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   EuGH, 01.08.2022 - C-332/20   

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https://dejure.org/2022,19387
EuGH, 01.08.2022 - C-332/20 (https://dejure.org/2022,19387)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-332/20 (https://dejure.org/2022,19387)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-332/20 (https://dejure.org/2022,19387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Konzessionsverträge - Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft - Betrauung dieser Gesellschaft mit der Verwaltung der "gesamten Schulhilfsdienste" - Auswahl des privaten Mitgesellschafters durch eine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Öffentliche Aufträge; Konzessionsverträge; Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft; Betrauung dieser Gesellschaft mit der Verwaltung der gesamten Schulhilfsdienste; Auswahl des privaten Mitgesellschafters durch eine öffentliche ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beteiligungsverhältnisse überschritten: Gesellschafter darf abgelehnt werden!

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Mit der Vergabe einer Konzession geht auf den Konzessionsnehmer mithin ein Betriebsrisiko über (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, EU:C:2009:540, Rn. 51, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, EU:C:2009:628, Rn. 39).

    Sie müssen es den Bewerbern vielmehr ermöglichen, neben ihrer Fähigkeit, Anteilseigner zu werden, vor allem ihre technische Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, sowie die wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile ihres Angebots nachzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, EU:C:2009:628, Rn. 59 und 60).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-145/08

    Club Hotel Loutraki u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Demnach ist - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - wohl davon auszugehen, dass die beiden Teile des Vertrags, um den es im Ausgangsverfahren geht, untrennbar miteinander verbunden sind und ein unteilbares Ganzes bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, EU:C:2010:247, Rn. 53 und 54).

    In einem solchen Fall ist das betreffende Vorhaben im Hinblick auf seine rechtliche Einordnung in seiner Gesamtheit und einheitlich zu prüfen und auf der Grundlage der Vorschriften zu untersuchen, die den Teil regeln, der den Hauptgegenstand oder vorherrschenden Bestandteil des Vertrags bildet (Urteile vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, EU:C:2010:247, Rn. 48, und vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen und Terveystalo Healthcare, C-215/09, EU:C:2010:807, Rn. 36).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-215/09

    Mehiläinen und Terveystalo Healthcare - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Im Übrigen kann die Tatsache, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer und ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zusammenarbeiten, nicht dazu führen, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Aufträge oder Dienstleistungskonzessionen bei der Vergabe eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession an den betreffenden privaten Wirtschaftsteilnehmer oder das gemischtwirtschaftliche Unternehmen unbeachtet bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen und Terveystalo Healthcare, C-215/09, EU:C:2010:807, Rn. 33 und 34).

    In einem solchen Fall ist das betreffende Vorhaben im Hinblick auf seine rechtliche Einordnung in seiner Gesamtheit und einheitlich zu prüfen und auf der Grundlage der Vorschriften zu untersuchen, die den Teil regeln, der den Hauptgegenstand oder vorherrschenden Bestandteil des Vertrags bildet (Urteile vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, EU:C:2010:247, Rn. 48, und vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen und Terveystalo Healthcare, C-215/09, EU:C:2010:807, Rn. 36).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Als Drittes ist noch zu ergänzen, dass auch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz, auf die oben in Rn. 83 hingewiesen wurde, verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 63, und vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 61).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-796/18

    Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob im vorliegenden Fall die gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, um die es im Ausgangsverfahren geht, als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/24 hätte angesehen werden können, genügt es, festzustellen, dass eine Zusammenarbeit, wenn sie unter die Vorschriften von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 fallen soll, nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber (Urteil vom 28. Mai 2020, 1nformatikgesellschaft für Software-Entwicklung, C-796/18, EU:C:2020:395, Rn. 76).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

    Simonsen & Weel - Angabe von Schätzmenge/Schätzwert in der Vergabebekanntmachung

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Als Drittes ist noch zu ergänzen, dass auch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz, auf die oben in Rn. 83 hingewiesen wurde, verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 63, und vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 61).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Mit der Vergabe einer Konzession geht auf den Konzessionsnehmer mithin ein Betriebsrisiko über (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, EU:C:2009:540, Rn. 51, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, EU:C:2009:628, Rn. 39).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-437/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, und vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 81).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-332/20
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 59 und 61, und vom 25. November 2021, État luxembourgeois [Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen], C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 81).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep, C-332/20, EU:C:2022:610, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-332/21

    Quadrant Amroq Beverages

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep, C-332/20, EU:C:2022:610, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    8 Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep (C-332/20, EU:C:2022:610, Rn. 64).
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