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   EuGH, 01.06.2010 - C-570/07, C-571/07   

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EuGH, 01.06.2010 - C-570/07, C-571/07 (https://dejure.org/2010,756)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.2010 - C-570/07, C-571/07 (https://dejure.org/2010,756)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - C-570/07, C-571/07 (https://dejure.org/2010,756)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit -Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Territoriale Verteilung der Apotheken - Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Territoriale Verteilung der Apotheken - Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Territoriale Verteilung der Apotheken - Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der ...

  • EU-Kommission PDF

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Territoriale Verteilung der Apotheken - Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der ...

  • EU-Kommission

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit -Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Territoriale Verteilung der Apotheken - Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Innerstaatliche Begrenzung der Niederlassungsfreiheit für Apotheken; Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der Bevölkerungsdichte und Festlegung einer Mindestentfernung zwischen den Apotheken; Gemeinschaftswirdigkeit innerstaatlicher Regelungen über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49
    Innerstaatliche Begrenzung der Niederlassungsfreiheit für Apotheken; Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der Bevölkerungsdichte und Festlegung einer Mindestentfernung zwischen den Apotheken; Gemeinschaftswirdigkeit innerstaatlicher Regelungen über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien für die Errichtung neuer Apotheken festlegt, stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Art. 49 AEUV - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsfreiheit -Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Territoriale Verteilung der Apotheken - Aufstellen von Grenzen aufgrund eines Kriteriums der ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulassungsbegrenzungen für neue Apotheken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzungen bei Errichtung neuer Apotheken in Asturien stellt grundsätzlich Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar - Regelungen zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung jedoch zulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.6.2010)

    EU-Staaten dürfen in Apothekenmarkt eingreifen // EuGH weist klagende Apotheker aus Spanien ab

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien) eingereicht am 24. Dezember 2007 - José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez / Consejeria de Salud y Servicios sanitarios del Principado de Asturias, Federación Empresarial ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Superior de Justicia de Asturias - Auslegung von Art. 43 EG - Regelung, die die Voraussetzungen für die Eröffnung neuer Apotheken festlegt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 578
  • DÖV 2010, 658
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Rechts der Union betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten beachten; diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 29, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 18).

    Zum anderen schließt das System der vorherigen Erlaubnis diejenigen Wirtschaftsteilnehmer von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aus, die im Voraus festgelegte Anforderungen nicht erfüllen, von deren Einhaltung die Erteilung dieser Erlaubnis abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnrn.

    Eine nationale Regelung stellt außerdem eine Beschränkung dar, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, denn sie zielt darauf ab, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 36).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25).

    Als Zweites geht aus Art. 52 Abs. 1 AEUV hervor, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. insbesondere Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 27).

    108 bis 110, und Hartlauer, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die verschiedenen Regeln und die nationalen Rechtsvorschriften insgesamt nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 55, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 42).

    Demnach bleibt zu prüfen, ob Art. 49 AEUV den in den Nrn. 6 und 7 Buchst. c des genannten Anhangs vorgesehenen Kriterien entgegensteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Artikel insbesondere verlangt, dass die im Rahmen eines behördlichen Erlaubnisvorbehalts anwendbaren Kriterien nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Hartlauer, Randnr. 64).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten beachten; diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 29, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 18).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19).

    Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile Hartlauer, Randnr. 44, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 25).

    Als Zweites geht aus Art. 52 Abs. 1 AEUV hervor, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. insbesondere Urteile Hartlauer, Randnr. 46, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 27).

    Im Einzelnen lassen sich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 52, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 28).

    Viertens kann der Mitgliedstaat, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung bleibt, Schutzmaßnahmen treffen, ohne warten zu müssen, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist (Urteil Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die verschiedenen Regeln und die nationalen Rechtsvorschriften insgesamt nämlich nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 55, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-571/07

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-570/07 und C-571/07.

    Principado de Asturias (C-571/07).

    Celso Fernández Gómez (C-571/07),.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich Herr Blanco Pérez und Frau Chao Gómez auf der einen und die Consejería de Salud y Servicios Sanitarios (Behörde für Gesundheit und Gesundheitsdienste) (C-570/07) bzw. der Principado de Asturias (Fürstentum Asturien) (C-571/07) auf der anderen Seite gegenüberstehen und in denen es um einen Aufruf zu Bewerbungen für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue Apotheken in der Autonomen Gemeinschaft Asturien geht.

