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   EuGH, 01.07.2010 - C-393/08   

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https://dejure.org/2010,9495
EuGH, 01.07.2010 - C-393/08 (https://dejure.org/2010,9495)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-393/08 (https://dejure.org/2010,9495)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-393/08 (https://dejure.org/2010,9495)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung - Entscheidungsgewalt der zuständigen Behörden

  • Europäischer Gerichtshof

    Sbarigia

    Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung - Entscheidungsgewalt der zuständigen Behörden

  • EU-Kommission PDF

    Sbarigia

    Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung - Entscheidungsgewalt der zuständigen Behörden

  • EU-Kommission

    Sbarigia

    Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung - Entscheidungsgewalt der zuständigen Behörden“

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von den Öffnungszeiten von Apotheken; Unzulässigkeit der Vorlageentscheidung; Emanuela Sbarigia gegen Azienda USL RM/A u.a.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von den Öffnungszeiten von Apotheken; Unzulässigkeit der Vorlageentscheidung; Emanuela Sbarigia gegen Azienda USL RM/A u.a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sbarigia

    Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung - Entscheidungsgewalt der zuständigen Behörden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 10. September 2008 - Emanuela Sbarigia / Azienda USL RM/A, Comune di Roma, Assiprofar - Associazione sindacale proprietari farmacia und Ordine dei farmacisti della ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo per il Lazio (Italien) - Auslegung der Art. 49, 81 bis 86, 152 und 153 EG - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die jährliche Schließung zu verzichten und die maximal zulässigen Öffnungszeiten zu ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, sowie vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).

    Zu dem Vorbringen der Assiprofar, des Ordine dei Farmacisti della Provincia di Roma und der griechischen Regierung, dass sämtliche Elemente des Ausgangsrechtsstreits innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats lägen, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach dessen Antwort dem vorlegenden Gericht auch unter derartigen Umständen von Nutzen sein kann, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 29, Cipolla u. a., Randnr. 30, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36).

    Zweitens betreffen die Art. 81 EG und 82 EG zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteil Cipolla u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    14 und 15, sowie vom 19. Februar 2002, Arduino, C-35/99, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    In diesem Zusammenhang ist es jedoch offensichtlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung der möglichen Gewährung einer Ausnahme in Bezug auf die Öffnungszeiten einer in einem besonderen Gebiet der Stadt Rom befindlichen Apotheke als solche oder durch deren Anwendung nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG beeinträchtigen kann (vgl. im Umkehrschluss Urteile vom 17. Oktober 1972, Vereniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    Zu dem Vorbringen der Assiprofar, des Ordine dei Farmacisti della Provincia di Roma und der griechischen Regierung, dass sämtliche Elemente des Ausgangsrechtsstreits innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats lägen, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach dessen Antwort dem vorlegenden Gericht auch unter derartigen Umständen von Nutzen sein kann, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 29, Cipolla u. a., Randnr. 30, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    Wie der Generalanwalt nämlich in den Nrn. 72 und 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fällt nach ständiger Rechtsprechung ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in beständiger und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, C-2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 21, und vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, sowie vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    Wie der Generalanwalt nämlich in den Nrn. 72 und 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fällt nach ständiger Rechtsprechung ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in beständiger und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, C-2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 21, und vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 28).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    Zu dem Vorbringen der Assiprofar, des Ordine dei Farmacisti della Provincia di Roma und der griechischen Regierung, dass sämtliche Elemente des Ausgangsrechtsstreits innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats lägen, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach dessen Antwort dem vorlegenden Gericht auch unter derartigen Umständen von Nutzen sein kann, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 29, Cipolla u. a., Randnr. 30, sowie vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    In diesem Zusammenhang ist es jedoch offensichtlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung der möglichen Gewährung einer Ausnahme in Bezug auf die Öffnungszeiten einer in einem besonderen Gebiet der Stadt Rom befindlichen Apotheke als solche oder durch deren Anwendung nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG beeinträchtigen kann (vgl. im Umkehrschluss Urteile vom 17. Oktober 1972, Vereniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-393/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 24, und vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, EU:C:2010:388, Rn. 19).
  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

    Der vorliegende Fall sei im Wesentlichen identisch mit dem, der zu dem Urteil vom 1. Juli 2010, Sbarigia (C-393/08, Slg. 2010, I-6337), geführt habe.

    Außerdem unterscheiden sich die Ausgangsfälle von dem Fall, in dem das Urteil Sbarigia ergangen ist und in dem es um eine Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme für eine bestimmte Apotheke bezüglich der Öffnungszeiten ging und wo nicht ersichtlich war, inwiefern sich diese Entscheidung auf Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat hätte auswirken können.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und

    Zwar ergibt sich aus der mit dem Urteil Guimont begründeten Rechtsprechung, dass dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein kann, insbesondere, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Rn. 23, und Susisalo u. a., Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausgangsfälle entsprechen daher dem Fall, der dem Urteil Sbarigia zugrunde lag, in dem es um eine Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme für eine bestimmte Apotheke bezüglich der Öffnungszeiten ging und folglich nicht ersichtlich war, inwiefern sich diese Entscheidung auf Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat hätte auswirken können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, Rn. 27).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

    Zwar ergibt sich aus der mit dem Urteil Guimont begründeten Rechtsprechung, dass dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein kann, insbesondere wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Rn. 23, sowie Susisalo u. a., Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass im Hinblick auf die besonderen Umstände der Ausgangsverfahren kein Zusammenhang zwischen einer Auslegung von Art. 49 AEUV einerseits und der Realität oder dem Gegenstand dieser Verfahren andererseits bestünde (vgl. entsprechend Urteil Sbarigia, Rn. 23, 24, 27 und 28).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-184/13

    Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft Art. 101 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, aber in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten begründet, verbietet er es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 46, und Sbarigia, C-393/08, EU:C:2010:388, Rn. 31).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch verbieten sie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten begründet, den Letztgenannten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 46, und vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

    Doch auch bei einem rein auf das Inland beschränkten Sachverhalt kann eine Antwort dem vorlegenden Gericht gleichwohl von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn das nationale Recht ihm in Rechtsstreitigkeiten wie den vorliegenden vorschreibt, einem finnischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zuzuerkennen, die dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39, vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6333, Randnr. 23, sowie vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    Was die Rechtssachen C-162/12 und C-163/12 betrifft, drängt sich eine Parallele zum Urteil Sbarigia(34) auf, in dem der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erachtet hat, mit dem vor dem Hintergrund eines rein italienischen Sachverhalts u. a. nach der Vereinbarkeit italienischer Rechtsvorschriften (über sommerliche Betriebsferien von Apotheken) mit Grundfreiheiten gefragt wurde.

    34 - Urteil vom 1. Juli 2010, Sbarigia (C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.2013 - C-127/11

    van den Booren - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnr. 19).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, sowie Sbarigia, Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    Was die Rechtssachen C-162/12 und C-163/12 betrifft, drängt sich eine Parallele zum Urteil Sbarigia(34) auf, in dem der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erachtet hat, mit dem vor dem Hintergrund eines rein italienischen Sachverhalts u. a. nach der Vereinbarkeit italienischer Rechtsvorschriften (über sommerliche Betriebsferien von Apotheken) mit Grundfreiheiten gefragt wurde.

    34 - Urteil vom 1. Juli 2010, Sbarigia (C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnrn.

  • EuGH, 18.10.2012 - C-385/10

    Elenca - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begriff des "besonderen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/17

    Levola Hengelo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

  • EuGH, 17.07.2014 - C-459/13

    Siroká

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-383/18

    Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb

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