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   EuGH, 01.07.2021 - C-521/19   

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https://dejure.org/2021,19317
EuGH, 01.07.2021 - C-521/19 (https://dejure.org/2021,19317)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2021 - C-521/19 (https://dejure.org/2021,19317)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - C-521/19 (https://dejure.org/2021,19317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerprüfung - Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Tätigkeit als Vermittler von Künstlern - Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Bei der Steuerverwaltung nicht erklärte ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerprüfung - Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Tätigkeit als Vermittler von Künstlern - Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze - Bei der Steuerverwaltung nicht erklärte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Welche Bemessungsgrundlage ist bei einem verschleierten Umsatz zugrunde zu legen?

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78
    Steuerbetrug, Wettbewerbsverzerrungen, verschleierte Umsätze, Mehrwertsteuer

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 73 ; EGRL 112/2006 Art 78

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    CB

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
    Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die in Art. 220 der Richtlinie 2006/112 aufgestellte Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen haben und daher die in Art. 226 Nrn. 6 bis 10 dieser Richtlinie aufgeführten zwingenden Angaben definitionsgemäß nicht vorhanden sind, kann jedoch dem Grundprinzip dieser Richtlinie, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht im Weg stehen.

    Anders verhielte es sich im vorliegenden Fall hingegen, wenn das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass am Ende der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Berichtigung der Mehrwertsteuer möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 37).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.

  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
    Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?.

    Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614), vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740), und vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161), denn dort hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu geäußert, ob die Mehrwertsteuer im Betrag der von der Steuerverwaltung im Fall eines Betrugs rekonstruierten Einkünfte enthalten ist, wenn die Einkünfte durch verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entstanden sind, für die eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und die meldepflichtig gewesen wären.

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
    Hinzuzufügen ist, dass die Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer die Mitgliedstaaten weder daran hindert, in Anwendung von Art. 273 der Richtlinie 2006/112 Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu erlassen, noch, allgemeiner, der ihnen durch Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV auferlegten Verpflichtung entgegensteht, gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit effektiven und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen und zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30).
  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
    So ist zwar nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Vorsteuer abzuziehen, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll und das auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen; um dieses Recht ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige jedoch nach Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 grundsätzlich im Besitz einer Rechnung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37, 38, 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timisoara

    Auszug aus EuGH, 01.07.2021 - C-521/19
    Zunächst ist hervorzuheben, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zwar zu den von der Richtlinie 2006/112 anerkannten und geförderten Zielen gehört (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch zählt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Steuerpflichtigen im Sinne der Art. 73 und 78 dieser Richtlinie nicht zu den Instrumenten, die den Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie zur Erreichung des genannten Ziels in der Weise zur Verfügung stehen, dass sie diese Bestimmungen im Fall der Steuerhinterziehung anders auslegen können als dann, wenn kein betrügerisches Verhalten der Steuerpflichtigen vorliegt.
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    d) Dies gilt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine "Steuerhinterziehung" begangen hat (vgl. EuGH-Urteil Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 53, m.w.N.); Steuerpflichtige, die selbst eine Steuerhinterziehung begangen haben, haben die Folgen ihres betrügerischen Verhaltens z.B. dadurch zu tragen, dass sie die Vorsteuer auf alle Waren oder Dienstleistungen, die für die Erbringung der eigenen Leistungen herangezogen wurden, auch dann nicht in Abzug bringen können, wenn auf die Umsätze, für die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerprüfung rückwirkend Mehrwertsteuer erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia vom 01.07.2021 - C-521/19, EU:C:2021:527, Rz 27 und 30, m.w.N.).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-596/21

    Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA) - Vorlage zur

    Steuerbetrug ist zwar im Rahmen der Anwendung der Sanktionen zu ahnden, die die Mitgliedstaaten zur Abschreckung von betrügerischen steuerlichen Verhaltensweisen festgelegt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 26 und 38).
  • EuGH, 05.02.2024 - C-377/23

    Sancra

    En l'occurrence, la Cour estime que l'interprétation du droit de l'Union sollicitée par la juridiction de renvoi peut être clairement déduite des arrêts du 7 novembre 2013, Tulica et Plavosin (C-249/12 et C-250/12, EU:C:2013:722), ainsi que du 1 er juillet 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527).

    En outre, la Cour a notamment jugé dans l'arrêt du 1 er juillet 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527) :.

  • EuGH, 21.03.2024 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    Da in Anwendung des in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavosin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass der zwischen diesem und dem Lieferer von Gegenständen oder dem Dienstleistungserbringer vereinbarte Preis die auf die betreffenden Umsätze entfallende Mehrwertsteuer enthält, unabhängig davon, ob über diese Umsätze eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen

    In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit, nämlich die Lieferung von Elektrizität, sei sie auch unbeabsichtigt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften verbietet (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), da durch das Mehrwertsteuersystem der Endverbraucher von Gegenständen oder Dienstleistungen belastet werden soll (Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen steuerbarer Umsätze gemäß der Richtlinie 2006/112 geliefert oder erbracht wurden.
  • EuGH, 13.10.2022 - C-397/21

    HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der im Mittelpunkt des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steht, durch den Mechanismus des Rechts auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll und das auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) -

    29 Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    6 Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34 und 39).
  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

    Sie hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf die erhaltene Gegenleistung (die Umsatzentgelte) nicht aufzuschlagen, sondern herauszurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 643/17 Rn. 11 ff..; BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496 Rn. 10 ff. mwN; EuGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - C-521/19 Tribunal EconoÌmico Administrativo Regional de Galicia Rn. 34).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es ist grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57 und 62, sowie vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 38).
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