    In der Rechtssache C-571/07 hat das Tribunal Superior de Justicia de Asturias beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-570/07 und C-571/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).

    Dennoch kann die Antwort des Gerichtshofs, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, dem vorlegenden Gericht auch unter derartigen Umständen von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem spanischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Spanien in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 29, und Cipolla u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    So ist eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als auf inländische Staatsangehörige auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 30).

    Ein derartiges Kriterium kann naturgemäß leichter von inländischen Apothekern erfüllt werden, die ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zumeist im nationalen Hoheitsgebiet nachgehen, als von Apothekern mit der Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten zumeist in einem anderen Mitgliedstaat ausüben (vgl. entsprechend Urteil Hartmann, Randnr. 31).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten beachten; diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, Randnr. 29, vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 35, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 18).

    Im Einzelnen lassen sich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 52, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Diese kann eine vorherige Erlaubnis für die Niederlassung neuer Leistungserbringer umfassen, wenn diese Erlaubnis sich als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Es ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass die Niederlassungsfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer gegen die zwingenden Belange des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung abgewogen werden muss und dass das Gewicht der auf diesem Gebiet verfolgten Ziele Beschränkungen rechtfertigen kann, die - sogar beträchtliche - negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Affish, C-183/95, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Dennoch kann die Antwort des Gerichtshofs, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, dem vorlegenden Gericht auch unter derartigen Umständen von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem spanischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Spanien in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 29, und Cipolla u. a., Randnr. 30).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 01.06.2010 - C-570/07
    Hierbei ist erstens darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angesprochenen weiten Wertungsspielraums der Umstand, dass ein Mitgliedstaat auf dem Gebiet des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung strengere Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, nicht implizieren kann, dass diese Vorschriften nicht mit den Bestimmungen des Vertrags über die Grundfreiheiten vereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 19.03.2002 - C-224/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE BESTIMMUNGEN DES ITALIENISCHEN

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit

    Auch aus der Rspr des EuGH geht hervor, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation von Diensten im öffentlichen Gesundheitswesen unberührt lässt (vgl zB EuGH Urteil vom 11.12.2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 RdNr 55; EuGH Urteil vom 1.6.2010 - C-570/07 und C-571/07 - Slg 2010, I-4629 RdNr 43).
  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann zwar eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die unterschiedslos auf italienische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen, doch lässt sich keineswegs ausschließen, dass Staatsangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat parapharmazeutische Verkaufsstellen zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann die Antwort des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt wie dem in den Ausgangsverfahren fraglichen, bei dem nichts über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreibt, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bedeutung des genannten Ziels wird durch Art. 168 Abs. 1 AEUV und Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt, wonach insbesondere ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen sichergestellt wird (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Außerdem hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass sich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel rechtfertigen lassen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine derartige Planung vorsieht, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 94, sowie Beschlüsse Polisseni, Randnr. 25, und Grisoli, Randnr. 31).

    Eine derartige Regelung kann sich nämlich als unerlässlich erweisen, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Randnr. 52, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 70).

    Es lässt sich, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nicht ausschließen, dass sich ohne jede Regulierung Apotheken in als attraktiv beurteilten Ortschaften konzentrieren, so dass die Gefahr besteht, dass bestimmte andere, weniger attraktive Ortschaften unter einem Mangel an Apotheken, die einen sicheren und qualitativ hochwertigen pharmazeutischen Dienst gewährleisten können, leiden (Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 73).

    Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat zu dem Schluss gelangen, dass in bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets die Gefahr eines Apothekenmangels besteht und folglich eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung nicht gewährleistet ist, und kann daher eine Apothekenplanungsregelung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 75).

    Da dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 51, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung - wozu denn auch Gefahren für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehören - weitestmöglich verringern (vgl. Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 30, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 74).

