil Konle "im allgemeinen Interesse liegende [raumplanerischeZiele] wie [die] Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer in einigen Gebieten vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit" als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt hat(67).

    2: - Urteil vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099).

    67: - Angeführt in Fußnote 2, Randnr. 40.68: - Angeführt in Fußnote 2.69: - Urteil Konle (angeführt in Fußnote 2, Randnr. 44).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Verpflichtung für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon gilt, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 27, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 31).
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