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   EuGH, 01.09.2021 - C-387/20   

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EuGH, 01.09.2021 - C-387/20 (https://dejure.org/2021,39977)
EuGH, Entscheidung vom 01.09.2021 - C-387/20 (https://dejure.org/2021,39977)
EuGH, Entscheidung vom 01. September 2021 - C-387/20 (https://dejure.org/2021,39977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Notarvertreter - Begriff "Gericht" - Kriterien - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Art. 267 AEUV; Notarvertreter; Begriff Gericht; Kriterien; Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Notarvertreter - Begriff "Gericht" - Kriterien - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1832
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.09.2020 - C-462/19

    Anesco e.a

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Was seine Unabhängigkeit im Innenverhältnis sowie seine Eigenschaft als "Dritter" im Verhältnis zu der Stelle, von der die gegebenenfalls zu überprüfende Entscheidung stammt, betrifft, führt der Notarvertreter unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61), bzw. das Urteil vom 16. September 2020, Anesco u. a. (C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 40), aus, dass er in keinem Stadium der Ausübung der vorsorgenden Rechtspflege eine Sache behandele, in der er Verfahrensbeteiligter sei, und dass er zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Interesse an der Entscheidung dieser Sache habe, da der Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit ein schweres Disziplinarvergehen darstelle.

    Außerdem hat der Notar bei dieser Überprüfung seiner Versagungsentscheidung gegenüber der Behörde, die die mit einer Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht die Eigenschaft eines Dritten, was nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheidend dafür ist, dass die betreffende Stelle als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann (Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es für die Feststellung, ob die betreffende nationale Einrichtung als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu untersuchen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht, um zu überprüfen, ob bei der Einrichtung ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Was seine Unabhängigkeit im Innenverhältnis sowie seine Eigenschaft als "Dritter" im Verhältnis zu der Stelle, von der die gegebenenfalls zu überprüfende Entscheidung stammt, betrifft, führt der Notarvertreter unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61), bzw. das Urteil vom 16. September 2020, Anesco u. a. (C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 40), aus, dass er in keinem Stadium der Ausübung der vorsorgenden Rechtspflege eine Sache behandele, in der er Verfahrensbeteiligter sei, und dass er zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Interesse an der Entscheidung dieser Sache habe, da der Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit ein schweres Disziplinarvergehen darstelle.

    Außerdem hat der Notar bei dieser Überprüfung seiner Versagungsentscheidung gegenüber der Behörde, die die mit einer Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht die Eigenschaft eines Dritten, was nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheidend dafür ist, dass die betreffende Stelle als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann (Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2020, Anesco u. a., C-462/19, EU:C:2020:715, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-344/09

    Bengtsson - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "nationales Gericht" -

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Wenn eine vorlegende Einrichtung keinen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kann nämlich, selbst wenn sie die übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt (Urteil vom 14. Juni 2001, Salzmann, C-178/99, EU:C:2001:331, Rn. 15, und Beschluss vom 24. März 2011, Bengtsson, C-344/09, EU:C:2011:174, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-80/19

    E. E. () und loi applicable aux successions) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erbrechtsverordnung in Art. 3 Abs. 2 klarstellt, dass der Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden und alle sonstigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllen (Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), da der in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung definierte Begriff eine umfassendere Bedeutung als derselbe Begriff in Art. 267 AEUV hat.
  • EuGH, 14.06.2001 - C-178/99

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Wenn eine vorlegende Einrichtung keinen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kann nämlich, selbst wenn sie die übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt (Urteil vom 14. Juni 2001, Salzmann, C-178/99, EU:C:2001:331, Rn. 15, und Beschluss vom 24. März 2011, Bengtsson, C-344/09, EU:C:2011:174, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof ihnen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 25. April 2018, Secretaria Regional de Saúde dos Açores, C-102/17, EU:C:2018:294, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-394/11

    Belov - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht"

    Auszug aus EuGH, 01.09.2021 - C-387/20
    Was im Übrigen das Vorbringen des Notarvertreters angeht, dass ein Notar nur dann die ihm übertragene Aufgabe der Überprüfung wirksam ausüben könne, wenn er in einem Verfahren, dessen Hauptgegenstand die Auslegung des Unionsrechts sei, in der Lage sei, um Vorabentscheidung zu ersuchen, ist es ständige Rechtsprechung, dass die Existenz gerichtlicher Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen es jedenfalls ermöglicht, die Wirksamkeit des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens und die Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts, die diese Vertragsbestimmung sicherstellen soll, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, Belov, C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-187/23

    Albausy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In Erbsachen insbesondere Beschluss vom 1. September 2021, 0KR (Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters) (C-387/20, EU:C:2021:751, Rn. 21).

    12 Beschluss vom 1. September 2021, 0KR (Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters) (C-387/20, EU:C:2021:751, Rn. 23).

  • EuGH, 10.01.2022 - C-387/20

    OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire)

    Le 1 er septembre 2021, 1a Cour (sixième chambre) a rendu l'ordonnance OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire) (C-387/20, EU:C:2021:751).

    1) Le point 17 de l'ordonnance du 1 er septembre 2021, 0KR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire) (C-387/20, EU:C:2021:751), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 03.03.2022 - C-634/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Formation médicale de base) -

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 36, sowie Beschluss vom 1. September 2021, 0KR [Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters], C-387/20, EU:C:2021:751, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

    Vgl. Beschluss vom 1. September 2021, 0KR (Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters) (C-387/20, EU:C:2021:751).
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