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    In dieser Frage haben die nationalen Gerichte einen weiten Beurteilungsspielraum (st. Rspr. des EuGH; vgl. Urteile vom 11. September 2003 - C-6/01, Rs. Anomar u.a., Slg. 2003, I-8621, 8647 Rn. 40; vom 11. März 2010 - C - 384/08, Rs. Anattasio Group, Slg. 2010, I-2055, 2059 Rn. 22 ff.; vom 1. Juni 2010 - C-570/07 u.a., Rs. Perez u.a., Slg. 2010, I-4629, 4653 Rn. 40; vom 19. Juli 2012 - C-470/11, Rs. GarkaIns, NVwZ 2012, 1162 Rn. 21; vom 5. Dezember 2013 - C-159/12 u.a., Rs. Venturini u.a., juris Rn. 25 ff.; vom 11. Juni 2015 - C-98/14, Rs. Berlington Hungary u.a., ZfWG 2015, 336 Rn. 24 ff.).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Dieses möchte wissen, ob die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629), aufgestellten Grundsätze auf Anträge auf Niederlassung von Optikergeschäften anzuwenden sind.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Randnr. 18, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (Urteile vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 53).

    34 und 35, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 54).

    Eine nationale Regelung stellt außerdem eine Beschränkung dar, wenn sie die Ausübung einer Tätigkeit von einer Bedingung abhängig macht, die an den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf an dieser Tätigkeit anknüpft, denn sie zielt darauf ab, die Zahl der Dienstleister zu begrenzen (Urteile Hartlauer, Randnr. 36, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 55).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses allgemeine Ziel im Einzelnen darauf gerichtet sein kann, eine gleichmäßige Verteilung der Gesundheitsdienstleister über das nationale Hoheitsgebiet sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Diese kann insbesondere in Form einer vorherigen Erlaubnis für die Niederlassung einer Apotheke bestehen, wenn sie sich als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 70).

    So haben die nationalen Behörden die Möglichkeit, angesichts dieser Gefahr eine Regelung zu erlassen, nach der sich in Abhängigkeit von einer gewissen Bevölkerungsdichte ein einziger Gesundheitsdienstleister niederlassen darf, da eine derartige Regel darauf abzielt, die Ansiedlung solcher Dienstleistungserbringer in den Teilen des nationalen Hoheitsgebiets anzuregen, in denen der Zugang zum Gesundheitswesen weiterhin lückenhaft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Was schließlich die Regel angeht, nach der zwischen zwei Optikergeschäften eine Mindestentfernung bestehen muss, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dieses Erfordernis in Verbindung mit der in der vorangegangenen Randnummer erwähnten Regel die Gewissheit der Patienten erhöht, dass sie in ihrer Nähe über einen Zugang zu einem Gesundheitsdienstleister verfügen, und so auch zu einem besseren Schutz der öffentlichen Gesundheit auf dem betreffenden Gebiet beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnrn.

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 19, und Blanco Pérez und Chao Gómez, Randnr. 44).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

    Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung wie § 10 Abs. 2 Z 3 ApG, die für das essenzielle Kriterium der Bedarfsprüfung eine starre Grenze von 5 500 Personen festlegt, hinsichtlich der im Gesetz keine Möglichkeit eines Abweichens von dieser Grundregel vorgesehen ist, entgegen, weil dadurch de facto eine kohärente Zielerreichung im Sinne der Rn. 98 bis 101 des Urteils vom 1. Juni 2010, C-570/07 und C-571/07, Blanco Pérez und Chao Gómez, Slg. 2010, I-4629, nicht (ohne Weiteres) gewährleistet erscheint?.

    Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Steht Art. 49 AEUV und/oder Art. 47 der Charta einer Regelung wie § 10 Abs. 2 Z 3 ApG, aus der infolge der Judikatur der nationalen Höchstgerichte zur Frage der Bedarfsprüfung weitere Detailkriterien - wie zeitliche Priorität der Antragstellung; Sperrwirkung des laufenden Verfahrens für spätere Interessenten; zweijährige Sperrfrist bei Antragsabweisung; Kriterien zur Ermittlung der "ständigen Einwohner" einerseits und der "Einfluter" andererseits sowie zur Separation des Kundenpotenzials bei Überschneidung des 4-km-Umkreises von zwei oder mehr Apotheken; etc. - resultieren, entgegen, weil dadurch eine vorhersehbare und berechenbare Vollziehung dieser Bestimmung innerhalb angemessener Frist nicht als Regelfall ermöglicht wird und deshalb (vgl. Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 98 bis 101 sowie 114 bis 125) deren konkrete Eignung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kohärenz der Zielerreichung als nicht gegeben und/oder ein angemessener pharmazeutischer Dienst als de facto nicht gewährleistet und/oder eine tendenzielle Diskriminierung von inländischen Interessenten untereinander oder zwischen diesen und anderen Mitgliedstaaten angehörenden Interessenten konstatiert werden kann?.

