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   EuGH, 01.07.2008 - C-342/06 P   

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https://dejure.org/2008,26196
EuGH, 01.07.2008 - C-342/06 P (https://dejure.org/2008,26196)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2008 - C-342/06 P (https://dejure.org/2008,26196)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - C-342/06 P (https://dejure.org/2008,26196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    La Poste / Ufex u.a.

    Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem Gericht - Urteil des Gerichts - Aufhebung - Zurückverweisung - Zweites Urteil des Gerichts - Zusammensetzung des Spruchkörpers - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 190; ; Entscheidung 98/365/EG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2006 von La Poste gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2006 in der Rechtssache T-613/97, Union française de l'express (Ufex) u. a./ Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Auszug aus EuGH, 01.07.2008 - C-342/06
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Das Gericht befand mit Urteil vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), über diese Klage.

    Das Urteil Ufex u. a./Kommission.

    Im Urteil Ufex u. a./Kommission entschied das Gericht, dass der erste Teil des vierten Klagegrundes begründet sei.

    Die Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission.

    Chronopost, La Poste und die Französische Republik legten mit Rechtsmittelschriften, die am 19. bzw. am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingingen, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission ein.

    Infolgedessen hob der Gerichtshof, nachdem er festgestellt hatte, dass die anderen Rechtsmittelgründe nicht geprüft zu werden brauchten und der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif sei, das Urteil Ufex u. a./Kommission auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens ausgeführt, dass UFEX u. a. im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil Ufex u. a./Kommission geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrechterhielten, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von [La Poste] gewährte Unterstützung gerügt würden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe.

    Chronopost und La Poste tragen vor, das angefochtene Urteil sei nach Abschluss eines Verfahrens ergangen, das nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei, weil der Berichterstatter des Spruchkörpers, der dieses Urteil erlassen habe, Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen sei, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen habe.

    Insoweit ergibt sich - unbestritten - aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass in dem Spruchkörper, der das angefochtene Urteil erlassen hat, das Mitglied als Berichterstatter fungierte, das Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen war, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen hatte.

    La Poste rügt zum einen, dass das Gericht nicht über die Einrede der Unzulässigkeit entschieden habe, die sie gegen den Klagegrund von UFEX u. a., die Übertragung von Postadex stelle eine staatliche Beihilfe dar, erhoben habe; dieses Angriffsmittel sei nicht in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, vorgebracht worden und sei daher im Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, neu gewesen.

    In dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil erging, war La Poste Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission; diese hat die von La Poste vor dem Gericht geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede nicht erhoben, mit der gerügt wurde, der Klagegrund von UFEX u. a. in Bezug auf die Übertragung von Postadex sei neu, weil er in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, nicht vorgebracht worden sei.

    Aus der Klageschrift, die UFEX u. a. in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, beim Gericht eingereicht haben, geht hervor, dass der Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe gestützt war, mit denen nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gerügt wurden (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 37).

    Außerdem waren ihre Argumente zur Übertragung von Postadex, mit denen der Klagegrund der inhaltlichen Unrichtigkeiten und der offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt werden sollte, bereits in ihrer Klageschrift in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, vorgetragen worden.

    Das Gericht hat das Vorbringen von UFEX u. a., das sich auf diese anderen Elemente bezog, entweder im Urteil Ufex u. a./Kommission, wie in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, oder in den Randnrn.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97), wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost sei, und als es demgemäß über die Kosten entscheidet.

    Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage T-613/97 wird abgewiesen.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2008 - C-342/06
    Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993) erklärte der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für begründet, mit dem gerügt worden war, das Gericht habe durch eine unrichtige Auslegung des Begriffs der normalen Marktbedingungen gegen Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen.

    Sollte die Kommission, als sie auf die Beschwerdegründe von UFEX u. a. antwortete, bei der Prüfung des Begriffs "normale Marktbedingung" Maßstäbe angelegt haben, die im Verhältnis zu den vom Gerichtshof in seinem später ergangenen Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. möglicherweise fehlerhaft sind, könnte sich dies auf die Stichhaltigkeit der Begründung der streitigen Entscheidung auswirken, nicht jedoch auf die formale Ordnungsgemäßheit der Begründung.

    Schließlich haben UFEX u. a. zwar, um die Berechtigung der getroffenen Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. herangezogenen Kriterien, anhand deren im vorliegenden Fall die normalen Marktbedingungen ermittelt werden können, zu beanstanden, vor dem Gericht verschiedene Argumente vorgetragen, mit denen sie die Angaben in Frage stellten, auf die sich die Kommission gestützt hatte, doch war es deren Sache, sich im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Gericht rechtfertigen.

    Das Gericht habe damit einen Rechtsfehler begangen, weil es entgegen den Vorgaben, die der Gerichtshof in seinem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. gemacht habe, nicht der besonderen Lage von La Poste Rechnung getragen habe, die, weil La Poste auf dem vorbehaltenen Markt tätig sei, nicht mit der von privaten Unternehmen vergleichbar sei.

    Im Rahmen dieses Gegenstands bleibt also über das von UFEX u. a. nach dem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. vor dem Gericht aufrechterhaltene Vorbringen zur Stützung des Klagegrundes einer falschen Auslegung des Beihilfebegriffs zu befinden, nämlich dass die La Poste entstandenen Kosten nicht gedeckt worden seien, die Kommission bestimmte Gesichtspunkte unterschätzt oder willkürlich berücksichtigt habe, die Bilanzberichtigungen in Anhang 4 des Deloitte-Berichts fehlerhaft seien und die interne Rentabilität der Investition von La Poste anormal hoch sei.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 01.07.2008 - C-342/06
    Mit anderen Worten ist ein solcher Rechtsmittelgrund, mit dem - wie hier vor dem Gerichtshof - die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz geltend gemacht wird, als ein Gesichtspunkt anzusehen, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zur Prüfung von Gründen zwingenden Rechts von Amts wegen u. a. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 73).

    Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

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