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   EuGH, 01.08.2022 - C-19/21   

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https://dejure.org/2022,19389
EuGH, 01.08.2022 - C-19/21 (https://dejure.org/2022,19389)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-19/21 (https://dejure.org/2022,19389)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-19/21 (https://dejure.org/2022,19389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur égyptien non accompagné)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 - Unbegleiteter Minderjähriger mit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1; Unbegleiteter Minderjähriger mit einem ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1715
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Zum Asylsystem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht lediglich organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats normiert hat, sondern auch die Asylbewerber an diesem Verfahren beteiligen wollte, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Beibringung der eine korrekte Anwendung dieser Kriterien ermöglichenden Informationen zu geben und zu gewährleisten, dass sie über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 51).

    Was die mit der Dublin-III-Verordnung verfolgten Ziele angeht, so hat der Gerichtshof klargestellt, dass durch die Verordnung ihrem neunten Erwägungsgrund zufolge zwar die der Vorgängerverordnung Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien bestätigt werden, angesichts der bisherigen Erfahrungen aber gleichzeitig die notwendigen Verbesserungen nicht nur im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems vorgenommen werden sollen, sondern auch im Hinblick auf den Schutz der Antragsteller, der insbesondere durch den ihnen gewährten gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 52).

    So bestünde die Gefahr, dass die in Art. 5 der Verordnung festgelegten Verpflichtungen, Asylbewerbern Gelegenheit zur Beibringung der Informationen zu geben, die die korrekte Anwendung der in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien erlauben, und diesen Antragstellern die Zusammenfassungen der zu diesem Zweck geführten Gespräche zugänglich zu machen, ihre praktische Wirksamkeit verlören, wenn ausgeschlossen wäre, dass eine fehlerhafte Anwendung dieser Kriterien, gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der von den Antragstellern beigebrachten Informationen, Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein könnte (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums betreffend die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 61 und Tenor).

    Zudem hat der Gerichtshof bereits im Kontext dieser Verordnung entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mitnichten die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz den gerichtlichen Schutz der Antragsteller zu opfern (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Aber da dieser Art. 7 im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu lesen ist, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen, die in Art. 24 Abs. 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Belgischer Staat [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34) sowie in Art. 6 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zum Ausdruck kommt, muss davon ausgegangen werden, dass bei der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz das etwaige Interesse eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers an einer Zusammenführung mit dem erweiterten Kreis seiner Familienangehörigen durch diese Vorschriften geschützt wird.
  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Ferner ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es bei unbegleiteten Minderjährigen zu keinen unnötigen Verzögerungen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats kommen darf, was bedeutet, dass diese grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind (Urteil vom 6. Juni 2013, M A u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 55 und 61), doch sind die Mitgliedstaaten gleichwohl verpflichtet, für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung des von den Minderjährigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, die spezifischen Kriterien einzuhalten, wie etwa die in Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen, die zum Wohl des Kindes angewandt werden müssen und durch die gerade sichergestellt werden soll, dass im Rahmen dieses Verfahrens das Kindeswohl gewahrt wird.
  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Im Übrigen ist zwar gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung der Mitgliedstaat, in dem sich der Verwandte des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers aufhält, nur unter der Voraussetzung als zuständiger Mitgliedstaat zu bestimmen, dass dies "dem Wohl des Minderjährigen dient", doch ergibt sich aus dieser Vorschrift, den Erwägungsgründen 14 und 16 sowie aus Art. 6. Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Verordnung, dass die Achtung des Familienlebens und insbesondere die Möglichkeit eines unbegleiteten Minderjährigen, mit einem Verwandten zusammengeführt zu werden, der während der Bearbeitung seines Antrags für ihn sorgen kann, grundsätzlich dem Wohl des Kindes dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, M. A. u. a., C-661/17, EU:C:2019:53, Rn. 89).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Zum einen findet nämlich dieses Argument entgegen den Ausführungen der französischen Regierung keine Stütze im Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), da sich der Gerichtshof in diesem Urteil nur zu der Frage geäußert hat, ob sich eine Person, die internationalen Schutz begehrt, auf die Verletzung einer in Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung genannten Frist berufen kann.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Diesem Recht entspricht die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47).
  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Diesem Recht entspricht die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich jedoch, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufnahmegesuch eine Person betrifft, die um internationalen Schutz ersucht, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, die sich im ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung, der maßgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit eines Antragstellers im Sinne der Dublin-III-Verordnung ist, ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung war (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-19/21
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-359/22

    Minister for Justice (Clause discrétionnaire - Recours) - Vorlage zur

    Meines Erachtens wird diese Betrachtungsweise nicht durch das Urteil vom 1. August 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Ablehnung des Aufnahmegesuchs eines ägyptischen unbegleiteten Minderjährigen) (C-19/21, EU:C:2022:605), in Frage gestellt.

    25 Urteil vom 1. August 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Ablehnung des Aufnahmegesuchs eines ägyptischen unbegleiteten Minderjährigen) (C-19/21, EU:C:2022:605, Rn. 41) (Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    50 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Ablehnung des Aufnahmegesuchs eines ägyptischen unbegleiteten Minderjährigen) (C-19/21, EU:C:2022:605. Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    40 Vgl. Urteile vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 55), und vom 1. August 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Ablehnung des Aufnahmegesuchs eines unbegleiteten ägyptischen Minderjährigen) (C-19/21, EU:C:2022:605, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    61 Vgl. u. a. Urteil vom 1. August 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Ablehnung des Aufnahmegesuchs für einen ägyptischen unbegleiteten Minderjährigen) (C-19/21, EU:C:2022:605, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Köln, 04.07.2023 - 8 K 2897/17
    Der Kläger war bei seiner Einreise bzw. maßgeblichen Zeitpunkt der (erstmaligen) Asylantragstellung im Bundesgebiet, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Antragstellung für die Minderjährigkeit i. R. d. Dublin III-VO: EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-19/21 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, juris, Rn. 64; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2023 - AN 17 E 22.50448 - juris, Rn. 26, minderjährig.
  • VG Ansbach, 03.01.2023 - AN 17 E 22.50448

    Nachzug (abgelehnt) von mittlerweile 18-jährigem Asylbewerber in Griechenland zu

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Asylantragstellung, § 7 Abs. 2 Dublin III-VO, in Griechenland am 25. Mai 2022 war er allerdings minderjährig (zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Minderjährigkeit: EuGH, U.v.12.04.2018 - C-550/16 - juris Rn. 64, U.v. 1.8.2022 - C-19/21 - juris Rn. 25; VG Ansbach, Beschluss vom 13.08.2020 - AN 17 E 20.50216 - juris Rn. 30, B.v. 16.6.2020 - AN 17 E 20.50200 - juris Rn. 20).
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