Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2022 - C-720/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19384
EuGH, 01.08.2022 - C-720/20 (https://dejure.org/2022,19384)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-720/20 (https://dejure.org/2022,19384)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-720/20 (https://dejure.org/2022,19384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,19384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Enfant de réfugiés, né hors de l'État d'accueil)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) - Antrag auf ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Politik im Bereich Asyl; Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III); Antrag auf internationalen ...

  • doev.de PDF

    RO - Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz; Anerkennung der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat

  • milo.bamf.de

    EUV 604/2013, Art 20 Abs 3; EURL 32/2013, Art 33 Abs 2; AsylG, § 29 Abs 1; EUV 604/2013, Art 9
    Russische Föderation: Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass seinen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) - Antrag auf ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass seinen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Flüchtlingskind in Deutschland - und seine Eltern in Polen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1715
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-720/20
    Insoweit zählt Art. 33 Abs. 2 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, sowie vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).

    Diese Möglichkeit erklärt sich unter anderem durch die Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht, insbesondere in dem durch die Union gebildeten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und dieser Grundsatz kommt im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens in dieser Bestimmung zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-720/20
    Denn ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen der durch die Dublin-III-Verordnung festgelegten Verfahren nicht wirksam darum ersuchen, einen Angehörigen eines Drittstaats aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, der im ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm im zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 78).

    Insoweit zählt Art. 33 Abs. 2 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, sowie vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-720/20
    Denn ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen der durch die Dublin-III-Verordnung festgelegten Verfahren nicht wirksam darum ersuchen, einen Angehörigen eines Drittstaats aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, der im ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm im zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 78).

    Insoweit zählt Art. 33 Abs. 2 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, sowie vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband - bereits gewährter Schutz], C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 23).

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-720/20
    Daher vermag die Verhinderung von Sekundärmigration, die, wie der Gerichtshof festgestellt hat (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 77), eines der mit der Dublin-III-Verordnung verfolgten Ziele darstellt, keine andere Auslegung dieses Artikels zu rechtfertigen.
  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-720/20
    Dieser abschließende Charakter beruht sowohl auf dem Wortlaut der genannten Bestimmung, insbesondere auf der Wendung "nur dann", die der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, als auch auf dem Zweck dieser Bestimmung, der, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gerade darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.02.2024 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

    Zur Beurteilung der Bedeutung der Begriffe "neuer Umstand" bzw. "neues Element" oder "neue Erkenntnis" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut dieses Art. 33 Abs. 2, insbesondere der Wendung "nur dann", die der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, und dem Zweck dieser letztgenannten Bestimmung sowie aus der Systematik dieser Richtlinie hervorgeht, dass die in dieser Bestimmung genannte Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten darstellt, einen solchen Antrag in der Sache zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sowohl aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in diesem Art. 33 Abs. 2 als auch aus dem Ausnahmecharakter der in dieser Aufzählung enthaltenen Unzulässigkeitsgründe folgt, dass diese Gründe eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 51).

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    (2) Die Begrenzung der personellen Prognosebasis auf den oder die Adressaten der Unzulässigkeitsentscheidung trägt ferner dem Ziel der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am besten Rechnung, die Möglichkeiten legaler Sekundärmigration zu begrenzen und hierdurch die Verwaltungsressourcen der Mitgliedstaaten zu schonen (vgl. EG 13, 36, 44 Satz 3 Verfahrensrichtlinie und EG 13 Anerkennungsrichtlinie; siehe auch EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.; zu den Vorgänger-Richtlinien EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 79. Zum Ganzen auch O´Brien in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 18 Rn. 13; Progin-Theuerkauf in Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié) -

    50 In der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache hat die italienische Regierung auf das Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen) (C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 42), verwiesen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass vom "eindeutigen Wortlaut" einer Bestimmung der Dublin-III-Verordnung "nicht abgewichen werden [kann]", um das Ziel zu wahren, Sekundärmigration während des Asylverfahrens in der Europäischen Union zu verhindern.

    51 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen) (C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 33).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Das gleiche Ziel verfolgt auch die Dublin-III-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; s. a. Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

    47 Im Zusammenhang mit dem 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32, wonach die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Anträge in der Sache prüfen müssen, sieht Art. 33 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Ausnahme vor, die durch eine erschöpfende Liste von Unzulässigkeitsgründen in Abs. 2 dieses Artikels konkretisiert wird: vgl. Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), Analyse juridique: Les procédures d'asile et le principe de non-refoulement, 2018, S. 113. Nach Ansicht des Gerichtshofs erklärt sich die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 für unzulässig zu erklären, insbesondere aus der Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt: vgl. Urteile vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband - bereits gewährter Schutz) (C-483/20, EU:C:2022:103, Rn. 29 und 37), sowie vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen) (C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 50).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.01.2023 - 4 LA 10/23

    Asyl - Dublin-Verfahren eines nachgeborenen Kindes

    Auf eine Zustimmung der betreffenden Personen zur Übernahme durch den Mitgliedstaat, der der Familie bereits internationalen Schutz gewährt hat, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Dublin III-VO nicht an (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2022 C-720/20 juris Rn. 40 ff.).

    In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts könne von der Anforderung einer schriftlichen Kundgabe des Wunsches der betreffenden Personen nicht abgewichen werden (EuGH, Urt. v. 01.08.2022 - C-720/20 - juris Rn. 30 ff., 40 ff.).

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 24 B 22.30821

    Asylantrag eines in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannten ehemals

    So billigt die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl Nr. L 180 S. 31, ber. ABl 2017 Nr. L 49 S. 50, im Folgenden: Dublin III-Verordnung), die ebenfalls der Sekundärmigration vorbeugen will (vgl. EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42; EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 - juris Rn. 77), einem unbegleiteten Minderjährigen ein auf die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gerichtetes Wahlrecht nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zu.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2022 - 13 A 10044/21

    Asylrecht -Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für

  • EuGH, 30.11.2022 - C-153/21

    Ministre de l'Immigration und de l'Asile

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2023 - 4 LA 10/23

    Syrien: Dublin Dänemark: Zuständigkeit Deutschlands; § 29 Abs. 1 AsylG nicht

  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 21.50187

    Dublin-Verfahren: Zuständigkeit für nachgeborenes Kind von Eltern mit

  • VG München, 12.07.2022 - M 32 K 21.32120

    Asyl Herkunftsland, Nigeria, Verfahren nach der Dublin III-VO (hier Zielstaat,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht