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   EuGH, 01.07.2010 - C-35/09   

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https://dejure.org/2010,4729
EuGH, 01.07.2010 - C-35/09 (https://dejure.org/2010,4729)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-35/09 (https://dejure.org/2010,4729)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-35/09 (https://dejure.org/2010,4729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister - Besteuerung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Speranza

    Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister - Besteuerung ...

  • EU-Kommission PDF

    Speranza

    Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister - Besteuerung ...

  • EU-Kommission

    Speranza

    Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister - Besteuerung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister - Besteuerung ...

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Speranza

    Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG - Nationale Regelung zur Besteuerung der Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in das Handelsregister - Besteuerung ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien) eingereicht am 28. Januar 2009 - Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate / Paolo Speranza

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 69/335/EWG Art 4 Abs 1 Buchst c, EWGRL 335/69 Art 4 Abs 1 Buchst c
    Einlage; Erhöhung; Gesellschaftsteuer; Kapital

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte suprema di cassazione - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) - Beschluss der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 752
  • NZG 2010, 1037
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.10.2002 - C-339/99

    ESTAG

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
    Er hat jedoch auch festgestellt, dass in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335 nicht festgelegt ist, wann der Gesellschaftsteuertatbestand erfüllt ist (Urteil vom 17. Oktober 2002, ESTAG, C-339/99, Slg. 2002, I-8837, Randnr. 49).

    Da nämlich Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie die Erhebung der Gesellschaftsteuer auf von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen sowie auch erst dann ermöglicht, wenn die Einlagen tatsächlich geleistet wurden, können die Mitgliedstaaten die Zahlung dieser Steuer entweder fordern, nachdem die Einlagen tatsächlich geleistet wurden, zeitgleich mit deren Einbringung oder sogar vor dieser Kapitalzuführung, sofern diese feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ESTAG, Randnr. 50).

    Folglich steht Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat die Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft als den Zeitpunkt festlegt, zu dem der Gesellschaftsteuertatbestand erfüllt ist, sofern der Zusammenhang zwischen der Erhebung dieser Steuer und der tatsächlichen Zuführung von Vermögenswerten an die begünstigte Gesellschaft bestehen bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil ESTAG, Randnrn.

    Wurde bei der Vornahme dieses Rechtsakts die Einlage tatsächlich noch nicht geleistet und steht nicht fest, dass sie geleistet werden wird, darf die Zahlung der Gesellschaftsteuer von dem betreffenden Mitgliedstaat nämlich so lange nicht gefordert werden, bis diese Einlage feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ESTAG, Randnrn.

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
    Es gilt sowohl für die Bestimmung der Gerichte, die für die Entscheidung über auf dieses Recht gestützte Klagen zuständig sind, als auch für die Bestimmung der Verfahrensmodalitäten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
    Nur ausnahmsweise kann es sich anders verhalten und muss der "eigentliche Empfänger" der fraglichen Mittel oder Leistungen ermittelt werden (Urteil vom 12. Januar 2006, Senior Engineering Investments, C-494/03, Slg. 2006, I-525, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
    Die italienische Regierung hat insoweit zwar zu Recht geltend gemacht, dass die Richtlinie 69/335 keineswegs regelt, mit welchen Befugnissen die Mitgliedstaaten ihre Finanzgerichte ausstatten und wie sie die Verfahren ausgestalten, die für bei diesen Gerichten eingelegte Rechtsbehelfe gelten, doch darf nach ständiger Rechtsprechung eine in der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats vorgesehene Verfahrensmodalität die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Entstehungstatbestand der Gesellschaftsteuer in der Leistung der das Kapital einer Gesellschaft erhöhenden Einlagen selbst besteht und nicht in einem anderen Vorgang oder Formerfordernis (Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie, C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung auch die Erfordernisse des Schutzes der in der Unionsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze bei der Durchführung unionsrechtlicher Regelungen zu beachten haben; sie müssen diese Regelungen deshalb, soweit irgend möglich, so anwenden, dass diese Erfordernisse nicht verkannt werden (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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