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   EuGH, 01.10.1992 - C-201/91   

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EuGH, 01.10.1992 - C-201/91 (https://dejure.org/1992,2529)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.1992 - C-201/91 (https://dejure.org/1992,2529)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - C-201/91 (https://dejure.org/1992,2529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Grisvard und Kreitz / Assedic

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Arbeitslosigkeit; Vollarbeitsloser Grenzgänger; Anspruch auf die Leistungen des Wohnmitgliedstaats; Berechnung der Leistungen auf der Grundlage des früheren Entgelts; Berücksichtigung des tatsächlich bezogenen Entgelts ohne ...

  • EU-Kommission

    Grisvard und Kreitz / Assedic

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 68 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii; ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 Art. 107

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Grenzgänger - Anspruch auf die Leistungen des Wohnmitgliedstaats - Berechnung der Leistungen auf der Grundlage des früheren Entgelts - Berücksichtigung des tatsächlich bezogenen Entgelts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung der Syteme der sozialen Sicherheit auf (Wander-)Arbeitnehmer und Familie

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Grenzgänger - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Berechnungsgrundlage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus EuGH, 01.10.1992 - C-201/91
    13 Dieser Artikel ist jedoch, wie im Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535, Randnr. 6) festgestellt wurde, von allgemeiner Tragweite und stellt nicht auf besondere Sachverhalte, wie etwa den Fall der Grenzgänger, ab.
  • EuGH, 29.06.1988 - 58/87

    Rebmann / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 01.10.1992 - C-201/91
    Diese Anknüpfung an den Wohnstaat erscheint nämlich sachgerechter und den Interessen der Grenzgänger eher entsprechend (Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 58/87, Rebmann, Slg. 1988, 3467, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus EuGH, 01.10.1992 - C-201/91
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80 (Romano, Slg. 1981, 1241) für Recht erkannt hat, haben Handlungen der Verwaltungskommission keinen normativen Charakter.
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    In einem weiteren Urteil vom 1.10.1992 (Grisvard/Kreitz, C-201/91, EU:C:1992:368) hatte sich der EuGH mit der Auslegung des Art. 68 Abs. 1 VO ( EWG ) 1408/71 iVm Art. 71 Abs. 1 Buchst a Ziffer ii VO ( EWG ) 1408/71 zu befassen.
  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Was die Rüge angeht, mit der ein Verstoß gegen den Beschluss Nr. A1 geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass ein solcher Beschluss nach ständiger Rechtsprechung zwar für die Sozialversicherungsträger, denen die Durchführung des Unionsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen kann; er ist aber nicht geeignet, sie zu verpflichten, bei der Anwendung des Unionsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (Urteile vom 8. Juli 1992, Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 52, und vom 1. Oktober 1992, Grisvard und Kreitz, C-201/91, EU:C:1992:368, Rn. 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 - L 8 AL 242/16

    Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente -

    Etwaige Begrenzungen des Anspruchs nach dem Recht des Wohnstaates sind daher, anders als solche des Beschäftigungsstaates, bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen (s. zur inhaltsgleichen Regelung des Art. 71 Abs. 1 lit. a) ii) VO 1408/71 EuGH, Urteil vom 01.10.1992 - C-201/91, juris, ebenfalls zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R, juris, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2014 - L 3 AL 3727/14, sozialgerichtsbarkeit).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 20/20

    Arbeitslosengeld - (unechter) Grenzgänger - Beitragsbemessungsgrenze

    Gegen dieses ihm am 22. Januar 2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 24. Februar 2020 (Montag), zu deren Begründung er vorträgt: Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. Oktober 1992 (C-201/91) ergebe sich, dass die Anwendung von Obergrenzen bei Grenzgängern rechtswidrig sei, da "der Umstand, dass Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger niemals auf der Grundlage des im Beschäftigungsstaat bezogenen Entgelts berechnet werden könnten, geeignet [wäre], Arbeitnehmer von einer Beschäftigung als Grenzgänger abzuhalten, was gegen die Grundsätze der Verordnung 1408/71 und des EWG-Vertrages verstößt".

    Entgegen der klägerischen Auffassung ist von der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit. c), Art. 65 lit. a) VO (EG) Nr. 883/2004 nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 1. Oktober 1992 - C-201/91 "Grisvard/Kreitz" -, juris) abzusehen.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass die betreffende Bestimmung eindeutig die alleinige Anwendung der Vorschriften des Wohnstaats vorschreibt und damit die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats ausschließt (Urteil vom 1. Oktober 1992 in der Rechtssache C-201/91, Grisvard und Kreitz, Slg. 1992, I-5009, Randnr. 16), so dass der betroffene Grenzgänger nur Anspruch auf die vom Wohnstaat gewährten Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 1/85, Miethe, Slg. 1986, 1837, Randnr. 12).