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, und vom 29. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Rn. 55, vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Rn. 42, Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, Rn. 47).

    Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96).

    Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung später auf die Niederlassungsfreiheit ausgedehnt, vgl. beispielsweise Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 28), vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 64), vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 42), und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 25).

    42 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2009:587, Nr. 26): "[Es] scheint ... keine dokumentierte Grundlage für die Annahme zu geben, dass ein intensiverer Wettbewerb die Apotheker veranlasst, die Qualität ihrer Leistungen zu verringern.

    66 - Vgl. Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 74).

    67 - Vgl. Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 75 und 76).

    Dagegen finden sich in den Schlussanträgen von Generalanwalt Poiares Maduro in diesen verbundenen Rechtssachen (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2009:587) keine derartigen Feststellungen.

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 11/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im

    Zudem ist die vom BMF für eine Vorlage vorgeschlagene Frage für den konkreten Rechtsstreit lediglich hypothetischer Natur und daher nicht entscheidungserheblich (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Vorlage z.B. EuGH-Urteil vom 1. Juni 2010 C-570/07 und C-571/07 --Blanco Pérez und Chao Gómez--, Slg. 2010, I-4629, Rz 36).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass das Unionsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihres Gesundheitswesens und ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Sodemare u. a., C-70/95, EU:C:1997:301, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Einhaltung dieses Verbots ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist - denen ein weites Ermessen eingeräumt ist -, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 46 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, EU:C:2010:300, Rn. 43, 44, 68 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • KG, 12.05.2020 - 21 U 125/19

    Tragwerksplaner muss keine eigene Kostenermittlung erstellen; Private Laptops der

    Es kommt allein darauf an, dass sie geeignet ist, den freien Binnenmarkt jedenfalls mittelbar oder potentiell zu behindern (EuGH, Urteil vom 11.07.1974 - C-8/74, Dassonville; Urteil vom 07.05.1997 - C-321/94 ff, Pistre, Rn. 45; Urteil vom 01.06.2010 - C-570/07, Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 40; Urteil vom 05.12.2013 - C-159/12, Rn. 25 ff.).

    Im Fall Blanco Pérez und Chao Gómez (EuGH, Urteil vom 01.06.2010 - C-570/07) klagten spanische Bürger gegen spanische Behörden, weil ihnen in der spanischen Region Asturien die Niederlassung als Apotheker nicht genehmigt worden war.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 36).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-400/08

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen für die Schaffung

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • OLG Celle, 09.12.2020 - 14 U 92/20

    Preisrecht der HOAI 2009/2013 findet auch "zwischen Privaten" keine Anwendung

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    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

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    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuGH, 19.12.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14

    RegioPost - Rein interner Sachverhalt - Nationale Identität - Art. 4 Abs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

  • EuGH, 01.07.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association

  • EuGH, 20.06.2013 - C-186/12

    Impacto Azul - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Gesamtschuldnerische

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-544/10

    Nach Ansicht des Generalanwalts Jan Mazák ist es verboten, für einen Wein mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10

    Duomo Gpa - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • LSG Hessen, 15.07.2021 - L 8 KR 222/20

    Die Richtlinie 2005/36/EG dient der gegenseitigen Anerkennung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 15.09.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV

  • EuGH, 22.12.2010 - C-245/09

    Omalet - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - In einem Mitgliedstaat

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2015 - L 24 KA 134/11

    Arzneimittel - Regress - Marinol - Nikolausbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind,

  • EuG, 25.01.2024 - T-1125/23

    Goodwill M + G/ Kommission

  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2011 - C-571/10

    Kamberaj - Richtlinie 2000/43/EG - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-72/10

    Costa - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Annahme von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 1 S 11.23

    Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Wettvermittlungsstelle - Sportwetten - Duldung

  • EuG, 21.01.2019 - T-574/18

    Agrochem-Maks/ Kommission

  • EuG, 22.06.2018 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

  • EuGH, 21.02.2013 - C-111/12

    Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u.a. - Richtlinie 85/384/EWG -

  • EuG, 13.02.2019 - T-429/18

    BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/ Kommission

  • EuGH, 10.05.2012 - C-359/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung zulässig?

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit -

  • VG Augsburg, 12.04.2018 - Au 8 S 18.210

    Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags

  • EuGH, 10.05.2012 - C-358/10

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  • EuGH, 01.12.2010 - C-60/09

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