    Eine solche Auslegung verstieße zum einen gegen das mit Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel, das, wie die Kommission zu Recht bemerkt, insbesondere darin besteht, die Regelung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger derjenigen für Arbeitnehmer, die ihre letzte Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt haben, anzugleichen (Urteil Grisvard und Kreitz, Randnr. 17).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-250/13

    Wagener - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Zur Ermittlung des im Ausgangsverfahren anwendbaren Absatzes von Art. 107 der Verordnung Nr. 574/72 ist daran zu erinnern, dass Art. 107 Abs. 1 der Verordnung die Modalitäten der Währungsumrechnung allein für die Zwecke der Durchführung der dort ausdrücklich genannten Bestimmungen festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Grisvard und Kreitz, C-201/91, EU:C:1992:368, Rn. 23 und 25).

    Da nämlich der Wortlaut von Art. 107 der Verordnung Nr. 574/72 hinsichtlich des Verhältnisses von Abs. 1 und Abs. 6 zueinander eindeutig ist, vermögen die Argumente, die auf eine bessere Handhabbarkeit der in Art. 107 Abs. 1 der Verordnung genannten Methode gestützt werden, dem Wortlaut nicht zu widerstreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Grisvard und Kreitz, EU:C:1992:368, Rn. 23 und 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 5. Dezember 1967, van der Vecht (19/67, EU:C:1967:49, S. 474 und 475), vom 5. Juli 1988, Borowitz (21/87, EU:C:1988:362, Rn. 19), vom 1. Oktober 1992, Grisvard und Kreitz (C-201/91, EU:C:1992:368, Rn. 25), sowie vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Bayern, 09.07.2002 - L 10 AL 384/99

    Höhe des Arbeitslosengeldes bei Auseinanderfallen von Wohnstaat und

    Unabhängig davon ergäbe bei der Klägerin die Anwendung der für Grenzgänger geltenden Sonderregelungen lediglich eine Alg-Bemessung nach dem im Bundesgebiet erzielten Arbeitsentgelt, denn gemäß Art. 71 EWGV 1408/71 hat der zuständige Träger des Wohnsitzstaats hat die Leistungen nach dem Entgelt zu berechnen, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war (EuGH SozR 3-6050 Art. 68 Nr. 1; BSG SozR 3-6058 Art. 68 Nr. 2).

    Die Auffassung der Klägerin, aus der Entscheidung des EuGH vom 01.10.1992 (SozR 3-6050 Art. 68 Nr. 1) ergebe sich, dass der Bemessung des Alg nicht ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen ist, nämlich das am Wohnort/Aufenthaltsort für eine vergleichbare im Ausland ausgeübte Beschäftigung übliche, sondern das im anderen Mitgliedsstaat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, ist unzutreffend.

  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 4/21 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung in der Schweiz -

    Maßgebend für den Senat ist insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Grisvard und Kreitz (EuGH vom 1.10.1992 - C 201/91 - SozR 3-6050 Art. 68 Nr. 1) .
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2015 - L 3 AL 3727/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH war diese Vorschrift aber im Lichte des Art. 51 EWGV (jetzt Art. 48 AEUV) so auszulegen, dass für echte Grenzgänger der zuständige Wohnsitzstaat die Leistungen nach seinen nationalen Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des im Beschäftigungsstaat zuletzt tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu berechnen hat (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 28.2.1980 - 67/79 - Urteil vom 1.10.1992 - C-201/91 - veröffentlicht in juris, siehe insb.

    Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach Art. 71 Abs. 1 lit. a) ii) bzw. lit. b) ii) VO 1408/71 "eindeutig" die Anwendung allein der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorschreiben und damit Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats ausschließen, was in dem dort entschiedenen Fall zur Folge hatte, dass der dort zuständige Wohnsitzstaat bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zwar das im Beschäftigungsstaat erzielte Arbeitsentgelt, nicht aber die im Beschäftigungsstaat geltenden Obergrenzen zu berücksichtigen hatte (EuGH, Urteil vom 1.10.1992 - C-201/91 - veröffentlicht in juris, siehe insb.

  • LSG Bayern, 28.08.2009 - L 10 AL 88/07

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - polnischer Staatsangehöriger mit

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 4100/12

    EuGH-Vorlage zur Währungsumrechnung bei Gewährung von Differenzkindergeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

  • SG Dresden, 15.09.2006 - S 35 AL 654/04

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei unechten Grenzgängern

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-125/97

    A.G.R. Regeling gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2007 - L 12 AL 304/04
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